Reverse Charge Verfahren (B2B)

Was ist Reverse Charge?

Umsatzsteuerlich verwendet man diesen Begriff wenn der Leistungsempfänger die USt für eine bezogene Dienstleistung schuldet. "Reverse Charge" ist in keinem Fall anzuwenden bei Lieferung von Waren.

 

 

Wann ist Reverse Charge anzuwenden?

bei grenzüberschreitenden Leistungen

  • zwischen zwei Unternehmern (B2B=Business to(2) Business).
  • deren Ort der Leistung beim Leistungsempfänger liegt.

 

Seit 1.1.2010 gilt hier die Grundregel:
Die USt für EU-Leistungen (nicht Lieferungen)
schuldet der Leistungsempfänger.

 

Für welche Länder gilt Reverse Charge?

Für alle EU Länder und die Schweiz. Andere nicht EU Länder haben teilweise sehr unterschiedliche Regelungen. Hier sprechen Sie bitte uns, das Team der Steuerkanzlei Brand, im Einzelfall an. Wir helfen Ihnen unkompliziert weiter.

 

Was ist bei Reverse Charge besonders zu beachten?

ACHTUNG: "Reverse Charge" (RC) greift auch bei folgenden Inlandsleistungen:

  • Handylieferungen und
  • bestimmte EDV Teile und für
  • Gebäudereinigungsleistungen, sowie
  • bei Lieferung von Industrieschrott,
  • Altmetallenund sonstigen Abfallstoffen, und auch bei der
  • Lieferung von Gold

 

Ausnahmen und Besonderheiten für die Anwendung "Reverse Charge" gelten bei:

  • Grundstücksleistungen, Bauleistungen
  • Messeleistungen, Montageleistungen,
  • Maklerleistungen, Messebauerleistungen.
  • Restaurant-und Verpflegungsleistungen
  • Kurzfristige Vermietung von Kfz (30Tage)und Booten (90Tage)
  • Personenbeförderungen(Streckenaufteilung)

 

Hier ist fachkundiger Rat unerlässlich.
 

Sprechen Sie uns, das Team der Steuerkanzlei Brand, an, wir helfen gerne.

 

Welches Recht gilt im Reverse Charge Verfahren?

Bei innergemeinschaftlichen grenzüberschreitenden Reverse Charge Leistungen gelten seit 1.1.2013 die Vorschriften des EU Mitgliedsstaates in dem der leistende Unternehmer ansässig ist! (Ausnahme: wenn im Wege der Gutschrift abgerechnet wird)

 

Wichtig: Die richtigen Rechnungshinweise im Reverse Charge Verfahren!

Es ist ein Rechnungshinweis in der jeweiligen Landessprache des Landes in dem die Leistung ausgeführt wurde bei Abrechnung von B2B-Leistungen notwendig um Beanstandungen durch die Finanzverwaltung des Bestimmungslandes / Leistungslandes im Vorfeld auszuschließen.

"Die Mitgliedstaaten verlangen, dass Hinweise auf Rechnungen, die sich auf die Lieferung von Gegenständen oder auf Dienstleistungen in ihrem Gebiet beziehen, sowie Rechnungen, die von Steuerpflichtigen mit Sitz in ihrem Gebiet empfangen werden, in die Landessprache übersetzt werden."(Art. 231 MwStSystRL)

 

 

Das Team der Steuerkanzlei Brand rät:

Nennen Sie "Reverse Charge" in der jeweiligen Landessprache und ergänzen Sie um den folgenden englischsprachen Text:

"Reverse Charge - According to Article 194, 196 of Council Directive 2006/112/EEC, VAT liability rests with the service recipient [UST-ID-Nr. des Empfängers]"

 


Rechnungshinweise B2B für EU-Länder:

"Reverse Charge" in der jeweiligen Landessprache:

