Umsatzsteuer auf Bauleistungen 2014 - Neuerungen

Umsatzsteuerliche Kurzhinweise für Bauleistungen für

 

- ausführenden Bauleistenden

 

sowie

 

- den Leistungsempfänger

Tipp der Steuerkanzlei Brand zur Vorgehensweise bei Bauleistungen:

(zur Vorbeugung einer Haftung)

 

 

Sie sind ausführender Bauleistender:

 

Sie erstellen grundsätzlich eine Brutto-Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis, sofern Ihnen keine gültige  Bescheinigung UST 1 TG des Leistungsempfängers vorgelegt wurde.

 

 

Sie sind Leistungsempfänger:(z.B. bei Beaufragung von Subunternehmern)

 

Achten Sie genau darauf, nur Netto-Rechnung mit dem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft zu bekommen. Bezahlen Sie diese erst, wenn Ihnen diese ggf. berichtigt vorliegt. Eine Bezahlung der Brutto-Rechnung kann zu einer erweiterten Haftung für Sie führen.

Bauleistungen und Umsatzsteuer - die Besonderheiten

Wer mehr als 10 % seines Gesamtumsatzes mit Bauleistungen macht, wird umsatzsteuerlich als sogenannter Bauleister eingestuft. Das hat Konsequenzen bei der Handhabung der Umsatzsteuer, wenn ein Bauleister als Subunternehmer für einen anderen Bauleister tätig wird. In diesem Fall tritt nämlich die sogenannte Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gem. § 13 b UStG ein. Das heißt der Subunternehmer stellt eine Nettorechnung und der Leistungsempfänger führt die Umsatzsteuer ab. Wenn er selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, dann ergibt sich für ihn eine Zahllast von 0.

 

"Von außen" ist für die Beteiligten nicht immer leicht zu erkennen, ob der Geschäftspartner nun wirklich ein Bauleister in diesem Sinne ist. Außerdem hatte ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2013 für neue Nachweisprobleme gesorgt, weil es zusätzlich darauf ankommen sollte, ob der Empfänger seinerseits die Leistung wieder für Bauleistungen verwendet. Hatte einer der Beteiligten die Situation falsch eingeschätzt, dann konnte es für den Subunternehmer zu einer Umsatzsteuernachforderung kommen (wenn nämlich sein Kunde die Leistung nicht für eine eigene Bauleistung verwendet hat wie z.B. Bauträger bei Bebauung eigener Grundstücke) oder für Leistungsempfänger, wenn sie fälschlich die Steuer nicht einbehalten haben, weil sie die Leistung nicht als Bauleistung beurteilt hatten.

 

Hier wurde durch die Neuregelung in § 13 b UStG durch das sogenannte Kroatien-Anpassungsgesetz vom Juli 2014 mit Wirkung ab 01. Oktober 2014 sowie durch das Steueränderungsgesetz 2015 mehr Rechtssicherheit geschaffen durch folgende Regelungen:

  1. Für die Anwendung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft gem. § 13 b UStG bei Bauleistungen zwischen zwei Bauleistern (also der typische Subunternehmerfall) kommt es nur noch darauf an, dass beide Beteiligten Bauleister im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind.
  2. Die Eigenschaft als Bauleister wird nachgewiesen durch eine spezielle Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke USt 1 TG.

Durch das Steueränderungsgesetz 2015 (mit Wirkung ab dem Tag nach Verkündung, voraussichtlich im November 2015) werden Installations- und Wartungsarbeiten an Betriebsvorrichtungen, die fest mit Grundstücken verbunden sind, als Bauleistungen ausdrücklich in den Anwendungsbereich des § 13 b UStG einbezogen.

Die zeitlichen Besonderheiten bei Bauleistungen im Umsatzsteuerrecht:

 

Umsätze bis 14.02.2014:

> ausführender Bauhandwerker und Bauhandwerker als Leistungsempfänger

> abgerechnet wird über eine Bauleistung

> Nachweis durch den Leistungsempfänger erfolgt mittels Freistellungsbescheinigung § 48 b EStG (als Indiz)

--> Netto-Rechnung mit dem Hinweis zum Übergang der Steuerschuldnerschaft

 

 

Umsätze von 15.02.2014 bis 30.09.2014:

> ausführender Bauhandwerker und Bauhandwerker als Leistungsempfänger

> abgerechnet wird über eine Bauleistung

> der Leistungsemfänger berechnet bei dem konkreten Projekt auch Bauleistungen weiter

> Bestätigung des Leistungsempfänger projektbezogen

--> Netto-Rechnung mit den Hinweis zum Übergang der Steuerschuldnerschaft

 

 

Umsätze ab 01.10.2014:

> ausführender Bauhandwerker und Bauhandwerker als Leistungsempfänger

> abgerechnet wird über eine Bauleistung

> Nachweis durch den Leistungsempfänger erfolgt mittels neuer Bescheinigung USt 1 TG als finaler Nachweis

--> Netto-Rechnung mit den Hinweis zum Übergang der Steuerschuldnerschaft

 

 

Checkliste Rechnung & Belegerfordernis für Bauleistungen

Umkehr der Steuerschuldnerschaft (§ 13 b UStG / Reverse Charge Verfahren)

- Rechtsstand 2015 –

Worum es geht

Wenn ein Bauleister für einen anderen Bauleister Bauleistungen erbringt (also typischer Sub-unternehmer-Fall), muss grundsätzlich der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer einbehalten und abführen. Der Leistungserbringer (Subunternehmer) stellt eine Netto-Rechnung und bekommt auch nur den Netto-Betrag ausgezahlt.

