Aufgrund der sog. Fünftelbesteuerung sind häufig Steuerersparnisse möglich, die in Bezug auf den steuerlichen Verlust ein Vielfaches des Spitzensteuersatzes betragen. In Einzelfällen liegt bei Abfindungsfällen die Steuerersparnis bei über 100% des PV-Verlusts. Im Bereich Photovoltaik lassen sich im Gegensatz zu Immobilien hohe Verluste erzielen, da bei einer Photovoltaikanlage bei entsprechender Gestaltung bis zu 55% der Anschaffungskosten bis zum Ende des Anschaffungsjahres abschreibbar sind. Bei Immobilien beträgt die Abschreibung in der Regel lediglich 2%, die sogar noch gezwöftelt werden und die außerdem nur vom Gebäudeanteil berechnet wird.
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