Ab 1.1.2012 Änderung umsatzsteuerlicher Verordnungen Innergemein- schaftlichen Lieferungen in Be- oder
Verarbeitungsfällen (§ 17b UStDV)
Die bisherige Sollvorschrift wird durch eine Muss-Vorschrift ersetzt.
Der Nachweis ist durch Belege wie bei § 17a UStDV (siehe voriges Kapitel) zu führen, die zusätzlich folgende Angaben enthalten:
Ist der Gegenstand durch mehrere Beauftragte bearbeitet oder verarbeitet worden, müssen die Angaben für alle Beauftragten gemacht werden.