BrandNeu - Die Mandanten | Information Jahrgang 2009

BrandNeu 6/2009: Ausgabe November/Dezember 2009

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Ausgabe November-Dezember2009
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► BrandNeu 5/2009 -  Ausgabe 5/2009 (9+10/09)

Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

 

nachfolgend möchten wir Sie auch in diesem Monat wieder über wichtige Neuerungen aus dem steuer- und wirtschaftsrecht­lichen Bereich informieren.

THEMEN DIESER AUSGABE:

 

  • Wichtige Änderungen zur Umsatzsteuer ab 2010
  • Vorsteuerabzug setzt objektive Richtigkeit der Angaben in der Rechnung voraus
  • Ausübung des Wahlrechts auf Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung noch nach Ablauf des Jahres möglich
  • Zeitwertkonto-Modelle
  • Gestellung von Mahlzeiten durch Arbeitgeber bei auswärtiger Tätigkeit des Arbeitnehmers
  • Zuordnung von Darlehen bei Erwerb eines teils vermieteten, teils selbst genutzten Gebäudes
  • Kindergeld: Einkünfte des Kindes aus Vollzeitbeschäftigung zwischen zwei Ausbildungsabschnitten
  • Mietrecht:  Ist ein Verbot der geschäftlichen Nutzung einer Mietwohnung möglich?

 

STEUERRECHT

 

Unternehmer

Änderungen zur Umsatzsteuer ab 2010

Der Gesetzgeber hat im Jahressteuergesetz 2009 u. a. Änderungen im Umsatzsteuerrecht vorgenommen, die ab 2010 gelten. Einige wichtige Neuerungen im Überblick:

1.  Elektronischer Antrag auf Vorsteuervergütung

Zahlt ein deutscher Unternehmer im EU-Ausland Vorsteuer, kann er sich diese im Vorsteuervergütungsverfahren erstat­ten lassen. Der Antrag ist ab 2010 auf elektronischem Wege beim Bundeszentralamt für Steuern zu stellen. Dieses leitet dann den Antrag in das jeweilige Ausland weiter. Die Neu­regelung sieht zudem eine Verzinsung des Vorsteuervergü­tungsbetrags nach Ablauf von vier Monaten und zehn Werktagen vor, es sei denn, der Unternehmer reicht die für die Vergütung erforderlichen Belege erst später ein – dann beginnt der Zinslauf erst mit Ablauf von vier Monaten und zehn Tagen nach Eingang der Kopien beim Bundeszentralamt.

2.  Zusammenfassende Meldung auch für      innergemeinschaftliche Dienstleistungen

Bislang musste der Unternehmer nur für innergemeinschaftliche Warenlieferungen (d. h. Lieferungen innerhalb der EU) vierteljährlich eine sog. Zusammenfassende Meldung abgeben. Ab 2010 sind in der Zusammenfassenden Meldung auch innergemeinschaftliche Dienstleistungen anzugeben, die der Unternehmer im EU-Ausland ausgeführt hat, sofern der ausländische Leistungsempfänger die Umsatzsteuer hierauf im Ausland schuldet.

3.  Ort der „sonstigen Leistung“ wird neu geregelt

Die Frage, an welchem Ort eine Leistung erbracht wird, hat Bedeutung für die Steuerbarkeit der Leistung. Befindet sich der Ort der sonstigen Leistung im Ausland, ist die Leistung in Deutschland nicht steuerbar. Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind, also insbesondere Dienstleistungen. Bei der Neuregelung ist zu unterscheiden, ob die sonstige Leistung an einen Unternehmer oder an einen Nichtunternehmer erbracht wird.

a)  Empfänger ist ein Unternehmer

Ab 2010 gibt es eine Neuregelung für sonstige Leistungen, die an einen anderen Unternehmer erbracht werden: Grundsätzlich ist der Empfängerort maßgeblich, also der Ort, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Ausnahmen bestehen für:

  • Umsätze im Zusammenhang mit einem Grundstück: Hier kommt es auf den Ort des Grundstücks an.
  • Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (bis zu 30 Tagen, bei Wasserfahrzeugen bis zu 90 Tagen): Maßgeblich ist der Ort, an dem das Beförderungsmittel dem Mieter zur Verfügung gestellt wird.
  • Der Ort der tatsächlichen Erbringung der Leistung ist entscheidend bei folgenden Leistungen:
  • Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende Leistungen sowie Messeleistungen einschließlich der jeweiligen Veranstalterleistungen sowie die damit zusammenhängenden, für die Ausübung der Leistungen unerlässlichen Tätigkeiten;
  • Abgabe von Speisen und Getränken; ausgenommen ist die Abgabe in einem Beförderungsmittel (Flugzeug, Eisenbahn oder Schiff) während einer Fahrt bzw. eines Flugs im EU-Gebiet.

 

b)  Empfänger ist ein Nichtunternehmer

Wird die sonstige Leistung hingegen an einen Nichtunternehmer erbracht, kommt es wie bisher grundsätzlich auf den Ort des leistenden Unternehmers an. Dabei gelten zum einen aber ebenfalls die unter Buchst. a genannten Ausnah­men, zum anderen u. a. Ausnahmen für Beratungsleistungen von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, bei der Datenverarbeitung oder der Gestellung von Personal: Hier ist der Ort des Leistungsempfängers maßgeblich.

Vorsteuerabzug setzt objektive Richtigkeit der Angaben in der Rechnung voraus

Hintergrund: Ein Unternehmer kann die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als sog. Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Voraussetzung hierfür ist aber u. a. eine ordnungsgemäße Rechnung, in der die zutreffende Anschrift des leistenden Unternehmers und Rechnungsausstellers angegeben ist.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun einen Fall entschieden, in dem die angegebene Anschrift des Rechnungsausstellers im Zeitpunkt der Erstellung der Rechnung nicht mehr bestand. Der Kläger machte geltend, dass er die fehlerhafte Angabe der Adresse selbst bei größter Sorgfalt nicht hätte erkennen können.

Entscheidung: Der BFH versagte den Vorsteuerabzug. Entscheidend für den Vorsteuerabzug ist u. a., dass die Angaben in der Rechnung objektiv richtig sind. Sind die Angaben falsch, kommt es nicht darauf an, ob der Leistungsempfänger dies hätte erkennen können. Der „gute Glaube“ an die Richtigkeit der Angaben wird beim Vorsteuerabzug also nicht geschützt.

Kann der Leistungsempfänger aber die Fehlerhaftigkeit der Angaben selbst bei Beachtung der Sorgfalt eines ordent­lichen Kaufmanns nicht erkennen, kommt eine Billigkeitsmaßnahme des Finanzamts in Betracht:

n entweder ein Erlass der Umsatzsteuer, soweit die Vorsteuer nicht anzuerkennen ist,

n oder eine Billigkeitsfestsetzung, bei der die Umsatzsteuer bereits im Steuerbescheid entsprechend niedriger festgesetzt wird.

Über diese Billigkeitsmaßnahmen ist jedoch in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden, nicht im Verfahren über den Umsatzsteuerbescheid.

Hinweise: Der gute Glaube des Unternehmers wird nach dem Gesetz ausdrücklich bei an sich steuerfreien Lieferungen innerhalb der EU geschützt, wenn der Abnehmer unrichtige Angaben gemacht hat und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Hingegen ist bei Ausfuhrlieferungen außerhalb der EU die Umsatzsteuerfreiheit zu versagen, wenn die Angaben des Abnehmers unrichtig sind. Hier kann ein guter Glaube des Unternehmers ebenfalls nur im Billigkeitswege berücksichtigt werden.

Zum Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung

Hintergrund: Unternehmer, die zur Buchführung gesetzlich nicht verpflichtet sind – wie z. B. Freiberufler –, haben ein Wahlrecht, wie sie ihren Gewinn ermitteln:

1.  Sie können freiwillig eine Buchführung einrichten und einen Jahresabschluss (Bilanz) aufstellen; dabei wird der Gewinn periodengerecht ermittelt, also unter Berücksichtigung von Forderungen und Verbindlichkeiten.

2.  Sie können eine Einnahmen-Überschussrechnung erstellen, bei der der Gewinn nach dem Zufluss- und
Abflussprinzip ermittelt wird.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt über den Zeitpunkt entschieden, bis zu dem der Unternehmer sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung ausüben muss. Danach kann sich der Unternehmer auch noch nach Ablauf des Wirtschaftsjahres für eine Einnahmen-Überschussrechnung entscheiden, selbst wenn er zu Beginn des Jahres eine Eröffnungsbilanz aufgestellt und eine laufende Buchführung eingerichtet hat. Das Wahlrecht für eine Einnahmen-Überschussrechnung entfällt erst dann, wenn er nach Ablauf des Wirtschafts­jahres einen Jahresabschluss erstellt und sich damit für eine Gewinnermittlung durch Bilanzierung entscheidet.

Der BFH ändert damit seine bisherige Rechtsprechung: Bislang hatte er entschieden, dass das Wahlrecht bereits dann zugunsten einer Bilanzierung ausgeübt wird, wenn der Unternehmer zu Beginn des Jahres eine Eröffnungsbilanz aufstellt und eine laufende Buchführung einrichtet.

 

Hinweis: Das Urteil führt zu einer höheren Flexibilität für Unternehmer, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind, aber freiwillig zunächst eine Buchführung einrichten. Sie können sich trotz der Buchführung nach Ablauf des Jahres noch für eine Einnahmen-Überschussrechnung entscheiden. Erst wenn sie einen Jahresabschluss erstellen, erlischt das Wahlrecht für eine Einnahmen-Überschussrechnung.

Anders ist es aber, wenn der Unternehmer im laufenden Wirtschaftsjahr weder eine Eröffnungsbilanz aufgestellt noch eine laufende Buchführung eingerichtet hat, sondern seine Belege lediglich abgeheftet oder abgelegt hat. Er muss dann seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln. Denn für eine Gewinnermittlung mittels Bilanzierung ist die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz zu Beginn des Wirtschaftsjahres und die Einrichtung einer kaufmännischen Buchführung erforderlich.

ARBEITGEBER + ARBEITNEHMER

 

 

Zeitwertkonto-Modelle

Beim Zeitwertkonto-Modell vereinbart der Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer, dass künftiger Arbeitslohn nicht sofort, sondern erst bei einer späteren vollständigen oder teilweisen Freistellung des Arbeitnehmers ausgezahlt wird. Der Betrag des auf diese Weise gestundeten Arbeitslohns wird einem Zeitwertkonto gutgeschrieben und kann verzinst werden. In einem Schreiben äußert sich nun das Bundes­finanzministerium (BMF) zur steuerlichen Behandlung von Zeitwertkonto-Modellen. Danach gilt:

  • Die Besteuerung erfolgt erst bei der späteren Auszah­lung des Lohns während der Freistellungsphase, nicht bereits bei Gutschrift auf dem Zeitwertkonto. Dies gilt auch für eine Verzinsung des Guthabens. Sobald aller­dings feststeht, dass die Gutschriften auf dem Zeitwertkonto durch die spätere Freistellung nicht mehr aufge­braucht werden können, ist bereits die Gutschrift zu besteuern.

 

  • An einem Zeitwertkonto-Modell können grundsätzlich alle Arbeitnehmer teilnehmen (auch geringfügig Be­schäftigte). Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist darauf zu achten, dass die während der Beschäftigung gebildeten Guthaben innerhalb der vertraglich vereinbarten Befristung durch Freistellung ausgeglichen werden.

 

  • Besonderheiten gelten für GmbH-Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder einer AG: Hier soll laut BMF bereits die Gutschrift auf dem Zeitwertkonto zum Zufluss von Arbeitslohn führen und zu versteuern sein. Wird ein „normaler“ Arbeitnehmer aber Geschäftsführer einer GmbH, führt dies nicht zur Besteuerung der bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Gutschriften; allein die nach der Bestellung zum Geschäftsführer vorgenommenen Gutschrif­ten sind bereits im Zeitpunkt der Gutschrift zu versteuern. Endet die Tätigkeit als Organ, kann der Arbeitnehmer wieder wie bisher auf seinem Zeitwertkonto Gutschriften verbuchen lassen und muss diese erst während seiner Freistellungsphase versteuern. Diese Grundsätze gelten auch für Arbeitnehmer, die beherrschende Gesell­schaf­ter ihrer Kapitalgesellschaft sind, für die sie arbeiten.

 

Wichtig: Gutschriften bis zum 31. 1. 2009 sind erst bei Auszahlung zu versteuern, wenn Zeitwertkonten-Modelle für Organe von Kapitalgesellschaften oder beherrschende Arbeitnehmer-Gesellschafter bis zum 31. 1. 2009 eingerichtet wurden. Diese Übergangsregelung gilt nicht für verdeckte Gewinnausschüttungen.

