Umsatzsteuer - Grenzüberschreitender Warenverkehr

AB 01.01.2014: Gelangensbestätigung für innergemeinschaftliche Lieferungen

Zur Klarstellung: Sie als Lieferer benötigen für die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen als Nachweis entweder eine Gelangensbestätigung oder aber Sie nutzen weiterhin die bisherigen Alternativen

 

Ungeachtet dieser vielen Möglichkeiten empfehlen wir, die Gelangensbestätigung von Ihrem Kunden einzuholen und die innerbetrieblichen Systeme schnellstens umzustellen. Besonders zu beachten sind Abholfälle! Diese haben wir etwas weiter unten für Sie erläutert.

Was hat sich ab 01.01.2014 bei innergemeinschaftlichen Lieferungen verändert?

  • Da jeder ins EU-Ausland liefernde Unternehmer für jede Lieferung einen Nachweis führen muss, dass die Waren tatsächlich beim Empfänger angekommen sind, ist ab 2014 die
  • neue - und vom FA bevorzugte - Möglichkeit der Nutzung einer Gelangensbesätigung hinzu gekommen
  • Der Lieferer ist für die Nachweisführung (Galangensbestätigung oder Alternativen)verantwortlich (das war auch bisher so)
  • Haben Sie als Lieferer nicht die richtigen Nachweise darüber, dass die Ware auch beim Empfänger im EU Ausland angekommen ist, versagt das Finanzamt unter Umständen die Steuerfreiheit
  • Damit dies nicht geschieht, ist, als eigentlich einfacher Nachweis, die Gelangensbestätigung geschaffen worden.
  • Dokumentieren Sie die stets vorzunehmende qualifizierte ID-Nummernprüfung!
DOWNLOAD GELANGENSBESTÄTIGUNG
+ Musterformulare für innergemeinschaftliche Lieferungen
Gelangensbestaetigung_Spediteursbeschein[...]
PDF-Dokument [460.7 KB]

Alternative, gleichberechtigte Nachweise für andere Versandwege - neben der Gelangensbestätigung:

  • Ein Versendungsbeleg in Versendungsfällen. Das ist z.B. ein vollständig ausgefüllter CMR-Frachtbrief mit Unterschriften des Empfängers und des Absenders (Feld 22)
  • Eine übliche Spediteursbescheinigung mit Monat und Ort der Übergabe (Unterschrift des Spediteurs ist nicht zwingend notwendig). Es gibt ein Muster des BMF (BMF Schreiben vom 1.9.2013)
  • Das erstellte Transportprotokoll und die Auftragserteilung durch den Lieferer bei Kurierversand
  • Eine Postsendung benötigt eine Empfangsbescheinigung des Postdienstleisters (z.B. DHL) über die Entgegennahme und Sie benötigen den Zahlungsnachweis
  • Bei allen vorgenannten Alternativnachweisen ist zu beachten, dass IMMER der Lieferant selbst die Versendung beauftragt haben muss!
  • Wird die Ware durch den Abnehmer versandt, kann der Beleg-Nachweis erbracht werden, dass Beleg der die Beauftragung und die Bezahlung des Spediteurs (Überweisungsbeleg) durch den Auftraggeber beweist sowie zusätzlich eine Bescheinigung (Versicherung) des Spediteurs dass die Ware ausgeliefert wurde. (!das gilt nicht bei Abholfällen!)
  • Eine EMCS Eingangsmeldung bei verbrauchssteuerpflichtigen Waren
  • Bei Fahrzeugen gilt auch ein Nachweis über die Zulassung im Bestimmungsland als ausreichend

 

Es versteht sich, dass auch alle anderen alternativen Nachweisdokumente Angaben wie, genaue Bezeichnung und Menge der Ware (Fahrgestellnummer bei Fahrzeugen) und Ausstellungsdatum des Nachweises umfassen muss.

