Welche Rechtsform passt zu Ihrem Unternehmen? Kennen Sie die Vor- und Nachteile der einzelnen Formen? Wir stellen die gängisten vor und erläutern, was Sie zu beachten haben!
GmbH, OHG oder oder gar KGaA? Es gibt viele verschiedene Rechtsformen für ein Unternehmen und mit der Gründung der eigenen Existenz müssen Sie sich darüber informieren, welche für Sie die passende ist. Wir werden Ihnen die bekanntesten Rechtsformen vorstellen und Ihnen die Entscheidung erleichtern.
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Der erste Schritt ist, sich mit Ihrem Unternehmen auseinanderzusetzen. Folgende Fragen können die Entscheidung für eine Rechtsform erleichtern:
Übrigens: Stellt sich heraus, dass die ursprünglich gewählte Form nicht mehr zum Unternehmen passt, sollten Sie über einen Wechsel der Rechtsform nachdenken.
Wir beraten Sie gerne.
Wenn Sie ohne Partner oder Gesellschafter ein Geschäft eröffnen, handelt es sich um ein Einzelunternehmen. Ob Sie den Betrieb ins Handelsregister eintragen lassen
müssen, hängt davon ab, ob Sie Kaufmann bzw. Kauffrau oder Kleingewerbetreibender sind. Erkundigen Sie sich dazu bei Ihrer Kammer.
Vorteile: Kein Mindestkapital notwendig. Volle Selbstständigkeit des Unternehmers, alleinige Geschäftsführung, ungeteilter Gewinn, einfache Gründung, geringe Gründungskosten.
Nachteile: Unbeschränkte Haftung mit Betriebs- und Privatvermögen.
Sobald Sie sich mit einem oder mehreren Partnern zusammenschließen, um ein gemeinsames Unternehmen zu gründen, bilden Sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR
oder auch BGB-Gesellschaft). Die Mitglieder der Gesellschaft haften jeweils mit ihrem Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Im Gesellschaftervertrag (Innenverhältnis) können Sie
Sonderregeln vereinbaren.
Die GbR bzw. BGB-Gesellschaft ist ideal für jede unkomplizierte Form der Geschäftspartnerschaft (Kleingewerbetreibende, Praxisgemeinschaften, freie Berufe, Arbeitsgemeinschaften).
Der Abschluss des Gesellschaftervertrags ist formfrei möglich.
Vorteile: Geringer Gründungsaufwand, kein Stammkapital notwendig
Nachteile: Alle Partner der BGB-Gesellschaft haften mit ihrem gesamten Privatvermögen.
Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine spezielle Rechtsform für Freiberufler (z.B. Psychotherapeuten, Rechtsanwälte, Unternehmensberater). Ein Mindestkapital ist
nicht erforderlich. Die Partnerschaftsgesellschaft haftet mit ihrem Geschäftsvermögen und dem Privatvermögen der Gesellschafter. Das Besondere der PartG ist: Für Fehler in der Berufsausübung haftet
jeweils nur der handelnde Partner.
Der Partnerschaftsvertrag unterliegt der Schriftform. Die PartG muss beim Amtsgericht im Partnerschaftsregister eingetragen werden.
Vorteile: Kein Mindestkapital notwendig, besondere Form der Haftungsbeschränkung.
Nachteile: Gesellschafter haften ggf. mit ihrem gesamten Privatvermögen.
Die OHG ist eine Rechtsform für Kaufleute, die mit einem Partner ein Handelsunternehmen gründen wollen. Mindestkapital ist nicht erforderlich. Die Gesellschafter
haften für die Verbindlichkeiten der OHG mit ihren Gesellschaftsanteilen und ihrem Privatvermögen, wenn es im Gesellschaftsvertrag nicht anders vereinbart wurde. Alle Gesellschafter sind zur Führung
der Geschäfte berechtigt. Sie können aber im Gesellschaftsvertrag einen Gesellschafter mit der Führung der Geschäfte beauftragen.
Der Abschluss des Gesellschaftsvertrags ist formfrei möglich. Die OHG muss in das Handelsregister eingetragen werden.
Vorteile: Kein Mindestkapital notwendig
Nachteile: Alle Partner der OHG haften mit ihrem gesamten Privatvermögen.
Die KG ist eine besondere Rechtsform für ein Handelsunternehmen. Sie ist für Unternehmer bzw. Unternehmerinnen geeignet, die zusätzliches Startkapital suchen, aber
alleiniger Chef im Unternehmen bleiben wollen. Partner in der KG sind der Unternehmer (Komplementär) und weitere Gesellschafter (Kommanditisten). Diese beteiligen sich aber nur finanziell am
Unternehmen. Der Komplementär führt (falls ein Vertrag dies nicht anders regelt) die Geschäfte allein. Er haftet mit seinem Privatvermögen. Seine Partner dagegen nur in Höhe ihrer Einlage.
Der Abschluss des Gesellschaftsvertrags ist formfrei möglich. Die KG muss in das Handelsregister eingetragen werden.
Vorteile: Kein Mindestkapital notwendig; zusätzliches Eigenkapital; große Unabhängigkeit des Unternehmers.