Weitere Einzelheiten des Schreibens des BMF, das für alle Finanzämter zum 1. 1. 2009 verbindlich ist, betreffen die Verwendung des Guthabens zugunsten der betrieblichen Altersversorgung und die planwidrige Verwendung der Zeitwertkontenguthaben.

Gestellung von Mahlzeiten durch Arbeitgeber bei auswärtiger Tätigkeit des Arbeitnehmers

Hintergrund: Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern während einer Auswärtstätigkeit (z. B. bei einer Dienstreise oder einer auswärtigen Fortbildung) unentgeltlich Mahlzeiten zur Verfügung, kann dies zu Arbeitslohn führen. In diesem Zusammenhang hatte der Bundesfinanzhof (BFH) im letzten Jahr entschieden, dass sich der Wert der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten nach dem tatsächlichen Preis des Essens im Hotel oder Restaurant bestimmt, nicht hingegen nach den geringeren sozialversicherungsrechtlichen Werten der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Von dem sich danach ergebenden Wert seien die steuerfreien Sachbezüge abzuziehen, die sich nach der Dauer der Auswärtstätigkeit richten. Liege die sich danach ergebende Summe unter der monatlichen Freigrenze für Sachbezüge von 44 €, sei die Verpflegungsgestellung steuerfrei, ansonsten in vollem Umfang steuerpflichtig.

Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF): Das BMF akzeptiert in seinem aktuellen Schreiben die oben genannte Entscheidung des BFH und lässt es zu, dass der lohnsteuerliche Wert der Mahlzeitengestellung in der vom BFH beschriebenen Weise ermittelt wird. Allerdings können von dem Arbeitnehmer in diesem Fall keine Mehraufwendungen für Verpflegung steuerlich geltend machen.

Beträgt der tatsächliche Wert der Mahlzeit höchstens 40 €, kann der Arbeitgeber die lohnsteuerliche Behandlung der Gestellung der Mahlzeiten auf der Grundlage der bisherigen Verwaltungsauffassung durchführen. Dabei bemisst sich der Wert der Mahlzeiten nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung und nicht nach ihrem tatsächlichen – im Regelfall höheren – Wert. Dafür ist jedoch kein steuerfreier Betrag in Höhe der Verpflegungspauschbeträge abzuziehen, und es gilt auch nicht die monatliche Freigrenze von 44 € für Sachbezüge. Die Verpflegungsmehraufwendungen kann der Arbeitnehmer hier allerdings als Werbungskosten geltend machen.

Hinweis: Ob die Wertermittlung auf der Grundlage der Rechtsprechung des BFH oder auf der Grundlage der Ver­waltungsauffassung erfolgen sollte, muss sorgfältig geprüft werden, insbesondere wenn der Arbeitgeber noch Zuschüsse leistet.

VERMIETER

Zuordnung von Darlehen bei Erwerb eines gemischt-genutzten Gebäudes

Der Käufer eines Gebäudes, das teilweise selbst genutzt und teilweise vermietet wird, kann ein Kaufpreisdarlehen, das einen Teil des Kaufpreises abdeckt, grundsätzlich dem vermieteten Gebäudeteil zuordnen und damit diese Darlehenszinsen als Werbungskosten in voller Höhe bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dieses Zuordnungsrecht des Immobilienkäufers und Vermieters nun aktuell bestätigt. Dies ist allerdings an zwei Bedingungen geknüpft:

 

  1. Der Käufer muss zum einen dem vermieteten Gebäudeteil die darauf entfallenden Anschaffungskosten gesondert zuordnen; den Kaufpreis und die Anschaffungsneben-kosten (z. B. Notar und Grunderwerbsteuer) muss er also für das gesamte Gebäude auf den vermieteten Teil sowie auf den selbstgenutzten Teil aufteilen.
  2. Zum anderen muss der Käufer die hierdurch ermittelten anteiligen Anschaffungskosten für den vermieteten Gebäudeteil tatsächlich mit dem Geld aus dem dafür aufge­nommenen Darlehen gesondert bezahlen, d. h. geson­dert auf das Notaranderkonto überweisen. Keinesfalls darf nur eine einzige Gesamtüberweisung an den Notar erfol­gen. Unerheblich ist aber, wenn der Notar anschließend nur eine einzige Überweisung an den Verkäufer tätigt, sofern der Käufer zuvor gesondert überwiesen hat.

 

ELTERN

Kindergeld: Einkünfte des Kindes aus Vollzeitbeschäftigung zwischen zwei Ausbildungsabschnitten

Die Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes zwischen zwei Ausbildungsabschnitten lässt den Kindergeldanspruch für die Zeiten der Berufsausbildung selbst dann nicht entfallen, wenn hierdurch der gesetzliche Jahresgrenzbetrag eigener Einkünfte des Kindes überschritten wird. Dies hat nun das
Finanzgericht Münster entschieden.

Streitfall: Im zu entscheidenden Fall absolvierte die Tochter des Klägers bis Juni 2007 eine Ausbildung zur Versiche­rungs­kauffrau. Bis zur Aufnahme ihres Studiums am 1. 10. 2007 arbeitete sie in diesem Beruf. Die hier erzielten Einkünfte führten dazu, dass bei einer Jahresgesamtbe­trach­tung die eigenen Einkünfte und Bezüge der Tochter oberhalb des damals geltenden gesetzlichen Grenzbetrags von 7.680 € lagen. Die Familienkasse wollte aus diesem Grund kein Kindergeld für das gesamte Jahr 2007 zahlen. Im Zeitraum Juli bis September 2007 – so die Familienkasse – be­stehe für die Tochter grundsätzlich ein Anspruch auf Kindergeld, denn sie habe sich – wie vom Gesetz vorgesehen – in einer weniger als vier Monate dauernden Übergangszeit zwi­schen zwei Ausbildungsabschnitten (Ausbildung zur Versi­cherungs­kauffrau und anschließendes Studium) befunden. Die während dieser Zeit erzielten Einkünfte seien daher bei der Ermittlung der Höhe der Einkünfte der Tochter einzube­ziehen.

Entscheidung: Das Finanzgericht Münster folgte der Ansicht der Familienkasse nicht. Es sprach dem Kläger vielmehr für die Monate der Berufsausbildung der Tochter (Januar bis Juni sowie ab Oktober 2007) Kindergeld zu. Der gesetzliche Anspruch auf Kindergeld für kurze Zeiträume zwischen zwei Ausbildungsabschnitten sei – so das Gericht – grundsätzlich durch die typischerweise fortbestehende Unterhaltssituation der Eltern gerechtfertigt. Eine Unterhaltspflicht bestehe allerdings nicht, wenn das Kind – wie im Streitfall – in der Übergangszeit einer hinreichend entlohnten Erwerbstätigkeit nachgehe. Hieraus folge

  • zum einen, dass für die Übergangszeit kein Kindergeld zu bewilligen sei;
  • zum anderen müssten – konsequenterweise – die während der Übergangszeit erzielten Einkünfte bei der Ermittlung des gesetzlichen Jahresgrenzbetrags außer Betracht bleiben. Andernfalls entfiele nicht nur der Kindergeldanspruch für die Übergangszeit der Vollzeiterwerbstätigkeit, sondern – zu Unrecht – auch für Berufsausbildungszeiten. Gerade für die letztgenannten Zeiten bestehe aber eine typische Unterhaltssituation der Eltern.

 

 

WIRTSCHAFTSRECHT

Mietrecht: ist ein Verbot der geschäftlichen Nutzung einer Mietwohnung möglich?

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) müssen in einer „zu Wohnzwecken“ vermieteten Wohnung freiberufliche oder gewerbliche Aktivitäten des Mieters, die nach außen hin in Erscheinung treten, vom Vermieter grundsätzlich nicht geduldet werden. Im Einzelfall muss der Vermieter aber nach Treu und Glauben eine teilgewerbliche Nutzung erlauben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich dabei um eine Tätigkeit handelt, von der auch bei Publikumsverkehr keine stärkeren Einwirkungen auf die Mietwohnung oder die übrigen Mieter ausgehen als bei einer üblicherweise reinen Wohnnutzung. Allerdings trägt hierfür der Mieter die Beweislast.

BrandNeu - Die Mandanten | Information - Ausgabe 4 (07+08/09)

Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

nachfolgend möchten wir Sie wie gewohnt über wichtige aktuelle Neuerungen aus dem steuer- und wirtschaftsrechtlichen Bereich informieren.

THEMEN DIESER AUSGABE:

 

  • Wichtige Neuerungen durch das "Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung"
  • Rechtsprechungsänderung bei doppelter Haushaltsführung in "Wegverlegungsfällen"
  • Neueregelung zum häuslichen Arbeitszimmer verfassungswidrig?
  • Fahrtenbuch: Abweichung von den Ergebnissen eines Routenplaners
  • Zahlungen an ehrenamtlichen Vorstand: Erneute Fristverlängerung für die Satzungsänderung
  • Bundessozialgericht: Elterngeld darf "steueroptimiert" werden
  • Mietrecht: Erstattungsanspruch des Mieters bei Durchführung von Schönheitsreparaturen aufgrund unwirksamer Mietklausel

 

 

STEUERLICHE GESETZGEBUNG

 

Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung

Am 10. 7. 2009 hat der Bundesrat dem „Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung“ zugestimmt. Eine Auswahl wichtiger steuerlicher Änderungen stellen wir Ihnen nachfolgend vor:

1.  Erweiterung der Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer

Grundsätzlich entsteht die Umsatzsteuer mit der Ausführung der Leistung und unabhängig vom Zahlungseingang (sog. Soll-Besteuerung). Dies kann dazu führen, dass der Unternehmer die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss, noch bevor er sein Geld vom Leistungsempfänger erhalten hat.

Allerdings besteht u. U. die Möglichkeit, die sog. Ist-Besteu­erung zu beantragen. Dann muss der Unternehmer die Umsatzsteuer erst abführen, nachdem er sein Geld vom Kunden erhalten hat. Den Antrag auf Ist-Besteuerung konnten bislang u. a. Unternehmer stellen, deren Gesamtumsatz im Vorjahr nicht höher als 250.000 € war. Für Unternehmer in den neuen Bundesländern galt hingegen eine bis zum 31. 12. 2009 befristete Umsatzgrenze von 500.000 €.

Zum 1. 7. 2009 wurde nun die Umsatzgrenze bundeseinheitlich für alle Unternehmer auf 500.000 € angehoben. Diese Erhöhung ist jedoch bis zum 31. 12. 2011 befristet.

2.  Sanierungsklausel beim sog. Mantelkauf

Für Erwebe von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften wird nunmehr eine sog. Sanierungsklausel eingeführt, die allerdings nur im Zeitraum 1. 1. 2008 und 31. 12. 2009 gilt. Danach ist ein Beteiligungserwerb steuerlich unschädlich, wenn er zum Zwecke der Sanierung der Kapitalgesellschaft erfolgt. Dies bestimmt sich nach insolvenzrechtlichen Kriterien:

n    Die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung soll verhindert oder beseitigt werden, und

n    die wesentlichen Betriebsstrukturen sollen erhalten bleiben. Dies setzt voraus, dass eine Betriebsvereinbarung über die Arbeitsplätze geschlossen wird, die Arbeitsplätze im Wesentlichen erhalten werden und der Kapitalgesellschaft wesentliches Betriebsvermögen zugeführt wird.

3.  Erhöhte Abziehbarkeit von Versicherungsbeiträgen

n    Beiträge für die Basis-Krankenversicherung und Pflegeversicherung können ab 2010 in voller Höhe als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Damit sind die Beiträge insoweit abziehbar, als die Versicherungsleistungen der Krankenversicherung dem Niveau einer gesetz­lichen Krankenversicherung bzw. sozialen Pflegepflichtversicherung entsprechen.

n    Zudem können auch Beiträge zur Basis-Krankenversiche­rung und Pflegeversicherung für Kinder ab 2010 erstmalig geltend gemacht werden. Gleiches gilt entsprechend für den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner.

n    Dem Grunde nach abziehbar sind ab 2010 zwar auch Beiträge zu

o    Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit die Versi­cherungsleistungen über dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. sozialen Pflegepflichtver­si­cherung liegen (dazu zählen also Mehrleistungen wie die Chefarztbehandlung und das Einzelbettzimmer),

o    Risikolebensversicherungen,

o    Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen,

o    Arbeitslosenversicherungen,

o    Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie

o    Lebensversicherungen (bei Laufzeitbeginn/Entrichtung des Beitrags vor dem 31. 12. 2004).