  • Deutsch: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
  • Belgisch, Französisch, Luxemburgisch: Autoliquidation
  • Holländisch: Btw verlegd
  • Bulgarisch: обратно начисляване
  • Dänisch: omvendt betalingspligt
  • Estnisch: pöördmaksustamine
  • Finnisch: käännetty verovelvollisuus
  • Griechisch, Zypriotisch: Αντίστροφη επιβάρυνση
  • Englisch, Irisch: Reverse Charge
  • Italienisch: inversione contabile
  • Lettland/Lettländisch: nodokļa apgrieztā maksā–ana
  • Littauen/Litauisch: Atvirk–tinis apmokestinimas
  • Malta/Maltisch: Inverżjoni tal-ħlas
  • Polnisch: odwrotne obciążenie
  • Portugal: Autoliquidação
  • Rumänisch: taxare inversă
  • Schwedisch: Omvänd betalningsskyldighet
  • Slowakisch: prenesenie daňovej povinnosti
  • Slowenisch: Reverse Charge
  • Spanisch: inversión del sujeto pasivo
  • Tschechisch: daň odvede zákazník
  • Ungarisch: fordított adózás

"Gerne nehmen wir Ihre Hinweise an falls obige Sprachbezeichnungen nicht vollständig richtig sein sollten"

 

Rechnungsertelung des Leistenden bei Reverse Charge

Beim Reverse-Charge-Verfahren muss der Leistende bei der Ausstellung seiner Rechnung neben den übrigen Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG Folgendes beachten:

  • Umsatzsteuer darf nicht gesondert ausgewiesen werden (nicht schädlich ist es, wenn in der Zeile Umsatzsteuer "0,00 EUR" angegeben wird);
     
  • der Leistungsempfänger ist auf die von ihm geschuldete Umsatzsteuer hinzuweisen. Hierbei ist folgender Wortlaut zu verwenden: "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers". Wird die Rechnung an einen nicht deutsch-sprachigen Leistungsempfänger gestellt, empfiehlt es sich zusätzlich folgende international bekannten Ausdrücke zu verwenden: "es greift das Reverse-Charge-Verfahren", "VAT due do the recipient", "Recipient of the service is liable for VAT according reverse charge mechanism".
    Erfolgt der o. g. Hinweis nicht oder nicht entsprechend dem gesetzlich vorgesehenen o. g. Wortlaut, bleibt der Leistungsempfänger trotzdem Steuerschuldner nach § 13b USt.

     

  • Bei grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen zwischen EU-Unternehmern ist die USt-IdNr. des Leistenden und des Leistungsempfängers anzugeben.

 

Wichtig: Folgen bei irrtümlichem Ausweis der Umsatzsteuer Reverse Charge

 

Weist der Leistende – trotz Reverse-Charge – Umsatzsteuer in der Rechnung gesondert aus,

  • muss er die "zu hoch ausgewiesene Rechnungssteuer" nach § 14c Abs. 1 UStG an das Finanzamt abführen.
     
  • bleibt der Leistungsempfänger trotzdem Steuerschuldner nach § 13b UStG;
     
  • erhält der Leistungsempfänger aus der in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer keinen Vorsteuerabzug (führt bei Betriebsprüfungen zu Steuer- und Zinsnachzahlungen).

Erfolgt später deshalb eine Rechnungsberichtigung des Leistenden mit Ausweis des Nettobetrags ohne Umsatzsteuerausweis, erhält er die Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG erst in dem Voranmeldungszeitraum vom Finanzamt zurück, indem er dem Leistungsempfänger die Umsatzsteuer zurückerstattet hat. Hierfür ist jedoch nicht Voraussetzung, dass der Leistungsempfänger den zu Unrecht erhaltenen Vorsteuerabzug an das Finanzamt zurückzahlt.

 

Rechnungshinweise für Drittländer

Es gelten die Drittlandsregelungen! Deshalb empfiehlt sich ein Hinweis auf der Rechnung, dass es sich um einen nicht im Inland (D) steuerbaren Umsatz handelt, zum Beispiel "nicht im Inland steuerbare Leistung".

 

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Heiko Brand

Steuerberater

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89522 Heidenheim / Brenz

 

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Telefax: 07321 27719-29 

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