Verspätete Abgabe von Steueranmeldungen

Für die verspätete Abgabe von Steueranmeldungen zur Einleitung eines Strafverfahrens?

Im Rahmen der Veröffentlichung von aktualisierten für die Finanzverwaltung gültigen Dienstanweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren Ende November 2011 wurde eine Passage gestrichen, die es bisher dem Sachbearbeiter der Veranlagungsstelle im Finanzamt auch in wiederholten Fällen ermöglicht hat bei der verspäteten Abgabe von Steueranmeldungen – also beispielsweise Umsatzsteuervoranmeldungen oder Lohnsteueranmeldungen – auf eine Information an die Buß- und Strafsachenstelle zu verzichten.

 

Da allgemein die verspätete Abgabe von Steuererklärungen und -anmeldungen als "Steuerhinterziehung auf Zeit" beurteilt und eine verspätet abgegebene Steueranmeldung in diesem Zusammenhang regelmäßig als "Selbstanzeige" gewertet wird, wären solche Vorgänge nunmehr unverzüglich der Buß- und Strafsachenstelle zur weiteren Bearbeitung weiterzuleiten.

 

In der Praxis konnten wir bisher aufgrund dieser Verschärfung insbesondere in Fällen kurzfristig verspätet abgegebener Steueranmeldungen keine Zunahme von Straf- oder Bußgeldverfahren feststellen. Dies würde auch der Auffassung zahlreicher Industrie- und Handelskammern sowie Teilen der Fachliteratur entsprechen, die in der Änderung nur eine notwendige Anpassung aufgrund einer Gesetzesänderung zu Teilselbstanzeigen sehen.

 

Klarstellend hat die Finanzverwaltung nun erneut zu dem Thema einen Erlass herausgegeben, in dem Sie Ihre ursprünglich sehr strenge Vorlagepflicht an die Buß- und Strafsachenstelle wieder abgemildert hat.

 

Dennoch sollte die ursprüngliche Verschärfung nicht unterschätzt werden, zumal eine gesetzliche Klarstellung unterblieben ist.

 

Da die Finanzverwaltung mittlerweile Datenbanken führt, in denen alle Unregelmäßigkeiten gespeichert werden, ist seit längerem eine schleichende grundsätzliche Verschärfung der Handhabung von Verspätungszuschlägen, Außenprüfungsanordnungen und auch Einleitungen von Strafverfahren zu beobachten.

 

Wir empfehlen daher, künftig auf die Einhaltung der Abgabefristen für Anmeldungen noch gründlicher zu achten und entsprechende organisatorische Maßnahmen zur Fristeinhaltung bzw. der rechtzeitigen Übermittlung von Belegen zu ergreifen.

 

Als Lösungsmöglichkeit in begründeten Einzelfällen wie beispielsweise in Krankheitsfällen besteht die Möglichkeit Einzelfristverlängerungsanträge zu stellen.

 

Bitte beachten Sie insbesondere, dass wir für Sie ohne gesonderte Beauftragung unter Nennung von Gründen keine Fristverlängerungsanträge stellen können. Sofern wir für Sie Umsatzsteuervor- oder Lohnsteueranmeldungen bearbeiten, benötigen wir Ihre Unterlagen spätestens zwei Wochen vor Ende des Fristablaufs. Weiterhin bitten wir um Beachtung, dass wir künftig keine von unseren Mandanten mitgeteilten Schätzungen der anzumeldenden Beträge vorab zur Fristwahrung durchführen werden.

 

Sollten Sie Fragen haben, so rufen Sie uns bitte an - wir nehmen uns gerne Zeit für Sie.

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