Jedoch gibt es für die genannten Beiträge einen Höchstbe­trag von 2.800 €, der sich für zahlreiche Versicherungsneh­mer zudem auf 1.900 € mindert (z. B. für beihilfeberechtigte Beamte, Richter und Soldaten, für Gesellschafter-Geschäfts­führer einer GmbH mit Anspruch auf Altersversorgung oder für Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber steuerfreie Beiträge zur Krankenversicherung leistet); bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag. Auf den Höchstbetrag werden die in voller Höhe abziehbaren Beiträ­ge für die Basis-Krankenversicherung und Pflegeversiche­rung angerechnet, so dass i. d. R. kein Abzugspotenzial mehr vorhanden sein wird, nachdem die Kranken­versi­che­rungs- und Pflegeversicherungsbeiträge abgezogen worden sind.

4.  Erhöhung der Einkünftegrenze für Kinder und unter-       haltsberechtigte Angehörige

Die Einkünftegrenze für Kinder und sonstige unterhaltsberechtigte Angehörige wird ab 2010 erhöht:

n    Kindergeld wird bislang nur gewährt, wenn die Einkünfte und Bezüge (z. B. BaFöG) des Kindes jährlich einen Betrag von 7.680 € nicht überschreiten. Diese Einkünftegrenze wird ab 2010 auf 8.004 € erhöht.

n    Unterhaltsleistungen an unterhaltsberechtigte Angehörige, die keine Kinder des Steuerpflichtigen sind: Diese können ab 2010 in Höhe von bis zu 8.004 € (bisher 7.680 €) als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden, wenn der Angehörige jährlich Einkünfte und Bezüge von maximal 624 € erzielt. 

 

 

 

STEUERLICHE ENTSCHEIDUNGEN

 

 

 

Arbeitgeber + Arbeitnehmer

 

Rechtsprechungsänderung bei doppelter Haushaltsführung in „Wegverlegungsfällen“

Hintergrund: Eine doppelte Haushaltsführung wird steuerlich anerkannt, wenn der Arbeitnehmer seinen Familienwohnsitz nicht am Beschäftigungsort hat, sondern dort eine Zweitwohnung unterhält. Beispiel: A wohnt mit seiner Familie in Berlin, arbeitet aber in Dresden, wo er eine Zweitwohnung angemietet hat.

Streitfall: Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nunmehr über den folgenden Fall zu entscheiden: A wohnte mit seiner Familie zunächst in X, wo er auch arbeitete. Nach Geburt des Kindes zog er mit seiner Familie nach Y um und mietete in X, wo er weiterhin tätig war, eine Zweitwohnung an, deren Kosten er steuerlich geltend machte. Man spricht hier von einem sog. Wegverlegungsfall, weil die Besonderheit gerade darin liegt, dass der Familienwohnsitz vom Beschäftigungs­ort wegverlegt wird. Der BFH hatte in diesen Fällen bislang eine doppelte Haushaltsführung verneint. Begründet wurde dies damit, dass die doppelte Haushaltsführung privat veranlasst sei.

Entscheidung: Nun hat der BFH seine bisherige Rechtspre­chung allerdings geändert und erkennt eine doppelte Haushaltsführung auch in Wegverlegungsfällen an. Dies bedeutet: Ein Arbeitnehmer, der mit seiner Familie vom Beschäftigungs­ort aus privaten Gründen wegzieht, aber weiterhin am Beschäftigungsort tätig ist und dort nun eine Zweitwohnung anmietet, kann diese Kosten steuerlich absetzen. Gleiches gilt, wenn er die bisherige Familienwohnung am Beschäftigungsort nunmehr als Zweitwohnung nutzt.

Wichtig: Die Kosten für die – angemietete oder aufrechterhaltene – Wohnung am Beschäftigungsort sind regelmäßig nur absetzbar, soweit sie den durchschnittlichen Mietzins einer 60 m²-Wohnung am Beschäftigungsort nicht übersteigen.

Nach Ansicht der Bundesrichter ist damit nun allein entscheidend, dass am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalten wird. Dies wiederum ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsstelle von der Zweitwohnung aus aufsucht. Unerheblich ist hingegen, aus welchen Gründen der Familienwohnsitz wegverlegt wird.

Neuregelung zum häuslichen Arbeitszimmer verfassungswidrig?

Auch das Finanzgericht Münster hält die ab dem Jahr 2007 geltende Regelung zum Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer zumindest teilweise für verfassungswidrig. Nunmehr hat das Bundesverfassungsgericht das letzte Wort.

Streitfall: Im zu entscheidenden Fall hatte das Finanzamt die vom Kläger – einem Lehrer – geltend gemachten Werbungskosten für sein häusliches Arbeitszimmer unter Hinweis auf die ab 2007 geltende gesetzliche Neuregelung nicht anerkannt. Das Gesetz sieht vor, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht mehr abziehbar sind. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Da dies bei einem Lehrer nicht der Fall ist, scheidet nach der aktuellen Fassung des Gesetzes der Werbungskostenabzug insgesamt aus, und zwar selbst dann, wenn – wie im Streitfall – für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie die Klausurenkorrektur kein Arbeitsplatz an der Schule zur Verfügung steht. Bis zur Neufassung des Gesetzes konnten Arbeitnehmer, denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, immerhin Werbungskosten bis zu einem Betrag von 1.250 € absetzen.

Entscheidung: Das Finanzgericht Münster hält die Neurege­lung jedenfalls insoweit für verfassungswidrig, als sie ausschließt, dass Aufwendungen berücksichtigt werden, obwohl für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Regelung könne wegen des Wortlauts und des erkennbaren Gesetzeszwecks nicht verfassungskonform ausgelegt werden. Sie verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 des Grundgesetzes), das Gebot der Folgerichtigkeit und das objektive Nettoprinzip. Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer seien jedenfalls dann Erwerbsaufwendungen, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe.

Das nunmehr geltende Abzugsverbot benachteilige die Betroffenen im Vergleich mit Steuerpflichtigen, bei denen der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liege. Auch gegenüber denjenigen, die ein außerhäusliches Arbeitszimmer nutzten, seien sie benachteiligt. Eine Rechtfertigung hierfür ergebe sich weder aus dem Ziel der Haushaltskonsolidierung noch aus der Typisierungskompetenz des Gesetzgebers. Auch andere Gründe, wie das Bestehen einer besonderen Missbrauchsgefahr oder eine Verwaltungsvereinfachung, könnten das Abzugsverbot nicht rechtfertigen.

 

Fahrtenbuch: Abweichungen von den Ergebnissen eines Routenplaners

Ist wegen der Erlaubnis, einen Dienstwagen auch privat zu nutzen, steuerlich ein geldwerter Vorteil anzusetzen, ist dessen Höhe nach der sog. 1-%-Regelung zu bewerten, sofern nicht das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird. Das Finanzgericht Düsseldorf hat nun entschieden, dass Abweichungen der Streckenlängen von den Ergebnissen eines Routenplaners mit einer Quote von 1,5 % nicht dagegen sprechen, dass ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß geführt wurde.

Hinweise: Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher definiert. Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind die Voraussetzungen, die an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind, allerdings im Wesentlichen geklärt:

Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Sie müssen zudem mit vertretbarem Aufwand auf ihre Richtigkeit hin überprüfbar sein. Ebenso wie eine Buchführung trotz einiger formeller Mängel aufgrund der Gesamtbewertung noch als formell ordnungsgemäß erscheinen kann, führen auch kleinere Mängel nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1-%-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind.

Dass im Streitfall bei mehreren Stichproben die Kilometerangaben teilweise erheblich von den Ergebnissen eines Routenplaners abweichen, ist nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf unerheblich. Insgesamt belaufe sich die Differenz bei über drei Monaten auf 66 km. Rechnet man sie auf das gesamte Jahr hoch, ergäbe sich eine Differenz von 264 km. Bei einer Gesamtfahrleistung von 17.994 km mache diese Differenz kaum 1,5 % aus. Eine solche Differenz sei zu vernachlässigen. Gegen die uneingeschränkte Übernahme von Daten aus einem Routenplaner sprächen auch die Schwierigkeiten des großstädtischen Verkehrs. Es sei daher angebracht, unterschiedliche Verkehrsaufkommen sowie Verkehrshindernisse, wie z. B. Baustellen, mit einem Zuschlag von 20 % auf die von einem Routenplaner empfohlene längste Strecke zu erfassen. In einer Großstadt könnte sich sogar ein noch höherer Zuschlag anbieten. Insbesondere hielt es das Finanzgericht nicht für unglaubhaft, in einer Großstadt für eine an sich nur 1,5 km lange Strecke eine solche von 3,5 km zu fahren, wenn damit beispielsweise ein Stau mit einer Wartezeit von 10 bis 15 Minuten vermieden würde.

 

 

 

Vereine

 

Zahlungen an ehrenamtlichen Vorstand: Bundesfinanzministerium verlängert erneut Frist für Satzungsänderung

Hintergrund: Der Gesetzgeber hat durch das Jahressteuer­gesetz 2009 Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag eines gemeinnützigen Vereins bis zur Höhe von insgesamt 500 € steuerfrei gestellt. Zivilrechtlich übt der Vorstand sein Amt aber grundsätzlich ehrenamtlich aus, so dass die Satzung dahingehend geändert werden muss, dass pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstands gezahlt werden dürfen. Ohne entsprechende Erlaubnis in der Satzung droht der Verlust der Gemeinnützigkeit.

Nun hat sich das Bundesfinanzministerium zu dieser Thematik erneut geäußert. Danach wird die Gemeinnützigkeit nicht aberkannt, wenn

n    die Zahlungen nach dem 10. 10. 2007 geleistet wurden,

n    nicht unangemessen hoch waren und

n    die Mitgliederversammlung bis zum 31. 12. 2009 eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt.

Damit wird die von der Finanzverwaltung bereits eingeräumte Frist bis zum 30. 6. 2009 um weitere sechs Monate verlängert. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, bleibt der Gemeinnützigkeitsstatus erhalten.

 

 

 

Eltern

 

Elterngeld darf „steueroptimiert“ werden

Das Bundessozialgericht hat in zwei Fällen entschieden, dass der von den verheirateten Klägerinnen während ihrer Schwangerschaft veranlasste Wechsel der Lohnsteuerklasse bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen ist. Diese Entscheidungen widersprechen der bisherigen Praxis des Fiskus. Denn dieser hatte bei der Berechnung des Elterngeldes den Wechsel der Steuerklasse bislang i. d. R. ignoriert, wenn kein „sachlicher Grund“ nachgewiesen worden war.

Hintergrund: Elterngeld wird grundsätzlich nach dem durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen des Be­rechtigten in den letzten zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes berechnet. Dabei sind u. a. die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern abzuziehen. Das Elterngeld beträgt 67 % des so ermittelten Einkommens, maximal 1.800 € monatlich.

Streitfälle/Entscheidung: In dem einen Fall war die Steuerklasse von IV auf III, in dem anderen von V auf III geändert worden. Das führte zu geringeren monatlichen Steuerabzü­gen vom Arbeitsentgelt der Klägerinnen. Gleichzeitig stiegen allerdings die von ihren Ehegatten (jetzt nach Steuerklas­se V) entrichteten Einkommensteuerbeträge derart stark an, dass sich auch die monatlichen Steuerzahlungen der Eheleute insgesamt deutlich erhöhten. Dieser Effekt wurde bei der späteren Steuerfestsetzung wieder ausgeglichen. Nach Ansicht der Richter war das Verhalten der Klägerinnen nicht als „rechtsethisch verwerflich“ und damit als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Der Steuerklassenwechsel war nach dem Einkommensteuergesetz erlaubt. Seine Berücksich­tigung ist durch Vorschriften des Bundeselterngeld- und Erziehungszeitengesetzes (BEEG) weder ausgeschlossen noch auf sonstige Weise beschränkt.

 

 

 

MIETRECHT

 

 

Erstattungsanspruch des Mieters bei Durchführung von Schönheitsreparaturen aufgrund unwirksamer Mietklausel

Hintergrund: Laut Gesetz muss grundsätzlich der Vermieter die Schönheitsreparaturen durchführen. Allerdings wird diese Verpflichtung in den meisten Formularmietverträgen auf den Mieter abgewälzt. Dabei wurden in der Vergangenheit häufig sog. starre Fristen vereinbart, nach deren Ablauf der Mieter Schönheitsreparaturen durchführen musste (z. B. ein Anstrich nach drei Jahren in Küche und Badezimmer, nach fünf Jahren in allen anderen Räumen). Soweit der Mieter vor Ablauf der Frist auszog, war er zur zeitanteiligen Kostentragung verpflichtet. Der Bundesgerichtshof hat in jüngerer Zeit derartige starre Fristen in Mietverträgen für unwirksam erklärt. Damit muss der Vermieter regelmäßig die Schönheitsreparaturen durchführen.

