Die unten aufgeführten Ausführungen wurden mit einem Schreiben des Bundesfinanzministerium neu klargestellt und dadurch entschärft.
Hierzu führt das BMF u.a. aus:
- Vereinbaren die am Leistungsaustausch Beteiligten, dass der Leistungsempfänger über den Umsatz abrechnet (Gutschrift, § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG), muss die
Rechnung die Angabe „Gutschrift“ enthalten.
- Darüber hinaus kommt die Anerkennung von Formulierungen in Betracht, die in anderen Amtssprachen für den Begriff „Gutschrift“ in Art. 226 Nr. 10a MwStSystRL der
jeweiligen Sprachfassung verwendet werden (z.B. „Self-billing“).
- Die Verwendung anderer Begriffe entspricht nicht § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG. Gleichwohl ist der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers nicht allein wegen
begrifflicher Unschärfen zu versagen, wenn die gewählte Bezeichnung hinreichend eindeutig ist (z.B. Eigenfaktura), die Gutschrift im Übrigen ordnungsgemäß erteilt wurde und keine Zweifel an ihrer
inhaltlichen Richtigkeit bestehen.
- Die im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnete Stornierung oder Korrektur der ursprünglichen Rechnung als Gutschrift (sog. kaufmännische Gutschrift) ist keine
Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne. Wird in einem solchen Dokument der Begriff „Gutschrift“ verwendet, obwohl keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG
vorliegt, ist dies weiterhin umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich. Die Bezeichnung als „Gutschrift“ führt allein nicht zur Anwendung des § 14c UStG.
- Wird in einem Dokument sowohl über empfangene Leistungen (Gutschrift) als auch über ausgeführte Leistungen (Rechnung) zusammen abgerechnet, muss das Dokument
die Rechnungsangabe „Gutschrift“ enthalten. Zudem muss aus dem Dokument zweifelsfrei hervorgehen, über welche Leistung als Leistungsempfänger bzw. leistender Unternehmer abgerechnet wird. In dem
Dokument sind Saldierung und Verrechnung der gegenseitigen Leistungen unzulässig.
Weitere Details und Empfehlungen werden wir in Kürze für Sie veröffentlichen.
Das Wort "G u t s c h r i f t" hat eine wichtige steuerliche Bedeutung erhalten:
- Dieses Wort "Gutschrift" ist nun quasi reserviert für die Abrechnung einer Lieferung oder Leistung durch den Leistungsempfänger und
- bei Fehlern geht Ihnen als Leistungsempfänger der eigene Vorsteuerabzug verloren!
- Achten Sie möglichst ab sofort besonders darauf, dass Sie - falls Sie diese Abrechnungsart gegenüber Ihren Leistenden z.B. Subunternehmern vornehmen, auch ausdrücklich das Wort Gutschrift auf dem
Abrechnungspapier anbringen.
- Das können Sie als Überschrift oder aber auch in einem extra Feld "Rechnungshinweis: Gutschrift" vornehmen.
- Der englische Rechnungshinweis für Gutschrift lautet "self-billed invoice"
Beispiele:
- Kurierdienste
- Funkvermittlungszentralen
- Provisionsabrechnungen durch den Leistungsempfänger
- Handelsvertreterabrechnungen durch den Leistungsempfänger
- u.v.m.
Bitte verwechseln Sie diesen Vorgang nicht mit einer Gutschrift, die Sie erteilen um als Leistender einem Kunden etwas nachzulassen oder um eine Rechnung ganz oder zum Teil zu reduzieren; hier
sollten Sie möglichst künftig Begriffe wie Teilstornorechnung oder Stornorechnung verwenden um Verwechslungsgefahr auszuschließen.
Fehlt auf dem Abrechnungspapier der Hinweis „Gutschrift“, fehlt eine Pflichtangabe; damit entfällt der Vorsteuerabzug für den das Papier ausstellenden Unternehmer (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG).
Natürlich könnte der Hinweis im Wege einer Gutschriftskorrektur nachgeholt werden, jedoch hätte der jeweilige Unternehmer den Vorsteuerabzug dann erst ab dem Korrekturzeitpunkt und müsste bis zu
diesem Zeitpunkt Zinsen an das Finanzamt entrichten (§ 233a AO). Dies ist zumindest die Auffassung der Finanzverwaltung; auf das anhängige BFH-Verfahren XI R 41/10 wird hingewiesen.
HINWEIS | Keine Gutschrift in diesem Sinne ist die „kaufmännische Gutschrift“, also die im allgemeinen Sprachgebrauch ebenso bezeichnete Korrektur einer zuvor ergangenen Rechnung
(A 14.3. Abs. 1 S. 6 UStAE). Eine derartige teilweise Rücknahme einer zuvor ergangenen höheren Abrechnung führt zu einer „normalen“ Rechnungsberichtigung.
Eine Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem Dokument widerspricht (§ 14 Abs. 2 S. 3 UStG).
HINWEIS | Widerspricht der Empfänger nicht, erzeugt er damit den Anschein, als habe er gegenüber dem Gutschriftsaussteller einen Umsatz erbracht, und schuldet die in der
Gutschrift unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG.
Sie müssen nun wachsam sein:
- Verwendet die Debitorenbuchhaltung den Begriff „Gutschrift“ auch weiterhin für Rechnungskorrekturen, mit denen sie ja eigentlich dem Kunden „etwas Gutes tun“ will, wird sie ihn verärgern, wenn
die Finanzverwaltung aufgrund dessen Steuern und Zinsen festsetzt.
- Gleichzeitig wird im Debitorenbereich die eigene Steuerschuld des die Gutschrift ausstellenden Unternehmens auf den Ausgangsumsatz nicht gemindert; auch dies wird Zinsen auslösen.
- Übersieht die Kreditorenbuchhaltung, dass auf einer den ursprünglichen Zahlbetrag mindernden korrigierenden Eingangsrechnung irrtümlich der Begriff „Gutschrift“ angebracht wurde, entsteht dadurch
für Ihr Unternehmen eine Umsatzsteuer- und Zinsschuld.