Besonderheit bei ABHOLLIEFERUNGEN

  • Das Gelangen der Ware in das EU-Ausland muss trotzdem mittels Gelangensbestätigung aus dem EU Ausland durch den Empfänger bescheinigt werden!
  • Der Kunde muss also nach seiner Ankunft am Bestimmungsort im EU Ausland Ihnen die Gelangensbestätigung zurücksenden
  • Eine Unterschrift der Gelangensbestätigung vor Ort bei Abholung ist definitiv nicht zulässig!
  • !Risiko droht!
  • Leider gibt es derzeit nur folgende, wirkliche Alternativen zu dieser beschriebenen Vorgehensweise:
  • Sicher ist also eine Abhollieferung nur, wenn Sie vom Abnehmer aus dem EU-Land die Gelangesbestätigung zugesadt bekommen oder sich z.B. bei Fahrzeugabhollieferungen in das EU Ausland die Zulassung dort ergänzend geben lassen. Beides ist risikoreich, da Sie als Lieferer Risiko tragen.
  • Setzen Sie bei Unsicherheit hier ggf das Kautionsmodell ein:
  • Kautionsmodell: Verlangen Sie bei innergem. Abholern mit einer gesonderten Rechnung, eine Kaution in Höhe der Umsatzsteuer. Diese zahlen Sie erst zurück, sobald der Käufer/Kunde Ihnen aus dem Ausland die vollständige Gelangensbestätigung zurückgegeben hat
  • Qualifizierte ID-Nummernprüfung, Ausweiskopie des Abholers, Bevollmächtigung und Unterschriftsvergleich nicht vergessen, und alles sicher dokumentieren, darauf achtet jeder Prüfer besonders.

Benötigte Angaben auf der Gelangensbestätigung

Rat: alle Felder ausfüllen! besonders wichtig sind:

 

  • Name und Anschrift des Lieferers und Abnehmers
  • Menge und handelsübliche (genaue) Bezeichnung der Ware (Fahrgestellnummer bei Fahrzeugen)
  • Angabe von Ort und Monat des Erhalts der Lieferung
    oder
  • den Ort der Übergabe und den Monat der erfolgten Beförderung
  • das Ausstellungsdatum der Gelangensbestätigung sowie
  • die Unterschrift des Abnehmers

Form der Gelangensbestätigung

  • Gelangensbestätigung muss Ihnen vom Abnehmer oder einem Beauftragten als Dokument Einzelbestätigung- oder als mtl.- oder Quartals -Sammelbestätigung aus dem Ausland unterzeichnet übermittelt werden
  • postalisch oder elektronisch
  • Sendet der Empfänger die Gelangesbestätigung elektronisch (email) ist wichtig, dass die eingehende E-Mail auch digital archiviert wird
  • Eine Unterschrift vor Ort bei Abholung ist definitiv nicht zulässig!

Andernfalls ist nicht sichergestellt, dass das Finanzamt den Nachweis anerkennt!

Frist für die Gelangenheitsbestätigung verlängert - nun gilt der 01.10.2013 (Übergangsregelung 31.12.2013!)

Für die Anwendung der Gelangensbestätigung und die neuen Nachweisvorschriften im grenzüberschreitenden Warenverkehr sind nun am 17.9.2013 erneut Übergangsvorschriften zum neuen §17a UStDV bekannt gegeben worden - Die Übergangsvorschrift besagt, dass die alten Regelungen nun noch bis 31.12.2013 gelten!

 

Auf den folgenden Zeilen haben wir für Sie die vorgesehenen Regeln im Umsatzsteuerrecht (UStDV) und insbesondere zur Gelangensbestätigung zusammengefasst:

 

Achtung - Speditionen weigern sich weiterhin jedwede Verantwortung hierfür zu übernehmen; d.h. Sie müssen sich vorbereiten bzw. selbst dafür sorgen, dass Sie die Gelangensbestätigung auch vorlegen können, sobald Sie Pflicht geworden ist!

Die notwendigen Nachweisdokumente für Innergemeinschaftliche Lieferungen sind ab 01.01.2013

  1. ein Doppel der Rechnung und
  2. die neue Gelengensbestätigung mit zahlreichen zu beachtenden Besonderheiten / Hindernissen

Besonderheit der Gelangensbestätigung:

 

Die Gelangensbestätigung ist ein Formular (Download u. Muster weiter unten) das vorausgefüllt oder von Ihrem EU-ausländischen Abnehmer ausgefüllt, unterzeichnet und wieder zu Ihnen gelangen muss! Es dient Ihnen vorliegend als Nachweis zur Steuerfreiheit.