Entscheidung: Mit einem aktuellen Urteil erweitert der BGH nun darüber hinaus die Rechte des Mieters, wenn die Klausel über die Schönheitsreparaturen wegen starrer Fristen unwirksam ist, der Mieter aber im Vertrauen auf die Wirksamkeit dieser Klausel vor seinem Auszug noch Schönheitsreparaturen durchführt: Der Mieter hat dann einen Erstattungsanspruch gegen seinen Vermieter. Die Höhe des Erstattungsanspruchs bemisst sich nach der üblichen Vergütung für derartige Renovierungsarbeiten. Dabei ist zu unterscheiden:

n    Erbringt der Mieter die Renovierung in Eigenleistung oder helfen ihm Freunde oder Verwandte, bemisst sich die Höhe des Erstattungsanspruchs nach dem, was der Mieter billigerweise neben seinem Einsatz an Freizeit als Mate­rialkosten sowie als Lohn für seine Helfer aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen.

n    Ist der Mieter beruflich als Maler tätig und erbringt er die Schönheitsreparaturen im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, kann ein höherer Wert angesetzt werden. Dieser Wert entspricht in diesem Fall der Vergütung für profes­sionelle Maler.

Hinweis: Trifft den Vermieter ein Verschulden bei der Verwendung einer unwirksamen Klausel für Schönheitsreparaturen, weil er diese etwa trotz Kenntnis von der Unwirksamkeit verwendet hatte, kann er auch zum Schadensersatz verpflichtet sein.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

BrandNeu - Die Mandanten | Information - Ausgabe 3 (05+06/09)

Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

im Fokus dieser Ausgabe stehen neben der Bilanzrechtsrechtsreform, ELENA und der Rückkehr der alten Pendlerpauschale wichtige Entscheidungen aus der steuerrechtlichen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis.

THEMEN DIESER AUSGABE:

 

  • Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
  • Elektronischer Entgeltnachweis (ELENA)
  • Pendlerpauschale kehrt zurück
  • Umsatzsteuer: Rechnungen
  • Ärztliche Laborleistungen
  • Firmenwagen und Jahresfahrkarte für den ÖPNV
  • 1 %-Regelung: Umrüstung auf Gasbetrieb
  • Doppelte Haushaltsführung: Verlegung des Familienwohnsitzes

 

 

GESETZGEBUNG

 

Reform des Bilanzrechts

Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat am 3. 4. 2009 dem Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) zugestimmt. Das Gesetz tritt daher nach Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Vorgesehen sind u. a. neue Bilanzierungsregelungen, die verpflichtend für Geschäftsjahre ab dem 1. 1. 2010 anzuwenden sind. Sie können freiwillig aber auch bereits für den Abschluss 2009 angewendet werden, dann allerdings nur als Gesamtheit. Einige Vorschriften, insbesondere zur Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben, gelten verpflichtend schon für das Geschäftsjahr 2009. Bilanzierungserleichterungen für kleine und mittelgroße Unternehmen können – soweit dies noch möglich ist – schon für das Geschäftsjahr 2008 in Anspruch genommen werden.

Nachfolgend eine Auswahl wichtiger Änderungen im Überblick:

1.     Befreiung für bestimmte Einzelkaufleute von der Buchführungspflicht: Einzelkaufleute, die an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen höchstens 500.000 € Umsatz und nicht mehr als 50.000 € Gewinn pro Geschäftsjahr erzielen, werden von der Buchführungs-, Bilanzierungs- und Inventurpflicht befreit. Sie brauchen daher keine Bilanz mehr abzugeben, sondern es genügt eine kostengünstigere Einnahmen-Überschussrechnung. Die Befreiung gilt nicht für Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG).

2.     Höhere Schwellenwerte für die Größenklassen bei Kapitalgesellschaften: Abhängig davon, ob eine Kapitalgesellschaft als klein, mittelgroß oder groß einzustufen ist, muss sie mehr oder weniger weit reichende Informa­tionspflichten erfüllen. Kleine Kapitalgesellschaften brauchen z. B. ihren Jahresabschluss nicht von einem Abschlussprüfer prüfen zu lassen und müssen nur die Bilanz, nicht aber die Gewinn- und Verlustrechnung offenlegen. Mittelgroße Kapitalgesellschaften können auf eine Reihe von Angaben verzichten, die große Kapitalgesellschaften machen müssen, und dürfen Bilanzpositionen zusammenfassen. Die Einstufung bestimmt sich nach der Bilanzsumme, den Umsatzerlösen und der Zahl der Arbeitnehmer. Werden mindestens zwei dieser drei Kriterien überschritten, ist die entsprechende Größenklasse erreicht. Das BilMoG hebt die Schwellenwerte für die Bilanzsumme und Umsatzerlöse für alle drei Größenklassen an; der Schwellenwert für die Zahl der Arbeitnehmer bleibt hingegen jeweils unverändert:

n    Für kleine Kapitalgesellschaften erhöhen sich die Bilanzsumme von bislang 4,015 Mio. € auf 4,84 Mio. € und die Umsatzerlöse von 8,03 Mio. € auf 9,86 Mio. €. Die Arbeitnehmerzahl beträgt – wie bisher – bis zu 50.

n    Für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften erhöhen sich die Bilanzsumme von 16,06 Mio. € auf 19,25 Mio. € und die Umsatzerlöse von 32,12 Mio. € auf 38,50 Mio. €. Die Arbeitnehmerzahl beträgt für mittelgroße Kapitalgesellschaften unverändert bis zu 250 und für große Kapitalgesellschaften über 250.

Die neuen Schwellenwerte gelten bereits für Geschäftsjahre, die nach dem 31. 12. 2007 beginnen.

3.     Abschaffung der sog. umgekehrten Maßgeblichkeit: Bislang mussten steuerliche Wahlrechte wie Sonderabschreibungen in der Steuer- und in der Handelsbilanz übereinstimmend ausgeübt werden. Diese sog. umgekehrte Maßgeblichkeit, bei der die steuerlichen Wahlrechte die Bilanzierung in beiden Bilanzen faktisch vorgeben, wird nun abgeschafft, so dass die Wahlrechte unterschiedlich ausgeübt werden können.

4.     Aktivierungsmöglichkeit selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens: Nach bisherigem Recht war die Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, wie z. B. Patente oder Know-how, unzulässig. Das BilMoG ermöglicht nun eine Aktivierung; jedoch besteht kein Aktivierungszwang. Die Aktivierung führt dazu, dass die Kosten für das geschaffene Wirtschaftsgut den Gewinn zunächst nicht mindern. Dies ist insbesondere vorteilhaft, wenn bei Neugründung eines Unternehmens hohe Verluste vermieden werden sollen, um die Finanzierung nicht zu gefährden.

5.     Bewertung von Rückstellungen mit dem zukünftigen Erfüllungsbetrag: Rückstellungen werden für die zukünftige Erfüllung von Verbindlichkeiten gebildet, die bereits im abgelaufenen Jahr wirtschaftlich verursacht worden sind, wie z. B. für künftige Garantieverpflichtungen. Bei der Bewertung der Rückstellung ist in Zukunft der Erfüllungsbetrag anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist. Muss das Unternehmen z. B. in fünf Jahren eine Umweltlast beseitigen, sind die (höheren) Kosten anzusetzen, die voraussichtlich in fünf Jahren anfallen, nicht die (geringeren) aktuellen Kosten zum laufenden Bilanzstichtag. Zudem sind die Rückstellungen künftig abzuzinsen. Die Bewertung der Rückstellungen wird also dynamisiert. Insbesondere für Pensionsrückstellungen wird sich künftig ein höherer Wert ergeben, der zu einer Gewinnminderung führt. Um diese Effekte abzumildern, sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, die Rückstellung über einen Zeitraum von mehreren Jahren anzusammeln.

 

 

Elektronischer Entgeltnachweis (ELENA)

Das Gesetz über den elektronischen Entgeltnachweis (ELENA) ist am 2. 4. 2009 in Kraft getreten. Es sieht vor, dass Arbeitgeber ab dem 1. 1. 2010 die Entgeltdaten ihrer Beschäftigten verschlüsselt an eine zentrale Speicherstelle übertragen, wo sie unter einem Pseudonym gespeichert werden. Wenn 2012 dann der Regelbetrieb im ELENA-Ver­fahren startet, werden die für die Bewilligung von Anträgen auf Arbeitslosen-, Wohn- und Bundeselterngeld erforderlichen Daten unter Einsatz von Signaturkarten der Leistungsbezieher abgerufen und papiergebundene Arbeitgeberbescheinigungen nicht mehr nötig sein. Die Bearbeitung wird dadurch wesentlich beschleunigt und vereinfacht. Die Antragsbearbeitung bei den leistungsgewährenden Behörden erfolgt mit diesem Verfahren elektronisch. Fehler bei der manuellen Übertragung von Daten entfallen.

Die Einzelheiten im Überblick:

n    Arbeitgeber werden künftig Daten über Bezüge und Gehälter an eine bundesweite zentrale Datenbank senden. Aus dieser Speicherstelle rufen die zuständigen Behörden die Daten ab und berechnen die entsprechende Leistung.

n    Antragsteller auf Arbeitslosen-, Wohn- oder Elterngeld benötigen eine Karte mit einer sog. qualifizierten Signatur. Diese Signatur entspricht rechtlich einer Unterschrift. Hierfür dürften Kosten in Höhe von rund 10 € für drei Jahre anfallen. Die abrufende Behörde erstattet auf Antrag die Kosten für das qualifizierte Zertifikat, wenn es auf ihr Verlangen hin erworben wurde. Die Karte wird künftig aber auch privat für rechtsverbindliche Aktionen im Internet genutzt werden können. Anwendungsfälle sind das Online-Banking, der Online-Einkauf oder die Kommunikation mit Banken und Versicherungen. Auch die Zugangsberechtigung für die Beschäftigten der Verwaltung erfolgt mittels einer Signaturkarte. Nur in dieser Kombination ist ein Abruf von Daten möglich.

 

 

Pendlerpauschale kehrt zurück

Die alte Pendlerpauschale ist wieder geltendes Recht. Damit erhalten Berufspendler rückwirkend zum Steuerjahr 2007 erneut 0,30 € ab dem ersten Entfernungskilometer. Zudem können höhere Ausgaben für die öffentlichen Verkehrsmittel als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden. Schließlich sind die Unfallkosten wieder absetzbar. Sie können als außergewöhnliche Aufwendungen geltend gemacht werden und sind nicht mehr durch die Entfernungspauschale abgegolten.

HINWEIS: Alle drei Gesetzespakte enthalten hochkomplexe Neuerungen, die hier nicht abschließend dargestellt werden können. Wir unterstützen Sie jedoch gerne im Rahmen eines persönlichen Beratungsgesprächs.

 

 

STEUERRECHT

 

 

 

Gewerbetreibende + Freiberufler

 

Umsatzsteuer: Angabe des Zeitpunkts der Lieferung in Rechnung zwingend erforderlich

Hintergrund: Will ein Unternehmer die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als sog. Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen, benötigt er hierfür eine Rechnung, die u. a. den Gegenstand der Leistung, den Leistungsempfänger und den Leistenden bezeichnet. Weiterhin ist nach dem Gesetz auch der Zeitpunkt der Leistung bzw. Lieferung anzugeben. Bis 2006 bestand Streit, ob der Zeitpunkt der Lieferung auch dann in der Rechnung anzugeben ist, wenn der Lieferzeitpunkt und das Rechnungsdatum identisch sind.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass der Lieferzeitpunkt stets zwingend anzugeben ist, und zwar auch dann, wenn er mit dem Rechnungsdatum identisch ist. Ansonsten wäre für das Finanzamt nicht ohne Weiteres erkennbar, ob der Zeitpunkt der Lieferung mit dem Rechnungsdatum identisch ist oder ob die Angabe des Lieferzeitpunkts aus anderen Gründen fehlt.

Der BFH ließ hier offen, ob die fehlende Angabe des Lieferzeitpunkts durch einen beigefügten Lieferschein ersetzt werden konnte; im Streitfall fehlte nämlich auch auf dem Lieferschein der Zeitpunkt der Lieferung.

HINWEIS: Seit 2007 hat sich die Gesetzeslage geändert. Seither gilt, dass stets der Zeitpunkt der Leistung bzw. Lieferung anzugeben ist. Eine Ausnahme ergibt sich laut Gesetz nur in Fällen der Anzahlung (d. h. Zahlung vor der Lieferung), wenn Lieferzeitpunkt und Rechnungsdatum identisch sind und der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht.

