Die innergemeinschaftliche Lieferung neuer und junger gebrauchter Fahrzeuge an Privatpersonen ist meldepflichtig!
Kurz: "FzgLiefgMeldV"
Seit 01.07.2010 gilt die Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (FzgLiefgMeldV). Dadurch werden Lieferungen innerhalb der EU durch Unternehmer und auch private Verkäufe jeglicher neuer oder junger gebrauchter Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verpflichtet, diese Verkäufe dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden, und zwar bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist (Meldezeitraum).
Was ist ein Fahrzeug im Sinne der Fahrzeuglieferungsmeldepflichtverordnung?
Jedes zur Personen- und Güterbeförderung bestimmte
Auch "junge Gebrauchte" Fahrzeuge gelten als NEU:
diese Fahrzeuge dürfen im Zeitpunkt des Erwerbs
Belegnachweis und Aufzeichnungspflichten bei der Lieferung neuer Fahrzeuge an Nichtunternehmer:
Die Lieferung bestimmter neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Gemeinschaftsgebiet ist von der Umsatzsteuer befreit, wenn zusätzlich zum Belegnachweis folgende Aufzeichnungen geführt werden:
FAQ`s zur Lieferung neuer Fahrzeuge an Privatpersonen in der EU:
Muss für jedes im Meldezeitraum gelieferte Neufahrzeug eine gesonderte Meldung abgegeben werden?
Ja, die FzgLiefgMeldV schreibt das vor. Der Vordruck ist so aufgebaut, dass alle Fahrzeuglieferungen eines Meldezeitraumes in einer elektronischen Meldung durch das Hinzufügen von Einträgen bei und durch das Ausfüllen von mehreren Anlageblättern bei Abgabe in Papierform erfolgen kann.
Was ist zu melden?
alle innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 6a UStG) der vorgenannten neuen oder junger gebrauchter Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Das gilt also auch für Privatpersonen oder nichtunternehmerisch tätige Personenvereinigungen (Vereine) und Unternehmer, die das ihren nichtunternehmerischen Bereich beziehen).
Wer ist meldepflichtig?
der Unternehmer (§ 2 UStG) und der private (nichtunternehmerische) Fahrzeugverkäufer, der den Verkauf/die Lieferung des Neufahrzeuges oder des "jungen gebrauchten" ausführt. Der Privatmann (als Fahrzeuglieferer) wird für diese Lieferung wie ein Unternehmer behandelt.
Wie ist zu melden?
liefernde Unternehmer haben die Meldung beim Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt auf eine elektronische Übermittlung verzichten und die Meldung auf Papier annehmen. Die Einreichung des Papierformulars gilt u.E. als solcher Antrag.
Welche elektronischen Übertragungswege werden zur Verfügung gestellt?
Die elektronische Übermittlung der Meldung kann sowohl über das BZStOnline-Portal (BOP) als auch über das ElsterOnline-Portal (EOP) erfolgen.
Welche Meldezeiträume gibt es?
Meldezeitraum ist grundsätzlich das Quartal.
Wann ist die Meldung abzugeben?
Die Meldung ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Quartals, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist (Meldezeitraum) zu übermitteln. Für Unternehmer, denen vom Finanzamt die Fristen für die Abgabe ihrer USt-Voranmeldungen verlängert worden sind (1/11), gilt diese Fristverlängerung gleichzeitig für die Abgabe dieser Meldung.
Wichtiger Hinweis Ihres Steuerkanzlei Brand Teams:
Formulare zur Meldung der Fahrzeugeinzelbesteuerung:
Meldeformular Lieferung neuer Fahrzeuge