Nachteile: Komplementär haftet mit seinem gesamten Privatvermögen.
Die GmbH ist die am häufigsten gewählte Gesellschaftsform.
Stammkapital: Das erforderliche Mindestkapital, das so genannte Stammkapital, beträgt 25.000 Euro. Es setzt sich aus den Kapitaleinlagen der Gesellschafter zusammen.
Haftung: Gegenüber Gläubigern haftet die GmbH - in der Regel - nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter haften für Verpflichtungen des Unternehmens nicht mit ihrem
privaten Vermögen. Sie haften allerdings mit Privatvermögen für persönliche Kredite oder Bürgschaften. Sie haften auch persönlich bei Verstößen gegen die strengen Regeln über das GmbH-Kapital sowie
bei der so genannten Durchgriffshaftung (Zur Erläuterung: Mit Durchgriffshaftung ist der Fall gemeint, dass jemand persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch mit seinem eigenen Vermögen für
Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet, obwohl die betreffende Gesellschaft eigentlich mit einer Haftungsbeschränkung ausgestattet ist wie z. B. bei bestimmten Schadenersatzansprüchen).
Formalitäten: Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden. Die GmbH kann bei einfachen Standardgründungen (u. a. Bargründung, höchstens drei Gesellschafter) auch mit
einem beurkundungspflichtigen Musterprotokoll gegründet werden. Das Musterprotokoll kombiniert Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterliste und Bestellung des Geschäftsführers. Die Musterprotokolle -
eines für Ein-Personen-Gründungen, ein weiteres für Mehr-Personen-Gründungen - stehen als Anlage zum GmbH-Gesetz zur Verfügung.
Die GmbH ist ins Handelsregister einzutragen.
Vorteile: Beschränkte Haftung, steuerliche Vorteile bei höheren Gewinnen
Nachteile: Mindestkapital von 25.000 Euro notwendig. Gründungsformalitäten und Buchführung aufwändiger
Ein Einzelunternehmer kann sein Unternehmen auch als GmbH führen. Er wird in diesem Fall zum angestellten Geschäftsführer der GmbH. Diese so genannte Ein-Personen-GmbH
vereint dabei die Vorteile beider Rechtsformen: Der Unternehmer kann allein entscheiden. Die Gesellschaft haftet in Höhe des Stammkapitals. Das Privatvermögen des Unternehmers wird nicht in die
Haftung einbezogen. Das betrifft nicht die Haftung gegenüber der Bank: Hier haftet der Unternehmer auch mit seinen privaten Sicherheiten.
Formalitäten: Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden. Die GmbH kann bei einfachen Standardgründungen (u. a. Bargründung, höchstens drei Gesellschafter) auch mit
einem beurkundungspflichtigen Musterprotokoll gegründet werden. Das Musterprotokoll kombiniert Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterliste und Bestellung des Geschäftsführers. Die Musterprotokolle -
eines für Ein-Personen-Gründungen, ein weiteres für Mehr-Personen-Gründungen - stehen als Anlage zum GmbH-Gesetz zur Verfügung.
Die Ein-Personen-GmbH ist ins Handelsregister einzutragen.
Vorteile: Große Unabhängigkeit des Unternehmers; Haftungsbeschränkung.
Nachteile: Mindestkapital von 25.000 Euro notwendig.
Seit 1. November 2008 gibt es neben der "klassischen" GmbH auch eine neue GmbH-Variante: die Unternehmergesellschaft - UG - (haftungsbeschränkt). Sie ist für
Gründerinnen und Gründer kleiner Unternehmen, insbesondere Dienstleister, geeignet, die ihre Haftung beschränken möchten und deren Unternehmen mit geringem Kapital auskommen.
Stammkapital: Das Stammkapital beträgt mindestens ein Euro pro Gesellschafter. Allerdings sollte sich die Kapitalausstattung immer am konkreten Bedarf orientieren, da eine
unzureichende Kapitalausstattung immer auch eine hohe Insolvenzgefahr birgt. Das Mindeststammkapital bei der Unternehmergesellschaft muss in bar und vor der Anmeldung zum Handelsregister in voller
Höhe aufgebracht werden. Sacheinlagen sind ausgeschlossen.
Haftung: Gegenüber Gläubigern haftet die UG - in der Regel - nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter haften für Verpflichtungen des Unternehmens nicht mit ihrem
privaten Vermögen. Sie haften allerdings mit Privatvermögen für persönliche Kredite oder Bürgschaften. Sie haften auch persönlich bei Verstößen gegen die strengen Regeln über das GmbH-Kapital sowie
bei der so genannten Durchgriffshaftung (Zur Erläuterung: Mit Durchgriffshaftung ist der Fall gemeint, dass jemand persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch mit seinem eigenen Vermögen für
Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet, obwohl die betreffende Gesellschaft eigentlich mit einer Haftungsbeschränkung ausgestattet ist wie z. B. bei bestimmten Schadenersatzansprüchen).