 

 

Steuerliche Beurteilung ärztlicher Laborleistungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) stellt in einem aktuellen Schreiben die steuerliche Behandlung von ärztlichen Laborleistungen, die durch eine Laborgemeinschaft erbracht werden, dar. Der Gewinn aus einem ärztlichen Labor ist zwar grundsätzlich freiberuflich, kann aber auch gewerblich sein und damit der Gewerbesteuer unterliegen, wenn im Labor so viele vorgebildete Arbeitskräfte beschäftigt und so viele Untersuchungen durchgeführt werden, dass der Laborarzt nicht mehr eigenverantwortlich tätig sein kann.

Das BMF unterscheidet in seinem Schreiben zwischen folgenden Fallgruppen:

1.     Laborleistungen ausschließlich an Mitglieder:

n    Ist die Laborgemeinschaft nur kostendeckend tätig, wird für sie kein Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung durchgeführt. D. h, der anteilige Überschuss bzw. Verlust, der wegen der beabsichtigten Kostendeckung jeweils nur geringfügig sein dürfte, wird jedem beteiligten Arzt unmittelbar zugerechnet. In dem entsprechenden Veranlagungsverfahren des jeweiligen Arztes ist auch die Gewerbesteuerpflicht zu prüfen.

n    Wird die Laborgemeinschaft hingegen mit Gewinnerzielungsabsicht tätig, liegt eine Mitunternehmerschaft vor, für die eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung durchzuführen ist. D. h., die Laborgemeinschaft erhält eine eigene Steuernummer und muss eine Feststellungserklärung abgeben. Sollte die Laborgemeinschaft gewerblich tätig sein, muss sie auch eine Gewerbesteuererklärung abgeben.

2.     Laborleistungen auch an Nichtmitglieder: Laut BMF ist in diesem Fall vor allem zu prüfen, ob die Laborärzte noch eigenverantwortlich tätig sind oder der Gewerbesteuer unterliegen.

3.     Laborleistungen durch einen niedergelassenen Labor­arzt: Wie bei der vorstehenden Fallgruppe ist auch hier zu prüfen, ob der Laborarzt aufgrund der eigenen Fachkennt­nisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Ist dies nicht der Fall, unterliegt der Gewinn der Gewerbesteuer.

Das BMF-Schreiben gilt für Veranlagungszeiträume ab 2008 und ist für die Finanzämter verbindlich, nicht aber für die Finanzgerichte. 

 

 

 

 

Arbeitgeber + Arbeitnehmer

 

Firmenwagen: Bereits die Möglichkeit der Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte löst geldwerten Vorteil aus?

Das Bundesfinanzministerium hat einen sog. Nichtanwendungserlass zu einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) veröffentlicht.

Hintergrund: Der BFH hat entschieden, dass Arbeitnehmer, die den ihnen überlassenen Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen dürfen, einen geldwerten Vorteil nur insoweit versteuern müssen, als sie den Dienstwagen auch tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Allein die Möglichkeit der Nutzung genüge nicht. Zwar spreche ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Dienstwagen täglich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werde. Dieser Anscheinsbeweis könne aber durch Vorlage einer auf den Arbeitnehmer ausgestellten Jahresfahrkarte für den öffent­lichen Nahverkehr entkräftet werden. In diesem Fall müsse der Umfang der Nutzung des Dienstwagens umfassend aufgeklärt werden.

Nichtanwendungserlass: Nach dem Bundesfinanzministerium ist dieses Urteil nun über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Vielmehr soll bereits die Möglichkeit, den Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen zu können, für den Ansatz eines geldwerten Vorteils von 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer ausreichen. Arbeitnehmer, die unter Berufung auf das BFH-Urteil den Ansatz des geldwerten Vorteils auf die tatsächliche Nutzung beschränken wollen, sind aufgrund des Nichtanwendungserlasses gezwungen, ihren Steuerbescheid durch Einspruch und Klage anzufechten.

 

 

1 %-Regelung: Fahrzeugumrüstung auf Gasbetrieb steuerpflichtig

Aufwendungen für die Umrüstung eines Fahrzeugs von Benzin- auf Flüssiggasbetrieb sind als Kosten der Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage für die sog. 1 %-Regelung bei privater Kfz-Nutzung einzubeziehen. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Der Fall: Im Streitfall stellte der klagende Arbeitgeber seinen Mitarbeitern geleaste Firmenfahrzeuge zur Verfügung, die auch unentgeltlich privat genutzt werden durften. Die Kfz wurden auf Gasbetrieb umgerüstet. Die Kosten hierfür trug das Leasingunternehmen, erhöhte jedoch die vom Arbeitgeber zu tragenden Leasingraten entsprechend. Das Finanzamt berücksichtigte für die Bestimmung des lohnsteuerpflichtigen Vorteils der privaten Kfz-Nutzung nicht nur den Listenpreis des jeweiligen Fahrzeugs, sondern auch die Umbaukosten für den Gasbetrieb. Der Arbeitgeber wandte ein, für die Umrüstung seien eigenbetriebliche Interessen ausschlaggebend gewesen. Von den niedrigeren Kraftstoffkosten profitiere nur er; der Arbeitnehmer beziehe hierdurch keinen – lohnsteuerpflichtigen – geldwerten Vorteil.

Entscheidung: Dem widersprachen nunmehr die Finanzrichter. Sie qualifizierten die Umrüstungskosten als Sonderausstattung, die zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die 1 %-Regelung führt. Die Gasanlage sei ein zusätzliches Ausstattungsmerkmal der Kfz. Sie ersetze nicht den regulären Benzinbetrieb, sondern ermögliche, die Fahrzeuge alternativ mit Flüssiggas zu führen. Entscheidend sei, dass der Gasantrieb allein dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der überlassenen Fahrzeuge diene und – anders als beispielsweise ein Autotelefon – untrennbar mit der Nutzung der Fahrzeuge verbunden sei. Auch verbiete die vereinfachende und typisierende 1 %-Regelung, Kosten für einzelne Ausstattungsmerkmale des Fahrzeugs unberücksichtigt zu lassen, nur weil dem Arbeitnehmer insoweit kein unmittelbarer eigener Vorteil zufließe. Der Lohnsteuer unterworfen werde die private Nutzbarkeit des gesamten Fahrzeugs. Die 1 %-Regelung knüpfe ausschließlich an den objektiven Wert des Fahrzeugs an und nicht an den Nutzen aus Sicht des Arbeitnehmers.

 

 

Verlegung des Familienwohnsitzes im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

Verlegen Ehegatten ihren Familienwohnsitz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Beschäftigungsort des einen zum Beschäftigungsort des anderen, bleibt die doppelte Haushaltsführung bestehen und kann steuerlich weiterhin geltend gemacht werden. Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg können für eine Übergangszeit nach der Verlegung des Familienwohnsitzes u. U. sogar unangemessen hohe Mietzahlungen abgesetzt werden.

Der Fall: Im zu entscheidenden Streitfall wohnten die Kläger ursprünglich in A, wo beide als Arbeitnehmer beschäftigt waren. Dann nahm der Ehemann eine neue Stelle in B an und pendelte zwischen A und B. Hierdurch kam es zu einer doppelten Haushaltsführung, die das Finanzamt auch anerkannte. Als die Ehefrau ein Kind bekam und in Elternzeit ging, verlegten die Eheleute den Familienwohnsitz von A nach B und bezogen dort eine Doppelhaushälfte, so dass keine Kosten für eine doppelte Haushaltsführung mehr entstanden. Nach Ablauf der Elternzeit war die Ehefrau jedoch wieder in A tätig, weil sie in B keine Stelle gefunden hatte. Der Familienwohnsitz wurde daher wieder von B nach A zurückverlegt, so dass der Ehemann erneut pendeln musste. Ein halbes Jahr lang wohnte er allerdings noch in der Doppelhaushälfte, weil der befristete Mietvertrag nicht vorher gekündigt werden konnte.

Entscheidung: Die Finanzrichter erkannten die doppelte Haushaltsführung steuerlich an. Die Verlegung des Familienwohnsitzes von A nach B und später zurück von B nach A sei steuerlich unschädlich, weil es Eheleuten frei stehe, ihren Familienwohnsitz nach Beginn der doppelten Haushaltsführung von einem Beschäftigungsort an den anderen Beschäftigungsort zu verlegen. Zwar können grundsätzlich Miet­kosten für die Zweitwohnung nur anerkannt werden, soweit sie den Durchschnittsmietzins einer 60 m²-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten. Dies gelte allerdings nur bei der erstmaligen Begründung der doppelten Haushaltsführung. Bei einer Zurückverlegung des Familienwohnsitzes seien höhere Mietkosten für eine Übergangszeit nicht zu beanstanden, wenn der Mietvertrag infolge seiner Befristung nicht vorher habe beendet werden können.

Wichtig: Für das Gericht war ausschlaggebend, dass die Eheleute sich hier bemüht hatten, die doppelte Haushaltsführung zu beenden und dauerhaft in B tätig zu werden. Dass dies nicht gelang, konnte ihnen nicht angelastet werden. Daher konnten sie für eine Übergangszeit auch höhere Kosten steuerlich absetzen.

 

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

BrandNeu - Die Mandanten | Information - Ausgabe 2 (03+04/09)

Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

drei Gesetzespakete stehen in der aktuellen Ausgabe im Fokus: das Konjunkturpaket II, das Mitarbeiterkapitalbeteiligungs­gesetz und die geplanten Änderungen bei den Krankengeldwahltarifen. Wir beginnen mit dem Konjunkturpaket II und damit dem umfangreichsten Konjunkturprogramm der deutschen Nachkriegsgeschichte. Die Maßnahmen gegen die Wirtschafts- und Finanzkrise in 2009 und 2010 haben einen Umfang von fast 50 Mrd. €. Zusammen mit den schon im Herbst beschlos­senen Aktionen sollen daher über 80 Mrd. € eingesetzt werden, um die Wirtschaft anzukurbeln.

THEMEN DIESER AUSGABE:

 

  • Konjunkturpaket II
  • Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz
  • Krankengeldwahltarife
  • Änderungen beim Elterngeld
  • Keine 1%-Regelung bei Werstattwagen
  • Fahrtkosten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten

 

 

GESETZGEBUNG

 

Konjunkturpaket II

Mit einem zweiten Konjunkturpaket will die große Koalition Deutschland aus der Wirtschaftskrise führen. Es umfasst rd. 50 Mrd. €. Die Neuerungen im Überblick:

1.       Senkung der Einkommensteuer

Die Steuerentlastung erfolgt in zwei Schritten:

n    In einem ersten Schritt erfolgt eine Anhebung des Grundfreibetrags um 170 € auf 7.834 €, rückwirkend ab dem 1. 1. 2009. Die übrigen Tarifeckwerte werden ebenfalls ab 1. 1. 2009 um 400 € angehoben. Damit wird die Steuertarifkurve abgeflacht, so dass tendenziell bei we­niger Steuerzahlern, die eine Lohnerhöhungen erhalten, der Vorteil direkt durch einen höheren Steuersatz zunichte ge­macht wird. Zudem wird der Eingangssteuersatz ab dem Veranlagungszeitraum 2009 von 15 % auf 14 % gesenkt.

n    Ab 2010 erfolgt in einem zweiten Schritt eine weitere Anhebung des Grundfreibetrags um 170 € auf dann 8.004 € und eine erneute Erhöhung der Tarifeckwerte um 330 €.

2.       Gesetzliche Krankenversicherung – geringere Beiträge

Die Beitragssätze zur gesetzlichen Krankenversicherung werden ab dem 1. 7. 2009 von derzeit 15,5 % (eingeführt mit der Gesundheitsreform zum 1. 1. 2009) auf 14,9 % gesenkt.

3.      Kinderbonus

Über die Familienkassen wird an alle Kindergeldbezieher eine Einmalzahlung (Kinderbonus) von 100 € je Kind ausgezahlt. Das Geld soll in nächster Zeit mit dem Kindergeld an alle Eltern ausgezahlt werden. Von der Einmalzahlung sollen vor allem Familien mit kleinem Einkommen profitieren. Sie wird nicht mit den Bedarfssätzen der Bezieher von Sozialleistungen verrechnet. Bei Besserverdienern dagegen wird die Einmalzahlung bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2009 mit den Kinderfreibeträgen verrechnet.

4.      Beschäftigungssicherung

Den Unternehmen soll in dieser konjunkturell schwierigen Phase geholfen werden, Fachkräfte zu halten und nicht zu entlassen. Hierzu war bereits im Rahmen des ersten Konjunkturpakets beschlossen worden, die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld zum 1. 1. 2009 von 12 auf 18 Monate zu verlängern. Die Verlängerung ist zunächst auf ein Jahr befristet und gilt für alle Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. 12. 2009 haben.

