(zur Vorbeugung einer Haftung)
Sie sind ausführender Bauleistender:
Sie erstellen grundsätzlich eine Brutto-Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis, sofern Ihnen keine gültige Bescheinigung UST 1 TG des Leistungsempfängers vorgelegt wurde.
Sie sind Leistungsempfänger:(z.B. bei Beaufragung von Subunternehmern)
Achten Sie genau darauf, nur Netto-Rechnung mit dem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft zu bekommen. Bezahlen Sie diese erst, wenn Ihnen diese ggf. berichtigt vorliegt. Eine Bezahlung der Brutto-Rechnung kann zu einer erweiterten Haftung für Sie führen.
Wer mehr als 10 % seines Gesamtumsatzes mit Bauleistungen macht, wird umsatzsteuerlich als sogenannter Bauleister eingestuft. Das hat Konsequenzen bei der Handhabung der Umsatzsteuer, wenn ein Bauleister als Subunternehmer für einen anderen Bauleister tätig wird. In diesem Fall tritt nämlich die sogenannte Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gem. § 13 b UStG ein. Das heißt der Subunternehmer stellt eine Nettorechnung und der Leistungsempfänger führt die Umsatzsteuer ab. Wenn er selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, dann ergibt sich für ihn eine Zahllast von 0.
"Von außen" ist für die Beteiligten nicht immer leicht zu erkennen, ob der Geschäftspartner nun wirklich ein Bauleister in diesem Sinne ist. Außerdem hatte ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2013 für neue Nachweisprobleme gesorgt, weil es zusätzlich darauf ankommen sollte, ob der Empfänger seinerseits die Leistung wieder für Bauleistungen verwendet. Hatte einer der Beteiligten die Situation falsch eingeschätzt, dann konnte es für den Subunternehmer zu einer Umsatzsteuernachforderung kommen (wenn nämlich sein Kunde die Leistung nicht für eine eigene Bauleistung verwendet hat wie z.B. Bauträger bei Bebauung eigener Grundstücke) oder für Leistungsempfänger, wenn sie fälschlich die Steuer nicht einbehalten haben, weil sie die Leistung nicht als Bauleistung beurteilt hatten.
Hier wurde durch die Neuregelung in § 13 b UStG durch das sogenannte Kroatien-Anpassungsgesetz vom Juli 2014 mit Wirkung ab 01. Oktober 2014 sowie durch das Steueränderungsgesetz 2015 mehr Rechtssicherheit geschaffen durch folgende Regelungen:
Durch das Steueränderungsgesetz 2015 (mit Wirkung ab dem Tag nach Verkündung, voraussichtlich im November 2015) werden Installations- und Wartungsarbeiten an Betriebsvorrichtungen, die fest mit Grundstücken verbunden sind, als Bauleistungen ausdrücklich in den Anwendungsbereich des § 13 b UStG einbezogen.
Umsätze bis 14.02.2014:
> ausführender Bauhandwerker und Bauhandwerker als Leistungsempfänger
> abgerechnet wird über eine Bauleistung
> Nachweis durch den Leistungsempfänger erfolgt mittels Freistellungsbescheinigung § 48 b EStG (als Indiz)
--> Netto-Rechnung mit dem Hinweis zum Übergang der Steuerschuldnerschaft
Umsätze von 15.02.2014 bis 30.09.2014:
> ausführender Bauhandwerker und Bauhandwerker als Leistungsempfänger
> abgerechnet wird über eine Bauleistung
> der Leistungsemfänger berechnet bei dem konkreten Projekt auch Bauleistungen weiter
> Bestätigung des Leistungsempfänger projektbezogen
--> Netto-Rechnung mit den Hinweis zum Übergang der Steuerschuldnerschaft
Umsätze ab 01.10.2014:
> ausführender Bauhandwerker und Bauhandwerker als Leistungsempfänger
> abgerechnet wird über eine Bauleistung
> Nachweis durch den Leistungsempfänger erfolgt mittels neuer Bescheinigung USt 1 TG als finaler Nachweis
--> Netto-Rechnung mit den Hinweis zum Übergang der Steuerschuldnerschaft
Umkehr der Steuerschuldnerschaft (§ 13 b UStG / Reverse Charge Verfahren)
- Rechtsstand 2015 –
Worum es geht
Wenn ein Bauleister für einen anderen Bauleister Bauleistungen erbringt (also typischer Sub-unternehmer-Fall), muss grundsätzlich der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer einbehalten und abführen. Der Leistungserbringer (Subunternehmer) stellt eine Netto-Rechnung und bekommt auch nur den Netto-Betrag ausgezahlt.
Risiko
Bei falscher Einschätzung der Rechtslage oder Fehlern bei der Rechnungsstellung kann es dazu kommen, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer doppelt (an den Leistungserbringer und das Finanzamt) zahlt oder dass der Leistungsempfänger die Steuer ans Finanzamt zahlen muss, obwohl er eine Netto-Rechnung geschrieben hat und die Steuer vom Auftraggeber nicht bekommen hat.
Checkliste: Prüfpunkte für die Abrechnung als Leistungserbringer (Subunternehmer)
1. Bin ich Bauleister? Das heißt sind 10 % meines Gesamtumsatzes Bauleistungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts? |
2. Ist mein Gegenüber soweit für mich erkennbar ein Bauleister und legt er mir eine Bescheinigung seines Finanzamts nach Vordruckmuster USt 1 TG vor? |
3. Ist die von mir erbrachte Leistung eine Bauleistung |
4. Bei Reparatur- und Wartungsarbeiten: Handelt es sich um Arbeiten an einem Bauwerk oder einer fest damit verbundenen Anlage und beträgt das Nettoentgelt mindestens 500 € und werden Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht? |
Wenn alle Fragen mit „ja“ beantwortet sind: rechnen
Sie mit einer Nettorechnung ab und fügen folgenden Text dazu: |
Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft tritt grundsätzlich bei Umsätzen aus Bauleistungen zwischen Bauleistern immer ein. Legt der Geschäftspartner die Bescheinigung USt 1 TG vor, dann besteht insoweit ein (gewisser) Vertrauensschutz (vergl. A 13 b.3 Abs. 5 UStAE).
So schützen Sie sich als Auftraggeber (Leistungsempfänger)
Wenn Sie als Bauunternehmer andere Bauleister als Subunternehmer beschäftigen, sollten Sie grundsätzlich nur Netto-Rechnungen akzeptieren und Netto-Beträge bezahlen und die Umsatzsteuer für die Subunternehmerleistung in Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung entsprechend berücksichtigen.
Die Hinweise berücksichtigen die Rechtslage seit 01.10.2014. Sie geben die Belegerfordernisse zusammengefasst und stark verkürzt wieder. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir eine Haftung nur bei Auftragserteilung und persönlicher Beratung für Ihren konkreten Einzelfall übernehmen können.
Ergänzend zur Mandanten-Information finden Sie hier verschiedene Musterschreiben und eine Checkliste zum Download, die Sie nach Ihren Wünschen verändern und im Umgang mit Ihren Geschäftspartnern und dem Finanzamt einsetzen können: