Innergemeinschaftliche Lieferungen

Wann liegt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor?

  • Kurzdefinition: Ein Gegenstand wird durch einen Unternehmer an einen anderen Unternehmer in einen anderen Mitgliedsstaat befördert oder versendet.
    (hier die ausführliche genaue gesetzliche Definition)

     
  • Voraussetzungen für die Steuerfreiheit ist, der beleg- und der buchmäßige Nachweis(§ 6a Abs. 3 UStG)

     

Zwei wichtige Arbeitsschritte und benötigte Links:

  1. UStID Nummer des Abnehmers prüfen und dokumentieren hier
     
  2. Die EU-Mitgliedsländer finden Sie "hier"
    Achtung es gibt "Ausnahmen" (in diese Gebiete ist eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht möglich)

 

 

TIPP Steuerkanzlei Brand:

NEU 2012 - Die Gelangensbestätigung bei innergemein-schaftlichen Lieferungen ab 1.1.2012:

  • Wegen der Praxisprobleme mit der bisherigen Regelung wurden lt. Meinung des Finanzministeriums nun einfachere und eindeutigere Nachweisregelungen geschaffen.
    Wir sind anderer Meinung: es wird schwieriger!
  • Es gilt eine Übergangsfrist nun bis zum 30.6.2012 in der auch noch die bisherigen Nachweise bei IG-Lieferungen anerkannt werden.
  • Das Gelangen in den Bestimmungsmitgliedstaat soll (muss) ab 1.7.2012 durch eine sog. Gelangensbestätigung des Abnehmers! nachgewiesen werden - unabhängig davon, wer den Liefergegenstand tatsächlich befördert.

Diese Gelangensbestätigung ist zwischenzeitlich ausgestaltet und ersetzt die bisherige Empfangsbestätigung über den Erhalt des Liefergegenstands bzw. die Versicherung des Abnehmers über die Beförderung.

Die Speditionsverbände haben Ihren Widerstand gegen die Gelangensbestätigung angekündigt, da diese zu unzumutbaren Mehrbelastungen und Verantwortungsverlagerung auf die Speditionen führt. Es ist damit zu rechnen, dass diese sich weigern werden eine solche Bestätigung zusätzlich zu verwalten.


Ein Muster/Vorlage dieser Gelangensbestätigung können Sie hier  downloaden. (Muster in deutsch, englisch, französisch und bei Versand durch eine Spedition)


Hinweis

Befördert der liefernde Unternehmer oder der Abnehmer den Liefergegenstand selbst und liegt dem liefernden Unternehmer die erforderliche Bestätigung des Abnehmers nicht vor, kann die Steuerbefreiung nur dann gewährt werden, wenn aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass der Liefergegenstand tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist.

Nach § 17a Abs. 2 UStDV hat der liefernde Unternehmer den Nachweis über das Gelangen des Liefergegenstands ins übrige EU-Gebiet wie bisher durch das Rechnungsdoppel zu führen. Hinzu kommen die Bestätigung des Abnehmers, dass der Gegenstand ins übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, sowie weitere erforderliche Angaben.

 

 

Die Gelangensbestätigung ersetzt:

  • den bisherigen Verbringensnachweis (§ 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV),
  • die bisherige Empfangsbestätigung (§ 17a Abs. 2 Nr. 3 UStDV) und
  • den bisherigen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV)

Die Gelangensbestätigung ersetzt nicht das Rechnungsduplikat! - das ist selbstverständlich ebenfalls aufzubewahren und dient als belegmäßiger Nachweis.

 


Übersicht der bis 30.6.2012 noch geltenden Nachweise:

 

Grundsätzlich:

  • Rechnungsdoppel und
  • Bestätigung des Abnehmers, das der Gegenstand ins übrige EU-Gebiet gelangt ist. § 17a Abs. 2 UStDV
  • Name und Anschriftdes Abnehmers;
  • Handelsübliche Bezeichnung und Menge des gelieferten Gegenstands,
  • Bei Fahrzeugen zusätzlichdie Fahrzeug-Identifikationsnummer,
  • Tag und Ort des Erhalts des gelieferten Gegenstands durch den Abnehmer bzw. Tag der Beendigung der Beförderung,
  • Ausstellungsdatumder Bestätigung sowie
  • Unterschriftdes Abnehmers.

Den Unternehmern wird zur Erleichterung ein neues Muster einer Abnehmerbescheinigung zur Verfügung gestellt.

 

Versand

§ 17a Abs. 3 UStDV

Im innergemeinschaftlichen Versandverfahren kann der Nachweis auch durch eine Bestätigung der Abgangsstelle über die innergemeinschaftliche Lieferung geführt werden.

 

Deren Erteilung erfolgt nach/durch Eingang des Beendigungsnachweises für das Versandverfahren.

 

Vergessen Sie nicht den Rechnungshinweis in deutsch und in der Landessprache auf die die Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet.

 

 

Bisherige Regelung

Über §§ 17a und 17c UStDV wird seit 1993 festgelegt, wie dieser Nachweis zu führen ist - je nachdem, ob der liefernde Unternehmer oder der Abnehmer oder ein selbstständiger Beauftragter den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert. Die unterschiedlichen Anforderungen an die Nachweisführung sowie deren Nachprüfbarkeit haben zu erheblichen Unsicherheiten bei Unternehmen und Finanzämtern geführt. So hatten die Spitzenverbände der Wirtschaft beklagt, es bestünden erhebliche Probleme in der Praxis bei der Beleg- und Buchnachweisführung; dadurch würde auch der innergemeinschaftliche Warenverkehr behindert.

 

 

Gelangensbestätigung und innergemeinschaftliches Reihengeschäft?

JA, auch der Abnehmer der bewegten Lieferung beim innergemeinschaftlichen Reihengeschäft muss in jedem Fall das Gelangen des Gegenstandes in den anderen Mitgliedstaat bestätigen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um es sich um einen Versendungs- oder Abholfall handelt.

 

 

ZOLL bei innergemeinschaftlichen Lieferungen/Erwerben?

Der Warenverkehr innerhalb der EU ist zollfrei.
Von Ihrem Kunden kann eine sog. Lieferantenerklärung angefordert werden. Und für den Transport verbrauchsteuerpflichtiger Waren müssen Sie sich für die Teilnahme am elektronischen Verfahren rechtzeitig registrieren lassen.

Kontakt aufnehmen

Heiko Brand

Steuerberater

Paul-Hartmann-Str. 61

89522 Heidenheim / Brenz

 

Telefon: 07321 27719-0

Telefax: 07321 27719-29 

Email an Steuerkanzlei Brand

 

Nutzen Sie auch gerne direkt unser Kontaktformular.

Öffnungszeiten:
Mo - Do 08:00 - 17:00 Uhr
Fr          08:00 - 13:00 Uhr

weitere Termine nach Vereinbarung

Newsletter anmelden

NEUES - NEWS

Merkblätter / Checklisten

letzte Aktualisierung 3/2020

 

GEHALTvoll *NEU*

Infos für AG & AN
Jahreswechsel 2019/2020

 

Personalfragebogen

für die laufende Lohnbuchhaltung

 

Brand-TV

Steuerthemen in Wort, Bild und Ton - reinschauen lohnt sich...

 

BrandNeu

Die MandantenInformation

Ausgabe 02/2020
(März / April 2020)

 

 

BrandBranchenBrief

Stand  Juni 2018

Druckversion | Sitemap
© Steuerberater Heiko Brand - Impressum, Disclaimer & Datenschutz