Des Weiteren sollen die Unternehmen nun von Sozialversicherungsabgaben entlastet und bei der Qualifizierung ihrer Beschäftigten finanziell unterstützt werden. Die Arbeitgeber bekommen hierzu 2009 und 2010 bei Kurzarbeit die von ihnen allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge hälftig durch die Bundesagentur für Arbeit zurück. Für Zeiten der Qualifizierung während der Kurzarbeit können den Arbeitgebern auf Antrag die vollen Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden.

Zugleich wird der gesetzliche Beitragssatz zur Arbeitslo­senversicherung bei 2,8 % stabilisiert. Nach der ursprünglichen gesetzlichen Regelung wäre der Beitragssatz zur Ar­beitslosenversicherung zum 1. 7. 2010 von derzeit 2,8 % auf 3,0 % gestiegen. Für die Jahre 2009 und 2010 stehen zusätzlich über 2 Mrd. € für Fortbildung und Qualifi­zierung be­reit. Gefördert werden sollen Beschäftigte in Kurzarbeit, jun­ge Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss sowie junge Men­schen, die schon sehr lange einen Ausbil­dungsplatz suchen.

5.      Umweltprämie

Private Autohalter können eine Umweltprämie – auch Abwrackprämie genannt – beantragen, wenn ein mindestens neun Jahre altes Altfahrzeug verschrottet und gleichzeitig ein umweltfreundlicher Neu- oder Jahreswagen ab Euro 4 gekauft und zugelassen wird. Allerdings muss der Wagen zuvor für mindestens ein Jahr auf den Halter zugelassen gewesen sein. Die Prämie beträgt 2.500 € und wird für Zulassungen bis zum 31. 12. 2009 gewährt.

Der Antrag kann entweder direkt beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt oder über den Händler dort eingereicht werden. Er muss in dem letzten Fall allerdings auf den Autohalter ausgestellt und von die­sem unterschrieben sein. Eine Antragstellung per Fax oder E-Mail ist dabei ausgeschlossen. Vielmehr ist der Antrag im Original mit den vorgeschriebenen Nachweisen ausschließlich an die auf dem Antragsvordruck angege­bene Anschrift zu senden. Wichtig ist darüber hinaus, dass das entwertete Original der Zulassungsbe­schei­nigung II (Fahrzeugbrief) eingereicht werden muss. Ausführliche Informationen zu diesem Thema erteilt das BAFA. Diese können Sie auch über die Homepage – www.bafa.de – abrufen. 

6.      Rettungsschirm für Unternehmen

Gesunde Großunternehmen, die wegen der Zurückhaltung der Banken zurzeit keine oder zu wenig Kredite bekommen, sollen Bürgschaften vom Bund und Kredite von der bundeseigenen KfW-Bank erhalten. Über das bei der KfW bereits laufende Sonderprogramm (15 Mrd. €) für den Mittelstand hinaus steht mit den Maßnahmen des zweiten Konjunkturpaketes ein Bürgschaftsvolumen in Höhe von 100 Mrd. € zur Verfügung.

7.      Investitionsprogramm

Bund, Länder und Gemeinden wollen 2009 und 2010 rund 17 bis 18 Mrd. € zusätzlich in die Infrastruktur stecken. Der Schwerpunkt dieser Investitionen liegt mit 65 % im Bildungsbereich. Der Rest soll u. a. in Straßen, Schienen und schnellere Internetverbindungen investiert werden.

 

Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz tritt zum 1. 4. 2009 in Kraft

Das Gesetz zum Ausbau der Mitarbeiterkapitalbeteiligung für Lohnzahlungszeiträume ab 2009 sieht im Einzelnen u. a. Folgendes vor:

1.      Vermögenswirksame Leistungen

Die Arbeitnehmer-Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen, die in betrieblichen oder außerbetrieblichen Beteiligungen angelegt werden, steigt von 18 % auf 20 %. Damit beträgt der neue jährliche Förderhöchstbetrag 80 €. Darüber hinaus wird die Einkommensgrenze für die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage bei der Anlage in Beteiligungen von 17.900 €/35.800 € (Ledige/Verheiratete) auf 20.000 €/40.000 € erhöht. Die erhöhten Werte gelten jetzt auch für die neuen Mitarbeiterbeteiligungsfonds (vgl. 3.). Bei der Förderung für Bausparer bleibt hingegen alles beim Alten: Der Zulagensatz beträgt 9 % und die Einkommensgrenze liegt bei 17.900 €/35.800 € (Ledige/Verheiratete).

2.      Steuerfreiheit

Wie bisher wird die Beteiligung am arbeitgebenden Unternehmen begünstigt. Dabei gilt jedes konzernzugehörige Un­ternehmen im Sinne des § 18 Aktiengesetz als arbeitge­ben­des Unternehmen (Konzernklausel). Im Gegensatz zur alten Regelung werden die begünstigten Anlageformen jedoch – mit Ausnahme einer Anlage in einen Mitarbeiterbeteiligungsfonds, der erstmals begünstigt wird – auf diese direkte Betei­ligungsform beschränkt. Der steuer- und sozialversi­cherungsfreie Höchstbetrag für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers wird von 135 € auf 360 € angehoben; die bisherige zusätzliche Begrenzung der Steuerbefreiung auf den halben Wert der Vermögensbeteiligung entfällt. Nachfolgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

n        Die Vermögensbeteiligung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn aus freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers gewährt werden und darf nicht auf bestehende oder künftige Ansprüche angerechnet werden (keine Entgeltumwandlung).

n        Das Angebot zur Beteiligung am Unternehmen muss bei neuen Modellen grundsätzlich allen Beschäftigten offen stehen, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen. Bei einem Konzernunternehmen verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung indessen nicht, dass die Beteiligung auch den Beschäftigten der übrigen Konzernunternehmen gewährt wird; die Konzernklausel gilt insoweit nicht.

Bei direkten Beteiligungen können sämtliche Rahmenbedingungen (Höhe der Beteiligung, Gewinn- und Verlustbeteiligung, Laufzeit/Sperrfristen, Kündigungsbedingungen, Informations- und Kontrollrechte, Verwaltung der Beteiligungen etc.) frei verhandelt und vertraglich festgelegt werden. Darüber hinaus wird die Bewertung der überlassenen Beteiligungen neu geregelt. Kam es bisher auf den Stichtag der Beschlussfassung über die Überlassung einer Beteiligung an, ist zukünftig der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer die wirtschaftliche Verfügungsbefugnis über die Beteiligung erhält, maßgeblich.

3.      Einbeziehung von Fonds

Die Förderung von Aktienfondsanteilen entfällt. Neben der direkten Beteiligung am Unternehmen werden nur noch Be­teiligungen an einem Mitarbeiterbeteiligungs-Sonder-vermögen – ein spezieller Fonds z. B. für einzelne Bran­chen – gefördert, und zwar in gleicher Höhe. Die Eckdaten:

n        Mitarbeiterbeteiligungsfonds werden als eigene identifizierbare Fondskategorie neu eingeführt.

n        Die Fonds werden von einer Kapitalanlagegesellschaft und somit von einem professionellen und lizenzierten Fondsmanager verwaltet und stehen unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

n        Der jeweilige Fonds wird gesetzlich verpflichtet, nach einer Anlaufzeit von drei Jahren seit der Auflegung mindestens 60 % des Fondsvermögens in diejenigen Unternehmen zu investieren, deren Mitarbeiter sich an dem Fonds beteiligen. Die Beteiligung des Fonds an den Teilnehmerfirmen erfolgt durch den Erwerb von bestimmten verbrieften oder unverbrieften Darlehensforderungen, wie z. B. Schuldscheinen und von börsennotierten oder nicht börsennotierten, verbrieften oder unverbrieften Beteiligungen und Wertpapieren.

n        Bei der Anlage der Fondsmittel ist der Grundsatz der Risikomischung zu wahren.

n        Das Gesetz sieht daher eine besondere Ausstellergrenze von 20 % vor.

n        Maximal 40 % des Fonds können in Liquidität und fun­giblen Vermögensgegenständen, wie z. B. börsenno­tierte Aktien und Schuldverschreibungen anderer Unternehmen sowie Geldmarktinstrumente investiert werden.

n        Anleger erhalten die Möglichkeit, ihre Anteile an die Kapitalanlagegesellschaft zum Rücknahmepreis zurückzugeben. Um jedoch der eingeschränkten Liquidität der im Fonds befindlichen Vermögenswerte Rechnung zu tragen, erfolgt eine Rücknahme der Anteile höchstens einmal halbjährlich und mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Rückgabefrist, die bis zu 24 Monate betragen kann.

n        Anleger müssen in den Verkaufsunterlagen über die Anlage in Mitarbeiterbeteiligungsfonds und die damit verbundenen Risiken sowie die eingeschränkten Rückgabemöglichkeiten aufgeklärt werden.

Das Gesetz wird zum 1. 4. 2009 in Kraft treten. Die Anwendbarkeit der Neuregelung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 vorgesehen, d. h. faktisch rückwirkend zum 1. 1. 2009. Für Beschäftigte, die mit Stichtag vom 31. 3. 2009 bereits einen Anspruch auf die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Vermögensbeteiligung haben, wird ein Bestandsschutz gewährt, der bis zum 31. 12. 2015 befristet ist. Im Rahmen des Bestandsschutzes bleibt es beim steuer- und abgabenfreien Vorteil von 135 € (§ 19a Einkommen­steuergesetz in der geltenden Fassung ist bis 2015 weiter anzuwenden), wenn die Voraussetzungen der Neuregelung nicht erfüllt sind. Es besteht ein Wahlrecht zwischen altem und neuem Recht, wenn eine Vermögensbeteiligung innerhalb des Zeitraums vom 1. 1. bis zum 31. 3. überlassen wird. Wendet der Arbeitgeber dann den neuen höheren Freibetrag an, greift vorrangig die Neuregelung, d. h. neue und alte Regelung schließen sich gegenseitig aus. 

Krankengeldwahltarife: Neuerungen
u. a. für Selbständige geplant

Am 18. 2. 2009 hat das Kabinett den Gesetzentwurf zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften beschlossen. Mit dem Gesetz soll auch das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch geändert werden.

Die diskutierten Änderungen im Überblick:

n        Freiwillig versicherte Selbständige können einen Krankengeldanspruch ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit entweder über das „gesetzliche“ Krankengeld zum allgemeinen Beitragssatz oder einen Wahltarif absichern. Auch darüber hinausgehende Absicherungswünsche (z. B. höhere oder früher einsetzende Krankengeldansprüche) können über Wahltarife realisiert werden.

n        Unständig und befristet Beschäftigte können für den Krankengeldanspruch ab der siebten Woche der Ar­beitsunfähigkeit zwischen dem „gesetzlichen“ Kran­ken­geld zum allgemeinen Beitragssatz und einem Wahlta­rif wählen. Weitere Ansprüche können über Wahltarife abgesichert werden. Hinweis: Unständig Beschäftigte sind Arbeitnehmer, die i. d. R. für kurze Zeiträume mal bei diesem, mal bei jenem Arbeitgeber beschäftigt sind.

n        Versicherte der Künstlersozialkasse (KSK) haben weiterhin einen Anspruch auf „gesetzliches“ Krankengeld ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Wer vor der siebten Woche Krankengeld beziehen will, muss dafür auch künftig einen Wahltarif abschließen.

Diese Maßnahmen sollen ungerechtfertigte Belastungen durch die Einführung von Krankengeldwahltarifen vermeiden. Wahltarife dürfen künftig keine Altersstaffelungen mehr enthalten. Bestehende Wahltarife enden mit Inkrafttreten der Neuregelung. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats. Es soll im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten, o. g. Teile jedoch vermutlich erst ab 1. 8. 2009.

 

Änderungen beim Elterngeld

Am 24. 1. 2009 trat das angepasste Bundeselterngesetz und Elternzeitgesetz (BEEG) in Kraft. Die Gesetzesän­de­rungen sehen beispielsweise vor, dass die Bezugsdauer des Elterngeldes einmalig ohne Begründung geändert wer­den kann. Zudem erhalten auch Großeltern Anspruch auf Elternzeit, wenn ihre Kinder minderjährig sind oder wäh­rend der Schulzeit bzw. Ausbildung ein Kind bekommen haben. Sie können dann eine „Großelternzeit“ beantragen, während der Staat das Geld weiterhin an die Eltern auszahlt. Weiterhin gilt nun eine einheitliche Mindestbezugszeit des Elterngeldes von zwei Monaten. Jeder Elternteil, der sich dann um die Kinderbetreuung kümmert, muss also mindestens zwei Monate aus dem Job aussteigen. Bislang erfüllten berufstätige Mütter diese Bedingung oft schon durch den Mutterschutz, so dass es den Vätern freistand, beispielsweise nur einen Monat in Elternzeit zu gehen.

