Fragen Photovoltaik - Anlage: Antworten von Steuerberater Brand

Häufig gestellte Fragen:

 

  • Welche Aufwendungen kann man überhaupt absetzen?
     
  • Was muss ich tun, wenn ich eine Photovoltaikanlage anschaffe?
     
  • Welche Sonderabschreibungen sind bei einer Photovoltaikanlage möglich?
     
  • Kann ich einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen?
     
  • Welche Rechtsform ist für mich die richtige?
     
  • Welche steuerlichen Vorteile ergben sich durch das Betreiben einer Photovoltaikanlage?

 

Nachfolgend finden Sie die Antworten auf diese Fragen.

 

 

Photovoltaik: Was kann ich absetzen? Tipps vom Steuerberater

Welche Aufwendungen kann man bei der Photovoltaik-Anlage überhaupt absetzen?

 

Folgende Aufwendungen können bei Steuerpflichtigen, die Ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, u. a. gewinn- und einkommensmindernd bei einer Photovoltaikanlage als Betriebsausgabe angesetzt werden, soweit diese Aufwendungen durch das Betreiben der Photovoltaikanlage veranlasst sind.


Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sie soll lediglich einen Überblick über mögliche Kosten und deren Absetzbarkeit geben.

 

  • Abschreibung Computer,
  • Abschreibung der Anlage,
  • Bürobedarf,
  • Bewirtungskosten
  • Dachmiete,
  • Darlehenszinsen, Disagio/Damnum,
  • Fachliteratur,
  • Fahrtkosten,
  • Flächenpacht,
  • Gebühren für Darlehensabschluss,
  • Gewerbeanmeldung,
  • Internetkosten,
  • Kilometerpauschalen,
  • Messeeintrittsgelder,
  • Nebenkosten des Geldverkehrs,
  • Portokosten,
  • Rechtsberatungskosten,
  • Reinigungskosten,
  • Reisekosten allgemein,
  • Reparaturkosten,
  • Seminarkosten,
  • Sonderabschreibung,
  • Steuerberatungskosten,
  • Telefonkosten,
  • Umsatzsteuerzahlungen an Finanzamt,
  • Umsatzsteuernachzahlung Vorjahr,
  • Verpflegungsmehraufwand,
  • Versicherungen,
  • Vorsteuern,
  • Werkzeuge, Kleingeräte
  • Zinsen Geschäftskonto

 

Als Betriebseinnahmen sind neben den Stromeinnahmen, die vom Energieversorgungsunternehmen zugeflossene Umsatzsteuer und auch Rückerstattungen des Finanzamts anzusetzen.

Was muss ich tun, wenn ich eine Photovoltaik-Anlage anschaffe?

Neue Photovoltaikanlagenbetreiber stehen oft vor dem Problem, welche steuerlichen Dinge nun in welcher Reihenfolge zu tun sind. Daher hier eine kurze To-Do-Liste in chronologischer Reihenfolge, die für Photovoltaikanlagenbetreiber gelten, die vor der Photovoltaikanlage noch keine unternehmerische Tätigkeit ausgeführt haben:

 

  1. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt telefonisch anfordern, persönlich abholen oder von der Homepage des zuständigen Finanzamts downloaden.
     
  2. Da es für Einzelunternehmen, Personengesellschaften (z. B. GbR) und Kapitalgesellschaften unterschiedliche Fragebögen gibt, ist zu beachten, dass der richtige Fragebogen für die entsprechende Rechtsform des Unternehmens ausgefüllt wird.
     
  3. Im Fragebogen sind neben persönlichen Angaben (Adresse, Bankverbindung für Erstattungen usw.) Angaben zum Unternehmen (z. B. Betrieb einer Photovoltaikanlage) und diverse steuerrelevante Angaben zu machen. Insbesondere die Angaben zur Kleinunternehmer-Regelung nach § 19 UStG sollten sorgfältig bedacht und ausgefüllt werden, damit sich der PV-Anlagenbetreiber die an den Solarteur bezahlte Umsatzsteuer (= Vorsteuer) vom Finanzamt zurückerstatten lassen kann.
     
