Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge

 

Der innergemeinschaftliche Erwerb neuer oder junger gebrauchter Fahrzeuge unterliegt stets der Umsatzsteuer im Bestimmungsland!

 

  • Privatpersonen und alle anderen Personen müssen die Fahrzeugeinzelbesteuerung durchführen
  • Unternehmermüssen den Fahrzeugerwerb im
    normalen Umsatzbesteuerungsverfahren anmelden!

 

 

Was ist ein Fahrzeug:

  • Jedes zur Personen- und Güterbeförderung bestimmte motorbetriebene Landfahrzeug, also neben Pkw, Lkw, auch Motorräder, Motorroller, Mopeds und motorbetriebene Wohnwagen und Caravans, und zwar unabhängig von einer Zulassungspflicht.
  • mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt
  • Dies gilt nicht für Wohnwagen, Packwagen und Anhänger ohne Motor, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt sind.

 

 

ACHTUNG! als NEU gelten auch "junge Gebrauchte":

  • diese Fahrzeuge dürfen im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 6.000 km gefahren sein oder
  • deren Erstzulassung nicht mehr als 6 Monate zurückliegt

 

 

Wie funktioniert die Fahrzeugeinzelbesteuerung:

  • Die Steuer entsteht am Tag des Erwerbs (§ 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG)
  • Der "Privatmann" hat die Umsatzsteuererklärung zur Fahrzeug-Einzelbesteuerung innerhalb von 10 Tagen nach dem Erwerb bei dem für ihn zuständigen Finanzamt abzugeben. Die Steuerschuld muss der Erwerber hierbei selbst berechnen.
  • Gleichzeitigist die Steuer zu zahlen.
  • Die Meldung erfolgt auf dem amtlichen Vordruck mit Unterschrift des Erwerbers
  • Für jedes einzelne Fahrzeug ist eine eigene Steuererklärung abzugeben
  • Der Umsatzsteuererklärung ist die Rechnung beizufügen
  • Bemessungsgrundlage ist der Rechnungsbetrag einschließlich Nebenkosten wie Beförderungskosten.
  • Es gilt der allgemeine Steuersatz von 19 %
  •  

Für Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge die hier nicht angesprochen werden, gelten ähnliche Besonderheiten.

 

 

Wichtiger Hinweis Ihres Steuerkanzlei Brand Teams: Die europäischen Zulassungsstellen und alle EG Finanzbehörden teilen Ihre Informationen über den Erwerb neuer Fahrzeuge. Ist die Umsatzsteuer im Rahmen der Fahrzeug-Einzelbesteuerung nicht bezahlt worden, wird die Zulassungsstelle auf Antrag des Finanzamts die Fahrzeugpapiere (Kfz-Schein) einziehen und das Kennzeichen entstempeln!

 

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Heiko Brand

Steuerberater

Paul-Hartmann-Str. 61

89522 Heidenheim / Brenz

 

Telefon: 07321 27719-0

Telefax: 07321 27719-29 

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