 

HINWEIS: Alle drei Gesetzespakte enthalten hochkomplexe Neuerungen, die hier nicht abschließend dargestellt werden können. Wir unterstützen Sie gerne im Rahmen eines persönlichen Beratungsgesprächs, damit Erfordernis­se und Möglichkeiten im Einzelfall erläutert werden können.

 

 

RECHTSPRECHUNG

 

  

Arbeitgeber + Arbeitnehmer

 

Keine Anwendung der 1 %-Regelung für zur Privatnutzung ungeeigneten Dienstwagen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass von der sog. 1 %-Regelung solche Fahrzeuge auszunehmen sind, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und Einrichtung für private Zwecke nicht geeignet sind.

Hintergrund: Die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlas­sung eines Kfz durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur Privatnutzung führt regelmäßig zu Arbeitslohn. Die Pri­vat­nutzung des Dienstwagens ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzu­lassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen (1 %-Regelung).

Der Fall: Im Streitfall war dem Arbeitnehmer eines Unternehmens für Heizungs- und Sanitärbedarf ein zweisitziger Kastenwagen (Werkstattwagen) überlassen worden, dessen fensterloser Aufbau mit Materialschränken und -fächern sowie Werkzeug ausgestattet und mit einer auffälligen Beschriftung versehen war. Für die private Nutzung dieses Wagens setzte das Finanzamt einen Nutzungswert nach der 1 %-Regelung an.

Entscheidung: Dem widersprach nun der BFH. Nach seiner Auffassung machen Bauart und Ausstattung des Fahrzeugs deutlich, dass ein solcher Wagen typischerweise nicht für private Zwecke eingesetzt wird. Ob ein solches Fahrzeug dennoch privat genutzt wird, bedarf jeweils einer Feststellung im Einzelnen. Die Feststellungslast dafür obliegt dem Finanzamt, das sich insoweit nicht auf den sog. Beweis des ersten Anscheins berufen kann.

Hinweise: Da die pauschale Bewertung nach der 1 %-Regelung nicht anzuwenden ist, entfällt auch die Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuchs, um die Anwendung der 1 %-Regelung zu vermeiden. Davon unabhängig ist der monat­liche Ansatz von 0,03 % des Listenpreises für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, über den der BFH nicht zu entscheiden hatte.  

Fahrtkosten zu ständig wechselnden Tätig­keitsstellen in tatsächlicher Höhe abziehbar

Ständig wechselnde Einsatzstellen liegen typischerweise z. B. bei Monteuren oder Außendienstmitarbeitern vor, die von ihrer Wohnung aus direkt zu den Kunden fahren und damit keine regelmäßige Arbeitsstätte haben, die sie fortdauernd und immer wieder anfahren.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) lässt den steu­erlichen Abzug von Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw zu ständig wechselnden Tätigkeitsstellen in tatsächlicher Höhe von 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer zu. Eine Berücksichtigung nur in Höhe der Pauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer lehnen die Bundesrichter damit ab. Der Ansatz der tatsächlichen Kosten kommt im Übrigen auch dann in Betracht, wenn sich die wechselnden Einsatzstellen des Arbeitnehmers innerhalb eines Einzugsbereichs von 30 Kilometern von der Wohnung des Arbeitnehmers entfernt befinden. Der BFH ändert damit seine Rechtsprechung zugunsten der Arbeitnehmer. Denn bis zur aktuellen Entscheidung hatte der BFH in diesen Fällen nur die Entfer­nungspauschale anerkannt. Hieran halten die Bundesrichter aber nicht mehr fest, weil sich der Arbeitnehmer auch bei ständig wechselnden Einsatzstellen innerhalb dieses Einzugsbereichs generell nicht auf die immer gleichen Wege einstellen kann. Daher ist es ihm nicht möglich, seine Fahrtkosten zu mindern, so dass der Ansatz der tatsächlichen Fahrtkosten gerechtfertigt ist.

Hinweis: Seit 2008 hält auch die Finanzverwaltung an dieser 30-Kilometer-Grenze nicht mehr fest, sondern erkennt bei ständig wechselnden Einsatzstellen die Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe an. Für Veranlagungszeiträume vor 2008 hat das aktuelle BFH-Urteil allerdings Bedeutung, weil es der bis dahin entgegenstehenden Verwaltungsauffassung widerspricht.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

BrandNeu - Die Mandanten | Information - Ausgabe 1 (01+02/09)

Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

bis kurz vor Jahresende 2008 hat der Gesetzgeber noch zahlreiche Gesetze verabschiedet, die wichtige Neuerungen ab 2009 bringen. Im Fokus dieser Ausgabe stehen daher zunächst die Eckpunkte der Erbschaftsteuerreform, des sog. Konjunkturpakets und des Jahressteuergesetzes 2009. Das Steuerbürokratieabbaugesetz und die Erleichterungen für Familien werden dann u. a. Themen der nächsten Ausgabe sein. Zudem informieren wir Sie über wichtige Entscheidungen aus der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis.

 

THEMEN DIESER AUSGABE:

 

  • Erbschaftsteuerreform
  • Jahressteuergesetz 2009
  • Konjunkturpaket
  • Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung
  • Kürzung der Pendlerpauschale verfassungswidrig
  • Besteuerung eines Geländewagens als PKW
  • Schönheitsreparaturenklausel mit starren Fristen bei Gewerberäumen

 

 

GESETZGEBUNG

 

 

Neue Steuerregeln bei Erbschaften und Schenkungen

Nach langen politischen Auseinandersetzungen konnten die Änderungen des Erbschaft-/Schenkungsteuerrechts und zur Bewertung nun doch noch zum 1. 1. 2009 in Kraft treten. Ab dann sind die Neuregelungen zwingend. Es besteht allerdings ein Wahlrecht hinsichtlich der Anwendung des alten Rechts bei in den Jahren 2007 und 2008 eingetretenen Erbfällen (nicht: Schenkungen!). Dieses Wahlrecht gilt längstens bis einschließlich 30. 6. 2009. Das neue Gesetz resultiert aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. 11. 2006. Darin hatten die Verfassungsrichter die bisherige Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen wegen einer Ungleichbehandlung der verschiedenen Vermögensarten für verfassungswidrig erklärt. Um zu verhindern, dass diese Steuer wegen des Verfassungsverstoßes zum Jahresende 2008 ganz wegfiel, musste der Gesetzgeber bis zum 31. 12. 2008 nicht gerechtfertigte Unterschiede im Steuerwert von Aktien, Bargeld, Immobilien und betrieblichem Vermögen beheben.

Die wichtigsten Neuerungen in Kurzform:

1.   Selbstgenutzte Wohnimmobilien: Das Familienheim kann weiterhin steuerfrei an den Ehepartner verschenkt werden. Im neuen Recht profitieren hiervon auch eingetragene Lebenspartner. Neu ist darüber hinaus, dass Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder oder aber die Kinder der verstorbenen Kinder das Familienheim steuerfrei erben können, wenn sie die Wohnimmobilie in den folgenden zehn Jahren selbst nutzen. Beim Erwerb durch Kinder oder Kinder der verstorbenen Kinder ist jedoch zu beachten, dass der Wohnraum nicht größer als 200 m2 sein darf. Eine generelle Wertgrenze für die Wohnimmobilie gibt es nicht.

2.   Daneben bestehen Freibeträge in Höhe von 500.000 € für Ehepaare sowie eingetragene Lebenspartner, von 400.000 € für Kinder und von 200.000 € für Enkelkinder. Eltern, Geschwister, Neffen oder Nichten sowie beispielsweise Partner aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erhalten lediglich einen Freibetrag in Höhe von 20.000 €.

3.   Die bis zuletzt diskutierte Anpassung der Steuersätze in den Steuerklassen II und III wurde nicht vorgenommen. Der Tarif beträgt hier mindestens 30 %.

4.   Übertragung von Betriebsvermögen: Für Betriebsvermögen kann zwischen zwei Verschonungsmodellen gewählt werden:

n    Beim ersten Modell werden 85 % des Betriebsvermögens verschont und 15 % sofort besteuert, wenn das Betriebsvermögen sieben Jahre lang erhalten bleibt. Die Lohnsumme muss in diesem Zeitraum insgesamt 650 % der durchschnittlichen Lohnsumme der letzten fünf Jahre vor der Übertragung betragen. Des Weiteren darf nicht mehr als 50 % Verwaltungsvermögen vorliegen.

n    Beim zweiten Modell werden 100 % des Betriebsvermögens verschont, wenn dieses zehn Jahre lang erhalten bleibt und die Lohnsumme über zehn Jahre verteilt insgesamt 1.000 % beträgt. Hier darf nicht mehr als 10 % Verwaltungsvermögen vorliegen.

Ursprünglich hatte der Gesetzgeber eine Regelung mit „Fallbeileffekt“ vorgesehen. Hiernach wäre die Verschonung vollständig entfallen, wenn auch nur zeitweise deren Voraussetzungen nicht eingehalten werden konnten. Jetzt kommt es zu einem anteiligen Verschonungswegfall. Bei der Lohnsummenklausel besteht nun nicht mehr die Gefahr, die Vergünstigung zu verlieren, wenn die Lohnsumme zeitweise unter eine bestimmte Höhe fällt, denn die Lohnsumme wird über die gesamte Behaltensfrist betrachtet. Außerdem wird die Lohnsumme nicht mehr indexiert. Zu beachten ist zudem aber, dass das Unternehmen bei einem Verstoß gegen die Verwaltungsvermögensquote aus der Verschonung fällt.

Zur Vermeidung der Doppelbelastung durch Erbschaft- und Ertragsteuern ist eine Steuerermäßigung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung eingeführt worden.

Im Rahmen der Bewertung können Firmenerben statt eines fixen Kapitalisierungszinssatzes zwischen einem branchenüblichen Verfahren mit den jeweils üblichen Zinssätzen und einem „vereinfachten Ertragswertverfahren“ mit festen Sätzen wählen. 

Konjunkturpaket

Der Gesetzgeber hat umfangreiche Steuerentlastungen im Rahmen des sog. Konjunkturpakets beschlossen. Wir verschaffen Ihnen nachfolgend einen Überblick über wichtige Eckpunkte:

1.   Zum 1. 1. 2009 wurde zeitlich befristet für zwei Jahre eine degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 25 % eingeführt. Wichtig ist hierbei, dass die degressive AfA nur bei Nettopreisen über 1.000 € genutzt werden kann; denn im Übrigen sind die Regelungen für GWG (bis 150 € netto) und Sammelposten (über 150 € bis 1.000 € netto) zwingend.

2.   Zusätzlich zur degressiven AfA wurde die Möglichkeit von Sonderabschreibungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erweitert, indem die Schwellenwerte der dafür relevanten Betriebsvermögens- und Gewinngrenzen auf 335.000 € (bisher: 235.000 €) und 200.000 € (bisher: 100.000 €) erhöht wurden.

3.   Die Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen wurde bei Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ausgeweitet und der Steuerbonus auf 20 % von 6.000 € (= 1.200 €) verdoppelt. Diese neue Höchstgrenze gilt nur für nach 2008 gezahlte Aufwendungen, soweit die zugrunde liegenden Leistungen seit dem 1. 1. 2009 erbracht worden sind. Zwei Jahre nach Inkrafttreten will die Bundesregierung die Wirksamkeit der verbesserten Absetzbarkeit evaluieren.

4.   Für Pkw mit Erstzulassung zwischen dem 5. 11. 2008 und dem 30. 6. 2009 wurde eine befristete Kfz-Steuerbefreiung für ein Jahr eingeführt, um die Kaufzurückhaltung bis zur Klarheit über die Umstellung der Kfz-Steuer auf CO2-Basis aufzulösen. Für Fahrzeuge, die die Euro-5-Norm und die Euro-6-Norm erfüllen, verlängert sich die maximale Kfz-Steuerbefreiung auf zwei Jahre ab Erstzulassung. Die Kfz-Steuerbefreiung endet in jedem Fall am 31. 12. 2010.

