Personengesellschaften

Personengesellschaften bestehen aus mehreren Gesellschaftern. Hierbei haftet jeder Gesellschafter auch mit dem Privatvermögen, muss jedoch kein Mindestkapital aufbringen. Die Gesellschafter sind Inhaber und Leiter des Unternehmens. Diese Form eignet sich für Geschäftspartner, die nun als ein Unternehmen auftreten wollen. 

 

Die typischen Formen einer Personengesellschaft sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder auch BGB-Gesellschaft), die Offene Handelsgesellschaft (OHG), sowie die Kommanditgesellschaft (KG).

Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR

Bei der GbR müssen mindestens zwei Gesellschafter gegeben sein, die als natürliche oder juristische Person auftreten. Es gibt keine Formalitäten, die es einzuhalten gilt, jedoch sollte ein Gesellschaftervertrag geschlossen werden, um klare Verhältnisse zwischen den Gesellschaftern zu schaffen. Jeder Gesellschafter ist auch voll mit dem Privatvermögen haftbar, denn Verbindlichkeiten können an die Gesellschaft, oder aber an einen einzelnen Gesellschafter gehen. Es wird kein Mindestkapital gefordert und die Gründung verläuft kostengünstig und umkompliziert. Ab einer gewissen Größe der GbR ist die Buchführungspflicht gegeben, wenn in einem Kalenderjahr mehr als 500.000,- Euro Umsatzerlöse oder 50.000,- Euro Gewinn erwirtschaftet wird. Freiwillig können GbR jeder Größe Buchführung betreiben.

Partnerschaftsgesellschaft - PartG

= Gesellschaft für Freiberufler mit der Möglichkeit einer vertraglichen Haftungskonzentration auf einzelne Partner. Die Partnerschaftsgesellschaft (PG)Die PG ist von der Grundstruktur eine Personengesellschaft. Mindestens zwei Gesellschafter müssen sich wie bei einer BGB-Gesellschaft zusammenschließen, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen und hierfür Beiträge zu leisten. Die Partnerschaft tritt allerdings stets als Berufsausübungsgesellschaft analog einer OHG nach außen auf. Zur Führung der Geschäfte ist jeder Partner berechtigt und verpflichtet. Die PG kann also unter ihrem Namen klagen und verklagt werden und ist wechselrechts-, konkurs-, vergleichs- und grundbuchfähig. Partner müssen Natürliche Personen sein. In § 1 II PartGG sind explizit die Zielgruppen aufgeführt, für die die PG geschaffen wurde. Genannt sind hier u. a. Ärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Rechts- und Patentanwälte, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Ingenieure, Architekten, Künstler und Unternehmensberater. Eine Partnerschaft setzt eine tatsächliche Mitarbeit voraus. Rein finanzielle Beteiligungen sind in einer PG nicht möglich. Die PG muss im Gegensatz zur BGB-Gesellschaft beim zuständigen Amtsgericht publizitätswirksam in ein Partnerschaftsregister eingetragen werden. Sie hat im Gegensatz zur GmbH den Vorteil, kein Mindestkapital zu benötigen, und wird steuerlich wie eine Personengesellschaft behandelt. Die PG firmiert unter dem Namen mindestens eines Partners mit dem Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft". Seit Juli 2013 gibt es zusätzlich die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB). 

Offene Handelsgesellschaft - OHG

Die Offene Handelsgesellschaft hat, wie die GbR, ein hohes Ansehen bei möglichen Kreditgebern, weil hier jeder, der mindestens zwei, Gesellschafter auch mit dem Privatvermögen haftbar ist. Es wird kein Mindestkapital gefordert und auch hier ist die Gründung unkompliziert und kostengünstig. Die Einschränkung der OHG ist, dass diese Rechtsform nur von Kaufleuten genutzt werden kann. Sie müssen die Gesellschaft in das Handelsregister eintragen lassen und haben eine Buchführungspflicht, wie jeder Kaufmann. Aussetzten kann man die Buchführung, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren weniger als 500.000,-Euro Umsatzerlöse oder 50.000,-Euro entstehen. Ein Gesellschaftsvertrag ist nicht nötig, aber ratsam. Zu beachten ist auch, dass ein Gesellschafter, der sich für einen Ausstieg entschieden hat, noch fünf Jahre für Verbindlichkeiten haftbar ist, die bis zum Ausstieg datiert sind.

Kommanditgesellschaft - KG

Auch die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft, bei der sich mindestens zwei natürliche oder juristische Personen zusammengeschlossen haben. Wichtig bei dieser Rechtsform ist, dass die Gesellschafter verschiedene Rollen einnehmen. Mindestens ein Gesellschafter muss ein persönlich haftender Gesellschafter sein, auch Vollhafter oder Komplementär, genannt. Ein weiterer Gesellschafter ist der Kommanditist, oder Teilhafter, der nur beschränkt haftbar ist. Die KG ist keine juristische Person. Der Komplementär hat die gleichen Rechte und Pflichten, wie der Gesellschafter einer OHG. Der Kommanditist hat beschränkte Mitwirkungs- und Kontrollmöglichkeiten, unter Umständen auch gar keine Kontrollmöglichkeiten, da der Komplementär die Unternehmensdaten nicht öffentlich machen muss. Mit der Gründung muss ein Gesellschaftervertrag zwischen mindestens einem Teil- und einem Vollhafter bestehen und das Unternehmen muss in das Handelsregister eingetragen werden, so ist auch die Pflicht zur Buchführung gegeben. Das Kapital der Gesellschaft wird durch Einlage erbracht, wobei eine Mindesteinlage nicht vorgeschrieben ist. Die Geschäfte werden grundsätzlich von dem Komplementär geführt und er ist auch allein zur Vertretung der Gesellschaft befugt, außer der Gesellschaftervertrag sieht etwas anderes vor. In diesem Vertrag ist auch geregelt, wie Gewinn und Verlust aufgeteilt werden. Sind dort keine Regelungen getroffen, so wird in einem angemessenen Verhältnis aufgeteilt, meist nach einer vierprozentigen Verzinsung der Einlage.


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