Photovoltaik-Anlage | Fotovoltaik-Anlage | PV-Anlage

Als Betreiber einer Photovoltaikanlage erzielen Sie laufend nachhaltig Stromeinnahmen, wenn Sie diese ins öffentliche Netz einspeisen und hierfür eine Vergütung vom Energieversorgungsunternehmen erhalten. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz garantiert jedem Anlagenbetreiber, der Strom in die öffentlichen Netze einspeist, über 20 Jahre hinweg einen Festpreis je Kilowattstunde (Vergütungssatz). Dieser Festpreis wird auch dann gezahlt, wenn der Strom teilweise für eigene Zwecke verbraucht wird.
Speist der Anlagenbetreiber zumindest einen Teil des erzeugten Stroms ins öffentliche Netz ein, wird er dadurch zum Unternehmer. Aus steuerrechtlicher Sicht muss er dabei vier Konsequenzen beachten:

 

  • Sie werden als Unternehmer mit Vorsteuerabzugsmöglichkeit eingestuft.
  • Sie erzielen gewerbliche Einkünfte.
  • Möglicherweise entsteht Grunderwerbsteuer.
  • Gegebenenfalls können Sie eine Investitionszulage für den Einbau beantragen.

     

Damit sind Sie gewerblich tätig, selbst wenn die meisten Gemeinden/Städte wegen des hohen Gewerbesteuerfreibetrages auf eine Gewerbeanmeldung verzichten.

 

Aufgrund Ihrer gewerblichen Betätigung haben Sie dem Finanzamt Ihre Tätigkeit als Stromerzeuger, und jährlich Ihre Gewinne bzw. Verluste mitzuteilen. Dies erfolgt durch Abgabe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG), eines Anlagen-/Abschreibungsverzeichnisses und der entsprechenden betrieblichen Steuererklärungen.

 

In den meisten Fällen eröffnet Ihnen die gewerbliche Betätigung nicht unerhebliche steuerliche Vorteile, da sich aufgrund der Abschreibungs- und Sonderabschreibungsmöglichkeiten und der Absetzbarkeit von Betriebsausgaben (z.B. Zinsen) oft über einen längeren Zeitraum steuerliche Verluste ergeben, die aufgrund der Verrechenbarkeit mit positiven Einkünften dazu führen, dass bezahlte Lohnsteuer oder Einkommensteuervorauszahlungen an Sie zurückerstattet werden.

 

Neben den oben beschriebenen einkommensteuerlichen Vorteilen erhalten PV-Anlagenbetreiber auch die Umsatzsteuer aus den Anschaffungskosten der PV-Anlage vom Finanzamt zurückerstattet, jedoch nur, wenn sie auf die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG verzichten. 

 

Um die Umsatzsteuer aus dem Anlagenkauf vom Finanzamt erstattet zu bekommen, ist die Abgabe von monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen im Jahr der Anlageninbetriebnahme und im Folgejahr über das sogenannte ELSTER-Verfahren notwendig. Die erste Umsatzsteuervoranmeldung können Sie erst abgeben, wenn Ihnen das Finanzamt eine für Umsatzsteuer freigeschaltete Steuernummer zugeteilt hat. Bei den meisten Finanzämtern bekommen Sie eine völlig neue Steuernummer zugeteilt.

 

Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der PV-Anlagenbetreiber seinen Gewinn oder Verlust zu ermitteln und die Gewinnermittlung mit Anlagenverzeichnis und den entsprechenden Steuererklärungen beim zuständigen Finanzamt einzureichen. 



Leistungen für Photovoltaikanlagen-Betreiber

Gestalten Sie als Betreiber einer Photovoltaikanlage die für Sie steuerlich günstigste Lösung. Bundesweit werden Betreiber von uns beraten. Wir sind in diesem Spezialgebiet sehr erfahren und beraten Sie gerne vor der Anschaffung oder bei der Korrespondenz mit Ihrem Finanzamt (Jahressteuererklärungen, Gewinnermittlung, usw.).Gerne senden wir Ihnen auf Wunsch unser Merkblatt als vertiefende Information oder für die Erstellung der Jahressteuererklärungen unseren standartisierten Fragebogen zu.

Egal, ob Sie eine kleine Photovoltaikanlage auf Ihrem Wohnhaus betreiben, oder ob Sie eine Wirtschaftlichkeitsberechnung für eine große Freiflächenanlage im Megawattbereich benötigen, wir können Sie bei steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragestellungen rund um Photovoltaikanlagen unterstützen.

 

Wir betreuen Mandanten aus allen Bundesländern und auch ausländische Investoren, die in deutsche Dach- und Freiflächenanlagen investieren.

 

Unsere Mandanten betreiben Kleinstanlagen von 3 kWp bis zu großen Freiflächenanlagen im Megawattbereich mit Anschaffungskosten im Einzelfall von mehr als 20 Mio. EUR. Wir betreuen PV-Mandanten in den Rechtsformen Einzelfirma, GbR, GmbH, GmbH & Co. KG und AG. Dabei handelt es sich neben Anlagenbetreibern um Solarteure, Projektgesellschaften, Buchautoren, Betreiber von Gemeindefreiflächenanlagen, Elektroinstallationsbetriebe, Anlagenvermittler, Gutachter für PV-Anlagen, Solarfonds und PV-Ingenieure.

 

Unser PV-Steuerpaket beinhaltet

  • die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (sog. Einnahmen-Überschuss-Rechnung),
  • ein Anlage-/Abschreibungsverzeichnis, sowie
  • die betrieblichen Steuererklärungen und auch
  • die Anlagen, die aufgrund der PV-Anlage zusätzlich der privaten Einkommensteuererklärung beizufügen sind.

Fordern Sie gerne ein unverbindliches Angebot an. Hierzu übersenden wir Ihnen gerne für die hierfür benötigten Eckdaten unseren Fragebogen zu.

Photovoltaikanlage - häufig gestellte Fragen an den Steuerberater

Abfindungen: Mögliche Steuerersparniss durch eine PV-Anlage

 

 

Sie haben eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes in diesem Jahr erhalten oder es steht eine Abfindung bevor? Dann folgen Sie bitte nachfolgendem Link:

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Email: info@steuerberater-brand.de

Fon: 07321 27719-0

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Heiko Brand

Steuerberater

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