  4. Um den Vorsteuerbetrag vom Finanzamt zurückzubekommen, muss der PV-Anlagenbetreiber unbedingt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten, auch wenn seine Stromeinnahmen die maßgebliche Jahresumsatzgrenze von 17.500,– EUR unterschreiten.
     
  5. Nach Einreichung des Fragebogens erhält der PV-Anlagenbetreiber eine Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke. Die meisten Finanzämter erteilen eine völlig neue Steuernummer, einige Finanzämter schalten bereits vorhandene ESt-Steuernummern für Umsatzsteuer frei.
     
  6. Sobald die Steuernummer vorliegt, ist diese dem Energieversorgungsunternehmen (EVU) mitzuteilen, damit das EVU die Umsatzsteuer zusätzlich zu den Nettostromerträgen an den PV-Anlagenbetreiber bezahlt.
     
  7. Nach Ablauf des Monats in dem die Photovoltaikanlage bezahlt wurde, sollte der PV-Anlagenbetreiber mit der Abgabe der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen (UStVA) beginnen.
     
  8. Die Abgabe der UStVAs erfolgt elektronisch mit Hilfe des Elster-Programms der Finanzverwaltung (www.elster.de). Das Elster-Online-Portal ermöglicht es allen Steuerbürgern, die Umsatzsteuer-Voranmeldung online im Internet auszufüllen und abzugeben.
     
  9. Im Monat des Betriebsbeginns erzielen PV-Anlagenbetreiber regelmäßig noch keine Stromerträge und haben daher nur die Vorsteuer aus dem Anlagenkauf einzutragen und zu übermitteln.
     
  10. Da es sich in der Regel um größere Erstattungsbeträge handelt, ist es ratsam, dem Finanzamt eine Kopie der Rechnung der Photovoltaikanlage unter Angabe der Steuernummer einzureichen, weil das Finanzamt größere Erstattungen nur gegen Nachweis ausbezahlt.
     
  11. In den Folgemonaten sind in den monatlich einzureichenden UStVAs die Stromeinnahmen (sofern solche zugeflossen sind) und ggfls. weitere Vorsteuern beim Finanzamt anzumelden. Die UStVAs sind im Jahr des Betriebsbeginns und im Folgejahr monatlich einzureichen.
     
  12. Die Umsatzsteuervoranmeldungen sind jeweils bis zum 10. des Folgemonats für den abgelaufenen Monat einzureichen. Es kann jedoch eine sog. Dauerfristverlängerung beim Finanzamt beantragt werden, dann sind die UStVAs jeweils erst einen Monat später fällig.
     
  13. Nach Ablauf der Kalenderjahres hat der PV-Anlagenbetreiber seinen Gewinn oder Verlust zu ermitteln und die Gewinnermittlung mit Anlagenverzeichnis und den entsprechenden Steuererklärungen beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Hierzu bieten wir Ihnen gerne unserer fachkompetente Unterstützung an - sprechen Sie uns einfach zu unserem PV-Steuerpaket an.

Sonderabschreibungen bei einer Photovoltaik-Anlage?

Neben der linearen oder degressiven Abschreibung können Photovoltaikanlagenbetreiber nach § 7g EStG eine Sonderabschreibung von insgesamt bis zu 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Inbetriebnahme und den vier Folgejahren in Anspruch nehmen. Die Sonderabschreibung ist an weitere Voraussetzungen geknüpft, diese werden jedoch regelmäßig von PV-Anlagenbetreibern erfüllt. Werden Sonderabschreibungen in den ersten fünf Jahren geltend gemacht, so vermindert sich die lineare oder degressive Abschreibung in den Folgejahren, da insgesamt nicht mehr als 100 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten abgeschrieben werden dürfen.

 

Die Sonderabschreibung eignet sich damit hervorragend, um individuelle Einkommenssituationen steuerlich zu optimieren. So können beispielsweise durch die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen Einkommensspitzen mit entsprechend hoher Belastung gekappt werden, oder unerwünschte Nebeneffekte neutralisiert werden. So z. B. sofern die Umsatzsteuererstattung aus dem Anlagenkauf erst im Folgejahr erfolgt. Dies ist häufig der Fall, wenn eine PV-Anlage gegen Jahresende erworben wird. Dann würde die Umsatzsteuerzahlung an den Solarteur (= Betriebsausgabe) ins alte Jahr fallen und die Rückerstattung der Umsatzsteuer (= Betriebseinnahme) ins neue Jahr. Letzteres kann dann zu unerwünschten Gewinnen und Steuernachzahlungen führen, die sich gut mit der Sonderabschreibung vermeiden lassen.

Investitionsabzugsbetrag bei Photovoltaik-Anlagen?

Neben der Sonderabschreibung kann im Jahr vor der Inbetriebnahme der Anlage unter gewissen Voraussetzungen auch noch der sog. Investitionsabzugsbetrag (IAB) einkommensmindernd berücksichtigt werden. Der IAB darf bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten der Photovoltaikanlage betragen. Zu beachten sind hier jedoch die Voraussetzungen bei der Bildung eines Investitionsabzugsbetrages, insbesondere ist regelmäßig eine verbindliche Bestellung der PV-Anlage im Jahr vor der Anschaffung notwendig.

 

In Kombination von degressiver Abschreibung mit der Sonderabschreibung und dem Investitionsabzugsbetrag können so bis zum Ende des Installationsjahres insgesamt bis zu 59,5 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten der Photovoltaikanlage einkommensmindernd berücksichtigt werden.

Photovoltaik - welche Rechtsform ist für mich die richtige?

Grundsätzlich stehen Betreibern von Photovoltaikanlagen sämtliche Rechtsformen offen, dennoch werden mit Abstand die meisten Photovoltaikanlagen in der Rechtsform "Einzelunternehmen" oder als "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (GbR) betrieben. Andere Gesellschaftsformen sind häufig mit enormen Gründungskosten (z. B. GmbH, GmbH & Co. KG, AG) verbunden, verursachen hohe Nachfolgeberatungskosten (z. B. Ltd.) oder hohe laufende Kosten, weil Buchführungs- und Bilanzierungspflicht aufgrund der Rechtsform besteht. Daher wird sich auch die neue Rechtsform der Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt), die sog. Mini-GmbH im Photovoltaikbereich nicht durchsetzen können.

Welche steuerlichen Vorteile ergeben sich durch das Betrieben einer Photovoltaik-Anlage?

Der Betrieb einer PV-Anlage ermöglicht sehr häufig nicht unerhebliche steuerliche Vorteile, da sich aufgrund der Abschreibungs- und Sonderabschreibungsmöglichkeiten und der Absetzbarkeit von Betriebsausgaben (z. B. Zinsen, Fahrtkosten, Bürobedarf, Tel. usw.) oft über einen längeren Zeitraum steuerliche Verluste ergeben, die aufgrund der Verrechenbarkeit mit positiven Einkünften (z. B. Lohneinkünften) dazu führen, dass bezahlte Lohnsteuer oder Einkommensteuervorauszahlungen zurückerstattet werden.

 

Neben den oben beschriebenen einkommensteuerlichen Vorteilen können sich PV-Anlagenbetreiber auch die Umsatzsteuer aus den Anschaffungskosten der PV-Anlage vom Finanzamt erstatten lassen, jedoch nur dann, wenn sie auf die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG verzichten. Gerne helfen wir Ihnen bei den wichtigen Entscheidungen - von Beginn an. Sei es beim Ausfüllen des "Fragebogens zur steuerlichen Erfassung" sowie bei der laufenden späteren Besteuerung.

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Heiko Brand

Steuerberater

Paul-Hartmann-Str. 61

89522 Heidenheim / Brenz

 

Telefon: 07321 27719-0

Telefax: 07321 27719-29 

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