 

Risiko

Bei falscher Einschätzung der Rechtslage oder Fehlern bei der Rechnungsstellung kann es dazu kommen, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer doppelt (an den Leistungserbringer und das Finanzamt) zahlt oder dass der Leistungsempfänger die Steuer ans Finanzamt zahlen muss, obwohl er eine Netto-Rechnung geschrieben hat und die Steuer vom Auftraggeber nicht bekommen hat.

 

Checkliste: Prüfpunkte für die Abrechnung als Leistungserbringer (Subunternehmer)

1.    Bin ich Bauleister? Das heißt sind 10 % meines Gesamtumsatzes Bauleistungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts?

2.    Ist mein Gegenüber soweit für mich erkennbar ein Bauleister und legt er mir eine Bescheinigung seines Finanzamts nach Vordruckmuster USt 1 TG vor?

3.    Ist die von mir erbrachte Leistung eine Bauleistung

4.    Bei Reparatur- und Wartungsarbeiten: Handelt es sich um Arbeiten an einem Bauwerk oder einer fest damit verbundenen Anlage und beträgt das Nettoentgelt mindestens 500 € und werden Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht?

Wenn alle Fragen mit „ja“ beantwortet sind: rechnen Sie mit einer Nettorechnung ab und fügen folgenden Text dazu:
Gemäß § 13 b Umsatzsteuergesetz sind Sie Schuldner der Umsatzsteuer mit einem Steuersatz von 19% (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers).

 

Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft tritt grundsätzlich bei Umsätzen aus Bauleistungen zwischen Bauleistern immer ein. Legt der Geschäftspartner die Bescheinigung USt 1 TG vor, dann besteht insoweit ein (gewisser) Vertrauensschutz (vergl. A 13 b.3 Abs. 5 UStAE).

 

So schützen Sie sich als Auftraggeber (Leistungsempfänger)

Wenn Sie als Bauunternehmer andere Bauleister als Subunternehmer beschäftigen, sollten Sie grundsätzlich nur Netto-Rechnungen akzeptieren und Netto-Beträge bezahlen und die Umsatzsteuer für die Subunternehmerleistung in Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung entsprechend berücksichtigen.

 

Die Hinweise berücksichtigen die Rechtslage seit 01.10.2014. Sie geben die Belegerfordernisse zusammengefasst und stark verkürzt wieder. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir eine Haftung nur bei Auftragserteilung und persönlicher Beratung für Ihren konkreten Einzelfall übernehmen können.

Merkblatt zu den umsatzsteuerlichen Neuerungen bei Bauleistungen

Merkblatt: Umsatzsteuerliche Neuerungen für das Bau- und Baunebengewerbe
1. Wie Bauumsätze bisher besteuert wurden
2. Was sich ab 2014 für die Bauwirtschaft ändert
3. Wie Sie die Änderungen in der Praxis umsetzen
4. Wie Sie Ihre Bauleistungen korrekt abrechnen
5. Wie Sie trotz Sicherungseinbehalten flüssig bleiben
6. Fazit und Ausblick
7. Aktuell - Änderungen ab Oktober 2014
MB - USt Bauleistungen 2014.pdf
PDF-Dokument [617.1 KB]

Ergänzend zur Mandanten-Information finden Sie hier verschiedene Musterschreiben und eine Checkliste zum Download, die Sie nach Ihren Wünschen verändern und im Umgang mit Ihren Geschäftspartnern und dem Finanzamt einsetzen können:

Neues BMF-Vordruckmuster für den Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
stungsempfaengers-vordruckmuster-USt-1-T[...]
PDF-Dokument [132.9 KB]
Musterformulierung: Bestätigung durch den Leistungsempfänger
mi-bauleistungen_musterformulierung1.doc
Microsoft Word-Dokument [27.0 KB]
Begleitschreiben an das Finanzamt: Auszahlung von Umsatzsteuerguthaben
mi-bauleistungen_musterformulierung2.doc
Microsoft Word-Dokument [29.5 KB]
Begleitschreiben an das Finanzamt: Steuerberichtigung wegen Sicherungseinbehalt
mi-bauleistungen_musterformulierung3.doc
Microsoft Word-Dokument [30.0 KB]
Musterschreiben: Ansässigkeitsbescheinigung (BMF)
2013-12-10-steuerschuldnerschaft-leistun[...]
PDF-Dokument [104.9 KB]
Übersicht: Abgrenzung von Bauleistungen (OFD Niedersachsen)
FAQ_13b_USTG_Stand_03_2014.pdf
PDF-Dokument [113.3 KB]
Vordruckmuster USt 1 TG
vordruckmuster USt 1 TG -steuerschuldner[...]
PDF-Dokument [56.8 KB]

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Heiko Brand

Steuerberater

Paul-Hartmann-Str. 61

89522 Heidenheim / Brenz

 

Telefon: 07321 27719-0

Telefax: 07321 27719-29 

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