  • Ein Hauptthema ist, dass durch diesen Ablauf die Steuerfreiheit quasi immer eine Zeit lang nicht gewährleistet ist, nämlich in dem Zeitraum zwischen Start der Lieferung und dem Eintreffen der unterschriebenen Gelangensbestätigung bei Ihnen.
  • Auch bei einer Abholung z.B. reicht es nicht aus, wenn Ihr Abnehmer bei Übergabe des z.B.) Fahrzeugs die Gelangensbestätigung unterschreibt.
  • Unternehmer(n), die sicher gehen wollen oder bei allen Lieferungen an Kunden, deren Verlässlichkeit Sie (noch) nicht kennen, empfehlen wir, den Kautionsweg: Sie berechnen in Höhe der Umsatzsteuer eine Kaution, die Sie bei Eintreffen der ordnungsgemäß ausgefüllten Gelangensbestätigung wieder an den Kunden zurückzahlen!
  • In jedem Fall sollten Sie im Unternehmensprozess für das Eintreffen der Gelangensbestätigung ein Wiedervorlagesystem einrichten, damit gewährleistet ist, dass kein Rücklauf verloren geht!

Innergemeinschaftliche Lieferungen ab 01.01.2013:

 

Zwar entfällt die Unterscheidung zwischen Beförderung und in Versendung (=selbständiger Transporteur/Spediteur wird beauftragt), doch der Nachweis wird u.E. wegen der neuen Gelangensbestätigung aufwändiger und ist mit Risiken behaftet!

Wichtiger Rat zur Gelangensbestätigung:

 

Die Gelangensbestätigung soll von den Finanzämtern auch dann anerkannt werden, wenn sie wie folgt elektronisch übermittelt wird:

  • per E-Mail
  • per PDF oder Textdatei Anhang
  • per Computer-Telefax oder Fax-Server
  • per Download
  • oder per Datenträgeraustausch (EDI)


Hierfür gelten die gleichen Vorschriften wie bei einer auf einem elektronischen Wege übermittelten Rechnung. Es muss die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit in jedem Fall gewährleistet sein.

 

Die Gelangensbestätigung muss nach amtlichen Muster zwingend folgende Angaben umfassen:

 

  • Name und Anschrift des Abnehmers
  • Menge des Gegenstands der Lieferung und handelsübliche Bezeichnung einschließlich Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen
  • Tag und Ort des Erhalts des Gegenstands im EU-Ausland oder bei Selbsttransport durch den Abnehmer Tag und Ort des Endes der Beförderung im EU-Ausland
  • Ausstellungsdatum der Bestätigung
  • Unterschrift des Abnehmers.

 

Ein Muster der Gelangensbestätigung finden Sie hier.

... die Gelangensbestätigung

 

in englisch hier
und französisch hier

 

Anmerkung: Nach Auffassung der Bundessteuerberaterkammer ist das Formular Gelangensbestätigung "Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke" irreführend und es wird ein neues Formular erwartet! Link zur Auffassung der Bundessteuerberaterkammer

 

Weitere Einzelheiten zur Gelangensbestätigung:

 

  • Die Gelangensbestätigung kann auch in englischer oder französicher Sprache ausgefertigt sein. Auch hierzu sind Muster beim BMF aufgelegt.
  • Die Gelangensbestätigung kann vom Abnehmer entweder direkt dem Lieferer oder gegenüber dem Spediteur abgegeben werden. In diesem Fall muss der Spediteur dem Lieferer / Absender schriftlich bestätigen, dass er über die Bestätigung des Abnehmers verfügt.
  • Im Alltag liegen die Probleme mit der Gelangensbestätigung auf der Hand: Sie verpflichtet die ausländischen Abnehmer zur Mitwirkung an den Nachweisvorschriften des Lieferers (und damit auch des Staates), unterliegen somit Vorschriften die sie selbst wohl meist nicht kennen werden.
  • Sie brauchen nun also die Mitwirkung des Abnehmers oder der Spedition!Trotzdem tragen Sie als der Lieferer - außer Sie rechnen vorab mit Steuer ab - das Risiko, die Bestätigung nicht zu erhalten.  Speditionen werden wohl nicht in allen Fällen bereit sein, die Bestätigungen für den Lieferer/Absender einzuholen.
  • Ein Muster der Gelangensbestätigung finden Sie hier.
  • Insgesamt war die Umsetzung zum 1.1.2012 nicht realisierbar, deshalb die ganz oben erwähnte Übergangsregelung bis zum 30.6.2012
  • Gesetzliche Grundlagen sind die geänderten §§ 9 und 10 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung und für die innergemeinschaftlichen Lieferungen der § 17a UStDV
  • Die Gelangensbestätigung ersetzt lt. herrschender Meinung
    1. den bisherigen Verbringensnachweis (§ 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV),
    2. die bisherige Empfangsbestätigung (§ 17a Abs. 2 Nr. 3 UStDV) und
    3. den bisherigen handelsüblichen Beleg aus dem sich der Bestimmungsort ergibt (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV).

Notwendige Ausfuhr-Nachweise ab 01.01.2012:

 

Ausfuhr mit ATLAS-Verfahren:

hier gilt, dass der Nachweis
 

  1. durch den Ausgangsvermerk oder den Alternativausgangsvermerk nachzuweisen ist - und zwar Unabhängig davon, wer die Waren transportiert (Lieferer oder Abnehmer) oder ob eine Spedition eingeschaltet ist
     
  2. Lediglich in Versendungsfällen falls diese vorgenannte Nachweisführung nicht möglich oder zumutbar ist, kann auf die bisherige Spediteursbescheinigung zurückgegriffen werden.
     
  3. Die Nachweisführung durch einen Frachtbrief ist möglich muss aber vom Auftraggeber des Frachtführers unterschrieben sein.
     
  4. Ein Konnossement oder ein Einlieferungsschein bei Postlieferung. Das Dokument muss die Versendungsbezugsnummer der Ausfuhranmeldung enthalten.

 

Ausfuhr ohne ATLAS-Verfahren

  • hier bleibt die Nachweisführung wie bisher aber eben als MUSS statt bisher KANN Vorschrift erhalten.
     
  • Die Ausfuhr ohne ATLAS ist schwieriger und umfangreicher als die mit ATLAS-Verfahren - die Einzelheiten hierzu erfahren Sie hier auf einer extra Seite...

 

Wir empfehlen derzeit jedoch auch bei der Ausfuhr die Gelangensbestätigung zu verwenden.


Die Folgeseiten befassen Sich sowohl mit (den geltenden und den Anpassung) der Nachweispflichten für Ausfuhrlieferungen an die seit 1.7.2009 bestehende EU-einheitliche Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren ATLAS sowie der Schaffung einfacherer und eindeutigerer Nachweisregelungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§§ 9 - 11, 13, 17, 17a, 17b, 17c UStDV).

 

Viel Spaß beim Lesen der weiteren Seiten wünscht Ihnen Ihr Team der
Steuerkanzlei Brand

 

Rechtliche Hinweise:
 

Diese Information gibt den Stand 18.9.2013 wieder. Sie erhebt keinen Anspruch darauf vollständig und richtig zu sein. Obwohl mit all unserer Sorgfalt erstellt, übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte.
 

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  • Dritten gegenüber übernehmen wir keinerlei Verpflichtungen, Verantwortung oder Sorgfaltspflichten (keine Dritthaftung), es sei denn, wir haben einem Dritten gegenüber im Vorhinein schriftlich etwas Abweichendes bestätigt.

 

Persönlicher Hinweis vom CHEF:

Wenn Sie sich aus irgendeinem Grund nicht sicher sind, ob Ihr Kunde seinerseits die Ausfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb ordnungsgemäß durchführt, empfehlen wir: die Umsatzsteuer als Kaution zu berechnen! (mittels extra Abrechnung). Erst wenn Ihnen wirklich alle Nachweise vorliegen, zahlen sie diese USt-Kaution wieder aus! Denken Sie daran die richtigen Rechnungshinweise bei Auslandslieferungen anzubringen...

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Heiko Brand

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