Häufig gestellte Fragen:
Nachfolgend finden Sie die Antworten auf diese Fragen.
Welche Aufwendungen kann man bei der Photovoltaik-Anlage überhaupt absetzen?
Folgende Aufwendungen können bei Steuerpflichtigen, die Ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, u. a. gewinn- und einkommensmindernd bei einer Photovoltaikanlage als Betriebsausgabe angesetzt werden, soweit diese Aufwendungen durch das Betreiben der Photovoltaikanlage veranlasst sind.
Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sie soll lediglich einen Überblick über mögliche Kosten und deren Absetzbarkeit geben.
Als Betriebseinnahmen sind neben den Stromeinnahmen, die vom Energieversorgungsunternehmen zugeflossene Umsatzsteuer und auch Rückerstattungen des Finanzamts anzusetzen.
Neue Photovoltaikanlagenbetreiber stehen oft vor dem Problem, welche steuerlichen Dinge nun in welcher Reihenfolge zu tun sind. Daher hier eine kurze To-Do-Liste in chronologischer Reihenfolge, die für Photovoltaikanlagenbetreiber gelten, die vor der Photovoltaikanlage noch keine unternehmerische Tätigkeit ausgeführt haben:
Neben der linearen oder degressiven Abschreibung können Photovoltaikanlagenbetreiber nach § 7g EStG eine Sonderabschreibung von insgesamt bis zu 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Inbetriebnahme und den vier Folgejahren in Anspruch nehmen. Die Sonderabschreibung ist an weitere Voraussetzungen geknüpft, diese werden jedoch regelmäßig von PV-Anlagenbetreibern erfüllt. Werden Sonderabschreibungen in den ersten fünf Jahren geltend gemacht, so vermindert sich die lineare oder degressive Abschreibung in den Folgejahren, da insgesamt nicht mehr als 100 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten abgeschrieben werden dürfen.
Die Sonderabschreibung eignet sich damit hervorragend, um individuelle Einkommenssituationen steuerlich zu optimieren. So können beispielsweise durch die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen Einkommensspitzen mit entsprechend hoher Belastung gekappt werden, oder unerwünschte Nebeneffekte neutralisiert werden. So z. B. sofern die Umsatzsteuererstattung aus dem Anlagenkauf erst im Folgejahr erfolgt. Dies ist häufig der Fall, wenn eine PV-Anlage gegen Jahresende erworben wird. Dann würde die Umsatzsteuerzahlung an den Solarteur (= Betriebsausgabe) ins alte Jahr fallen und die Rückerstattung der Umsatzsteuer (= Betriebseinnahme) ins neue Jahr. Letzteres kann dann zu unerwünschten Gewinnen und Steuernachzahlungen führen, die sich gut mit der Sonderabschreibung vermeiden lassen.
Neben der Sonderabschreibung kann im Jahr vor der Inbetriebnahme der Anlage unter gewissen Voraussetzungen auch noch der sog. Investitionsabzugsbetrag (IAB) einkommensmindernd berücksichtigt werden. Der IAB darf bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten der Photovoltaikanlage betragen. Zu beachten sind hier jedoch die Voraussetzungen bei der Bildung eines Investitionsabzugsbetrages, insbesondere ist regelmäßig eine verbindliche Bestellung der PV-Anlage im Jahr vor der Anschaffung notwendig.
In Kombination von degressiver Abschreibung mit der Sonderabschreibung und dem Investitionsabzugsbetrag können so bis zum Ende des Installationsjahres insgesamt bis zu 59,5 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten der Photovoltaikanlage einkommensmindernd berücksichtigt werden.
Grundsätzlich stehen Betreibern von Photovoltaikanlagen sämtliche Rechtsformen offen, dennoch werden mit Abstand die meisten Photovoltaikanlagen in der Rechtsform "Einzelunternehmen" oder als "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (GbR) betrieben. Andere Gesellschaftsformen sind häufig mit enormen Gründungskosten (z. B. GmbH, GmbH & Co. KG, AG) verbunden, verursachen hohe Nachfolgeberatungskosten (z. B. Ltd.) oder hohe laufende Kosten, weil Buchführungs- und Bilanzierungspflicht aufgrund der Rechtsform besteht. Daher wird sich auch die neue Rechtsform der Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt), die sog. Mini-GmbH im Photovoltaikbereich nicht durchsetzen können.
Der Betrieb einer PV-Anlage ermöglicht sehr häufig nicht unerhebliche steuerliche Vorteile, da sich aufgrund der Abschreibungs- und Sonderabschreibungsmöglichkeiten und der Absetzbarkeit von Betriebsausgaben (z. B. Zinsen, Fahrtkosten, Bürobedarf, Tel. usw.) oft über einen längeren Zeitraum steuerliche Verluste ergeben, die aufgrund der Verrechenbarkeit mit positiven Einkünften (z. B. Lohneinkünften) dazu führen, dass bezahlte Lohnsteuer oder Einkommensteuervorauszahlungen zurückerstattet werden.
Neben den oben beschriebenen einkommensteuerlichen Vorteilen können sich PV-Anlagenbetreiber auch die Umsatzsteuer aus den Anschaffungskosten der PV-Anlage vom Finanzamt erstatten lassen, jedoch nur dann, wenn sie auf die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG verzichten. Gerne helfen wir Ihnen bei den wichtigen Entscheidungen - von Beginn an. Sei es beim Ausfüllen des "Fragebogens zur steuerlichen Erfassung" sowie bei der laufenden späteren Besteuerung.