Umsatzsteuerlich verwendet man diesen Begriff wenn der Leistungsempfänger die USt für eine bezogene Dienstleistung schuldet. "Reverse Charge" ist in keinem Fall anzuwenden bei Lieferung von Waren.
bei grenzüberschreitenden Leistungen
Seit 1.1.2010 gilt hier die Grundregel:
Die USt für EU-Leistungen (nicht Lieferungen)
schuldet der Leistungsempfänger.
Für alle EU Länder und die Schweiz. Andere nicht EU Länder haben teilweise sehr unterschiedliche Regelungen. Hier sprechen Sie bitte uns, das Team der Steuerkanzlei Brand, im Einzelfall an. Wir helfen Ihnen unkompliziert weiter.
ACHTUNG: "Reverse Charge" (RC) greift auch bei folgenden Inlandsleistungen:
Hier ist fachkundiger Rat unerlässlich.
Sprechen Sie uns, das Team der Steuerkanzlei Brand, an, wir helfen gerne.
Bei innergemeinschaftlichen grenzüberschreitenden Reverse Charge Leistungen gelten seit 1.1.2013 die Vorschriften des EU Mitgliedsstaates in dem der leistende Unternehmer ansässig ist! (Ausnahme: wenn im Wege der Gutschrift abgerechnet wird)
Es ist ein Rechnungshinweis in der jeweiligen Landessprache des Landes in dem die Leistung ausgeführt wurde bei Abrechnung von B2B-Leistungen notwendig um Beanstandungen durch die Finanzverwaltung des Bestimmungslandes / Leistungslandes im Vorfeld auszuschließen.
"Die Mitgliedstaaten verlangen, dass Hinweise auf Rechnungen, die sich auf die Lieferung von Gegenständen oder auf Dienstleistungen in ihrem Gebiet beziehen, sowie Rechnungen, die von Steuerpflichtigen mit Sitz in ihrem Gebiet empfangen werden, in die Landessprache übersetzt werden."(Art. 231 MwStSystRL)
Das Team der Steuerkanzlei Brand rät:
Nennen Sie "Reverse Charge" in der jeweiligen Landessprache und ergänzen Sie um den folgenden englischsprachen Text:
"Reverse Charge - According to Article 194, 196 of Council Directive 2006/112/EEC, VAT liability rests with the service recipient [UST-ID-Nr. des Empfängers]"
Rechnungshinweise B2B für EU-Länder:
"Reverse Charge" in der jeweiligen Landessprache:
"Gerne nehmen wir Ihre Hinweise an falls obige Sprachbezeichnungen nicht vollständig richtig sein sollten"
Beim Reverse-Charge-Verfahren muss der Leistende bei der Ausstellung seiner Rechnung neben den übrigen Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG Folgendes beachten:
der Leistungsempfänger ist auf die von ihm geschuldete Umsatzsteuer hinzuweisen. Hierbei ist folgender Wortlaut zu verwenden: "Steuerschuldnerschaft des
Leistungsempfängers". Wird die Rechnung an einen nicht deutsch-sprachigen Leistungsempfänger gestellt, empfiehlt es sich zusätzlich folgende international bekannten Ausdrücke zu verwenden: "es greift
das Reverse-Charge-Verfahren", "VAT due do the recipient", "Recipient of the service is liable for VAT according reverse charge mechanism".
Erfolgt der o. g. Hinweis nicht oder nicht entsprechend dem gesetzlich vorgesehenen o. g. Wortlaut, bleibt der Leistungsempfänger
trotzdem Steuerschuldner nach § 13b USt.
Weist der Leistende – trotz Reverse-Charge – Umsatzsteuer in der Rechnung gesondert aus,
Erfolgt später deshalb eine Rechnungsberichtigung des Leistenden mit Ausweis des Nettobetrags ohne Umsatzsteuerausweis, erhält er die Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG erst in dem Voranmeldungszeitraum vom Finanzamt zurück, indem er dem Leistungsempfänger die Umsatzsteuer zurückerstattet hat. Hierfür ist jedoch nicht Voraussetzung, dass der Leistungsempfänger den zu Unrecht erhaltenen Vorsteuerabzug an das Finanzamt zurückzahlt.
Es gelten die Drittlandsregelungen! Deshalb empfiehlt sich ein Hinweis auf der Rechnung, dass es sich um einen nicht im Inland (D) steuerbaren Umsatz handelt, zum Beispiel "nicht im Inland steuerbare Leistung".