Formalitäten: Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden. Die GmbH kann bei einfachen Standardgründungen (u. a. Bargründung, höchstens drei Gesellschafter) auch mit
einem beurkundungspflichtigen Musterprotokoll gegründet werden. Das Musterprotokoll kombiniert Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterliste und Bestellung des Geschäftsführers. Die Musterprotokolle -
eines für Ein-Personen-Gründungen, ein weiteres für Mehr-Personen-Gründungen - stehen als Anlage zum GmbH-Gesetz zur Verfügung.
Die GmbH ist ins Handelsregister einzutragen.
Rücklage bilden: Gewinne dürfen nicht in voller Höhe ausgeschüttet werden. 25 Prozent des Gewinns müssen so lange in eine gesetzliche Rücklage fließen, bis das Mindeststammkapital
von 25.000 Euro aufgebracht ist. Eine zeitliche Frist gibt es dafür nicht.
Die GmbH & Co KG ist eine Kommanditgesellschaft mit einer Besonderheit: Der Unternehmer (Komplementär), der bei einer einfachen KG mit seinem Privatvermögen
haftet, ist eine GmbH. Dadurch können Sie Ihre Haftung als Komplementär beschränken. Die GmbH & Co KG ist ideal, wenn Sie ein Handelsunternehmen als Kommanditgesellschaft führen möchten, aber
nicht das hohe Haftungsrisiko der KG eingehen wollen. Die Gesellschafter der GmbH sind meistens die Kommanditisten der KG.
Der Abschluss des Gesellschaftsvertrags ist formfrei möglich. Die GmbH & Co. KG muss in das Handelsregister eingetragen werden.
Vorteile: Beschränkte Haftung; zusätzliches Eigenkapital.
Nachteile: Mindestkapital von 25.000 Euro für die GmbH notwendig. Gründungsformalitäten und Buchführung aufwändiger.
Für deutsche Unternehmen kommt auch die Limited (Ltd.) in Frage. Sie ist eine britische Gesellschaftsform, bei der die Haftung der Gesellschafter grundsätzlich auf das
Gesellschaftskapital beschränkt ist. Eine Limited wird nach britischem Recht in Großbritannien gegründet und hat dort ihren Hauptsitz. Sie kann auch in Deutschland eine Niederlassung oder eine
Betriebsstätte gründen. Ein Mindestkapital oder die Einschaltung eines Notars bei der Gründung ist nicht vorgeschrieben. Allerdings sollte man sich bei der Wahl dieser Rechtsform klar machen, dass
sämtliche Vorgänge in der Limited und die Pflichten der Gesellschafter dem britischen Recht unterliegen (Organisation der Limited, ihre Rechnungslegung, ihre Veröffentlichungspflichten im britischen
Company Register, Haftung der Gesellschafter und der Geschäftsführer (directors) etc.).
Aufwand und Kosten: Jede Limited muss in Großbritannien einen company secretary haben (und bezahlen), der u. a. dafür verantwortlich ist, dass alle Formalitäten erledigt werden. Das
Unternehmen muss darüber hinaus ein Büro (registered office) in Großbritannien unterhalten. Ein annual return (Daten über directors, Gesellschafter, Anteile etc.) und ein account (Jahresabschluss
nach britischem Recht, Testat eines britischen Wirtschaftsprüfers etc.) müssen jährlich erstellt und beim company register eingereicht werden.
Steuern: Eine Limited mit Niederlassung oder Betriebsstätte in Deutschland unterliegt der deutschen Körperschafts- und Gewerbesteuer.
Genehmigungen: Eine Limited benötigt bei in Deutschland erlaubnispflichtigen Tätigkeiten die gleichen Erlaubnisse und Genehmigungen (zum Beispiel Maklererlaubnis,
Gaststättengenehmigung, Handwerksrolleneintragung) wie eine deutsche GmbH.
Weniger für Existenzgründer, dafür aber für bereits bestehende mittelständische Unternehmen kann die "kleine AG" eine Alternative zu anderen Rechtsformen, vor allem zur GmbH, sein.
Die Rechtsform der eG ist sowohl eine Rechtsform für Gründungsteams als auch ein Kooperationsmodell für mittelständische Unternehmer. Sie kommt für einen
gemeinschaftlichen und solidarischen Geschäftsbetrieb in Frage. Ziel der eG ist die Förderung ihrer Mitglieder (mindestens 3), z.B. beim günstigen Groß-Einkauf von Materialien oder dem Kosten
sparenden gemeinsamen Vertrieb von Produkten.
Geschäftsgrundlage einer eG ist eine schriftliche Satzung. Diese Satzung legt auch die Höhe der Einlagen fest, die jedes Mitglied entrichten muss. Jedes Mitglied muss mindestens einen Geschäftsanteil
zeichnen. Die Haftung der Mitglieder ist in der Regel auf die Höhe dieser Einlage beschränkt.
Die eG ist ins Genossenschaftsregister einzutragen. Zudem muss die eG dem zuständigen Genossenschaftsverband angehören.
Vorteile: Haftungsbeschränkung. Mitglieder profitieren von Förderung durch eG
Nachteile: Geringe Gewinnorientierung
Darüber hinaus existieren noch die Rechtsformen über deren Nutzen oder Anwendungsbereiche wir Sie ebenfalls gerne informieren und beraten.