Der innergemeinschaftliche Erwerb neuer oder
junger gebrauchter Fahrzeuge unterliegt stets der Umsatzsteuer im Bestimmungsland!
- Privatpersonen und alle anderen Personen müssen die
Fahrzeugeinzelbesteuerung durchführen
- Unternehmermüssen den Fahrzeugerwerb im
normalen Umsatzbesteuerungsverfahren anmelden!
Was ist ein
Fahrzeug:
- Jedes zur
Personen- und Güterbeförderung bestimmte motorbetriebene Landfahrzeug, also neben Pkw, Lkw, auch Motorräder, Motorroller, Mopeds und motorbetriebene Wohnwagen und
Caravans, und zwar unabhängig von einer Zulassungspflicht.
- mit einem
Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt
- Dies
gilt nicht für
Wohnwagen, Packwagen und Anhänger ohne Motor, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt
sind.
ACHTUNG! als
NEU gelten auch "junge Gebrauchte":
- diese
Fahrzeuge dürfen im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 6.000 km gefahren sein oder
- deren
Erstzulassung nicht mehr als 6 Monate zurückliegt
Wie
funktioniert die Fahrzeugeinzelbesteuerung:
- Die Steuer
entsteht am Tag des Erwerbs (§ 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG)
- Der
"Privatmann" hat die Umsatzsteuererklärung zur Fahrzeug-Einzelbesteuerung innerhalb von 10 Tagen nach dem Erwerb bei dem für ihn zuständigen
Finanzamt abzugeben. Die Steuerschuld muss der Erwerber hierbei selbst berechnen.
- Gleichzeitigist die Steuer zu
zahlen.
- Die Meldung
erfolgt auf dem amtlichen Vordruck mit Unterschrift des Erwerbers
- Für
jedes einzelne Fahrzeug ist eine eigene Steuererklärung abzugeben
- Der
Umsatzsteuererklärung ist die Rechnung beizufügen
- Bemessungsgrundlage ist der
Rechnungsbetrag einschließlich Nebenkosten wie Beförderungskosten.
- Es gilt der
allgemeine Steuersatz von 19 %
-
Für Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge die hier
nicht angesprochen werden, gelten ähnliche Besonderheiten.
Wichtiger Hinweis Ihres
Steuerkanzlei Brand Teams: Die europäischen Zulassungsstellen und alle EG
Finanzbehörden teilen Ihre Informationen über den Erwerb neuer Fahrzeuge. Ist die Umsatzsteuer im Rahmen der Fahrzeug-Einzelbesteuerung nicht bezahlt worden, wird die Zulassungsstelle auf Antrag des
Finanzamts die Fahrzeugpapiere (Kfz-Schein) einziehen und das Kennzeichen entstempeln!