5.   Das Kurzarbeitergeld wird 18 Monate und nicht nur 12 Monate ausgezahlt. Die Maßnahme ist auf ein Jahr befristet.

 

Jahressteuergesetz 2009

Nachdem im letzten November noch 78 Änderungen (!) eingearbeitet worden waren, konnte auch das Jahressteuergesetz 2009 in Kraft treten. Auf 103 Seiten hat der Gesetzgeber Änderungen quer durch zahlreiche Steuergesetze umgesetzt. Über eine Auswahl möchten wir Sie nachfolgend informieren:

1.   Neue Steuerbefreiung für die betriebliche Gesundheitsförderung: Max. 500 € je Arbeitnehmer und Kalenderjahr zählen zu den steuerfreien Einnahmen, wenn Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn die Kosten z. B. für Kurse zur gesunden Ernährung oder Rückengymnastik übernehmen. Entscheidend ist, dass die Maßnahmen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a SGB V genügen. Dies gilt bereits für Leistungen des Arbeitgebers in 2008.

2.   Schulgeld: 30 % des Schulgeldes (ohne Beherbergung, Betreuung und Verpflegung), jedoch höchstens 5.000 €, können Eltern als Sonderausgaben abziehen, wenn ihre Kinder eine Schule in freier Trägerschaft oder eine überwiegend privat finanzierte Schule besuchen. Dabei ist es nunmehr gleichgültig, ob es sich um eine inländische Schule oder aber um eine Schule im EU-/EWR-Ausland handelt. Voraussetzung ist des Weiteren, dass die Schule zu einem Schulabschluss führt, der durch ein inländisches Ministerium oder die Kultusministerkonferenz anerkannt wird oder es sich um einen gleichwertigen Abschluss handelt. Dem gleichgestellt ist der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss einer derartigen Schule ordnungsgemäß vorbereitet. Handelt es sich um eine deutsche Schule im Ausland, wird der Sonderausgabenabzug auch dann gewährt, wenn diese sich außerhalb des EU-/EWR-Raums befindet. Der Höchstbetrag wird für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt. Diese Neuregelungen gelten bereits ab 2008 und außerdem, wenn Steuerbescheide früherer Jahre noch nicht bestandskräftig geworden sind. Letzteres gilt mit der Maßgabe, dass es sich dann nicht um eine nach Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule oder eine nach Landesrecht anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule handeln muss.

3.   Faktorverfahren für Ehepaare: Ab 2010 wird es ein „optionales Faktorverfahren“ für Doppelverdiener-Ehepaare geben. Danach werden beide auf Antrag nach der Steuerklasse IV und nicht nur in der Kombination III und V besteuert, ergänzt um einen Faktor. Dadurch kann der Splitting-Vorteil auf beide Ehegatten verteilt werden. Das Verfahren ist im Einzelnen sehr kompliziert.

4.   Ausschluss extremistischer Vereine von der Gemeinnützigkeit: Vereine sollen nur dann als gemeinnützig gelten, wenn sie kein extremistisches Gedankengut fördern. Damit sind verfassungsfeindliche Vereine z. B. nicht mehr von der Gewerbesteuer befreit.

5.   Mustersatzung für Vereine: Seit 2009 gibt es in Anlage 1 zu § 60 der Abgabenordnung eine Mustersatzung.

6.   Verlagerung der EDV-gestützten Buchführung ins Ausland: Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, eine EDV-gestützte Buchführung in andere EU- bzw. EWR-Staaten (hier: soweit eine Rechtsvereinbarung über Amtshilfe besteht) zu verlagern.

7.   Steuerstraftaten verjähren teilweise später: Bei besonders schwerer Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist nun zehn Jahre. Die Verjährung der Verfolgung einer Steuerstraftat wird dabei auch dadurch unterbrochen, dass dem Beschuldigten die Einleitung des Bußgeldverfahrens bekannt gegeben oder diese Bekanntgabe angeordnet wird. Diese Neuregelungen gelten für alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen.

n    Übrigens: Steuerhinterziehung in Millionenhöhe soll stets mit Gefängnis bestraft werden; bei über 100.000 € sollen Freiheitsstrafen verhängt werden, die jedoch zur Bewährung ausgesetzt werden können. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) Anfang Dezember 2008 in einer Grundsatzentscheidung klargestellt und dabei erstmals Leitlinien zur Strafzumessung bei Steuerstraftaten aufgestellt. Danach bestimmt die Höhe des Hinterziehungsbetrags maßgeblich die Höhe der Strafe. Bei bis zu 50.000 € hinterzogener Steuer ist im Regelfall eine Geldstrafe angemessen, bei über 100.000 € nur im Einzelfall. Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe ist tatsächliche Haft angezeigt; eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe kommt dort nur noch bei Vorliegen „besonders gewichtiger Milderungsgründe“ in Betracht. Bei der letztgenannten Fallgestaltung (Millionenbetrag) wird nach Ansicht des BGH auch eine Erledigung im Strafbefehlsverfahren regelmäßig ausscheiden, da hier nur eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr verhängt werden kann, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

8.   Keine Wiedereinführung des halben Vorsteuerabzugs für gemischt genutzte Pkw: Der Vorsteuerabzug bei sowohl betrieblich als auch privat genutzten Fahrzeugen sollte ursprünglich auf 50 % beschränkt werden. Unabhängig vom Anteil der tatsächlichen privaten Nutzung sollte der Steuerpflichtige danach pauschal nur noch die Hälfte der Vorsteuer geltend machen können. Dieses Vorhaben wurde nun jedoch nicht umgesetzt.

9.   Eigenheimzulage: Die Eigenheimzulage gibt es (in Altfällen) für Kinder unter 27 Jahren – nicht wie beim Kindergeld bis unter 25 Jahren.

HINWEIS: Alle drei Gesetzespakte enthalten hochkomplexe Neuerungen, die hier nicht abschließend dargestellt werden können. Wir unterstützen Sie gerne im Rahmen eines persönlichen Beratungsgesprächs, damit Erfordernisse und Möglichkeiten im Einzelfall erläutert werden können.

 

 

STEUERRECHT

 

  

Arbeitgeber + Arbeitnehmer

 

Übermittlung der Lohnsteuer­bescheinigungen 2009: eTIN reicht

Laut Gesetz hat der Arbeitgeber nach Vergabe der Identifikationsnummer für die Datenübermittlung der Lohnsteuerbescheinigung anstelle des lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals (eTIN) die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers zu verwenden. Nun teilte das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben Folgendes mit: „Da nicht alle Lohnsteuerkarten für 2009 die Identifikationsnummer enthalten, ist für die Datenübermittlung der Lohnsteuerbescheinigungen 2009 das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal (eTIN = elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) zu verwenden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer bis auf Weiteres nicht in das Lohnkonto übernimmt.“

 

Alle Steuerzahler

 

Bundesverfassungsgericht kippt Kürzung der Pendlerpauschale

Die weitgehende Abschaffung der Pendlerpauschale ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat jetzt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden und damit eine lang umstrittene gesetzliche Regelung gekippt.

Hintergrund: Seit 2007 können die Aufwendungen für die ersten 20 Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr als Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) abgesetzt werden; erst ab dem 21. Kilometer sind es für jeden Entfernungskilometer 30 Cent. Der Bundesfinanzhof sowie weitere Finanzgerichte sahen daraufhin in der Kürzung der Pendlerpauschale einen Verstoß gegen das „subjektive Nettoprinzip“, da sich Arbeitnehmer den Aufwendungen nicht entziehen könnten. In der Praxis sei es nämlich nicht möglich, den Wohnsitz zur Arbeitsstätte hin zu verlegen; dies gelte erst recht, wenn auch der Ehegatte berufstätig sei.

Nun entschied das BVerfG, dass die vom Gesetzgeber angeführte Begründung für die Kürzung der Entfernungspauschale nicht ausreiche. Es liege ein Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung vor. Der Gesetzgeber muss nun rückwirkend auf den 1. 1. 2007 die Verfassungswidrigkeit durch eine Neuregelung beseitigen. Bis dahin ist die alte Pauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer – vorläufig – ohne die Beschränkung auf Entfernungen erst ab dem 21. Kilometer anzuwenden. Wie eine Neuregelung der Pendlerpauschale ab 2010 aussehen wird, will die Bundesregierung „zu gegebener Zeit“ entscheiden. Die Finanzämter sollen angewiesen werden, die von Amts wegen ggf. zu veranlassenden Rückzahlungen für das Jahr 2007 möglichst bis Ende März 2009 zu leisten. (Große) Auswirkungen hat dieses Urteil aber leider häufig nur für Fernpendler. Denn durch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 €, mit dem Werbungskosten pauschal abgegolten werden, wirken sich die Fahrtkosten in vielen Fällen steuerlich nicht oder nur geringfügig aus.

 

 

 

Wirtschaftsrecht

 

Schönheitsreparaturklauseln mit starren Fristen bei Gewerberäumen

Laut Gesetz muss grundsätzlich der Vermieter die Schönheitsreparaturen durchführen. Jedoch kann er diese Verpflichtung durch eine Vereinbarung mit dem Mieter auf diesen abwälzen. In der Praxis sehen die meisten Formularmietverträge daher eine entsprechende Pflicht des Mieters zur Vornahme von Schönheitsreparaturen vor. Dabei wurden bislang oft sog. starre Fristen vereinbart, nach deren Ablauf (z. B. nach drei Jahren in Küche und Badezimmer, nach fünf Jahren in allen anderen Räumen) der Mieter Schönheitsreparaturen durchführen musste. Soweit er vor Ablauf der Frist auszog, war er zur zeitanteiligen Kostentragung verpflichtet. Der Bundesgerichtshof (BGH) hält starre Fristen bei Mietverträgen über Gewerberäume nun für unwirksam. Folge: Die gesamte Klausel, die den Mieter zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet, ist unwirksam. Damit muss der Vermieter die Schönheitsreparaturen durchführen. Nach Ansicht des BGH sind Formularmietverträge als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu interpretieren. Sie dürfen daher den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen. Genau dies geschieht allerdings bei einer starren Fristenregelung. Denn dem Mieter ist der Einwand versagt, die Räume seien noch gar nicht renovierungsbedürftig.

Hinweis: Der BGH hatte bereits vor zwei Jahren für Wohnungsmietverträge entschieden, dass starre Fristen im Rahmen von Schönheitsreparaturklauseln zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel führen. Damit bleibt der Vermieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Diese Rechtsprechung betrifft vermutlich die Mehrheit aller bestehenden Alt-Mietverträge. Zulässig dürften jedoch „weiche“ Fristen sein, bei denen die Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparatur von dem Renovierungsbedarf der Räumlichkeiten abhängig gemacht wird. Dies dürfte ggf. auch für gewerbliche Mietverträge gelten. 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Jahressteuergesetz: Änderungen seit dem 01.01.2009

Jahressteuergesetz 2009: Änderungen seit dem 1.1.2009

Wir informieren Sie hier über die wichtigsten Änderungen, die sich aus dem am 28.11.2008 vom Bundestag verabschiedeten Jahressteuergesetz 2009 ergeben:

  1. Kinderzulage bei Eigenheimförderung
    Die Kinderzulage bei der Eigenheimförderung wird weiterhin bis zum 27. Lebensjahr gewährt. Die Absenkung der Kindergeld-Altersgrenze auf das 25. Lebensjahr (Steueränderungsgesetz 2007) bleibt hier also unberücksichtigt.
  2. Betriebliche Gesundheitsvorsorge
    Um betriebsinterne Maßnahmen zur Gesundheitsförderung der Mitarbeiter zu steigern werden Arbeitgeber von der Besteuerung befreit, sofern sie 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dies gilt zum Beispiel für Kurse zur Rückengymnastik, Suchtprävention oder Stressbewältigung, nicht jedoch für Beiträge für den Sportverein oder ein Fitnessstudio.
  3. Neue Steuerklasse für Ehepaare
    Ab 2010 können berufstätige Ehepaare eine neue Steuerklasse "IV-Faktor /IV-Faktor" wählen. Dabei wird der steuerliche Ausgleichsanspruch der Ehegatten auf beide Partner verteilt. Bei der Steuerklassenkombination III / V hat der Ehepartner mit Steuerklasse V (überwiegend die Ehefrau) eine verhältnismäßig hohe Steuerbelastung.
  4. Ohne Verfassungstreue keine Gemeinnützigkeit
    Um extremistischen Organisationen finanzielle Vorteile durch Steuerprivilegien zu entziehen werden Vereine ab 2009 nur noch dann als gemeinnützig anerkannt, wenn sich ihre Satzung und ihre tatsächliche Geschäftsführung an die Verfassung halten. Vereine, die extremistisches Gedankengut fördern, verlieren damit Steuervorteile. Sie sind zum Beispiel nicht mehr von der Gewerbesteuer befreit und müssen den vollen Mehrwertsteuersatz zahlen.

Weitere Änderungen erfahren Sie gerne bei einem Beratungsgespräch in unserer Kanzlei.

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