Ab 1.1.2012 gelten auch für Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen Verschärfte Regelungen und Nachweispflichten!(§ 10 UStDV)
Die erforderlichen Nachweise sind dabei entsprechend wie bei der Beörderungsliefrung (§ 9 UStDV vorherige Seite) zu führen. An dieser Stelle haben wir diese für Sie angepasst auf die Besonderheiten bei Versendungen:
Das ATLAS Ausfuhr-Verfahren ist Pflicht:
Seit 1.7.2009 besteht EU-einheitlich die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen ATLAS - Ausfuhrverfahren -
unabhängig vom Beförderungsweg (Straßen-, Luft-, See-, Post- und Bahnverkehr).
Die Nichtanwendung des ATLAS-Verfahrens ist nur zulässig im Ausfall- und Sicherheitskonzept oder bei der Ausfuhr mit mündlicher oder konkludenter Anmeldung in Fällen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung (1000 €). Hier wird ein sonstiger handelsüblicher Beleg als Ausfuhranmeldung verwendet.
Nachweispflichten in Ausfuhr-Versendungsfällen:
Ohne EDV-Verfahren
Hinzu kommen
Weitere Besonderheiten bei Fahrzeugen
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UStDV
Ausnahme
§ 10 Abs. 2 UStDV
Bei elektronischer Ausfuhr und wenn es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar ist, den Ausfuhrnachweis zu führen, kann er die Ausfuhr wie ohne
EDV-Verfahren nachweisen, muss aber zusätzlich die Registriernummer der Ausfuhranmeldung (Movement Reference Number - MRN) angeben.
Zur Info: die Unterscheidung zwischen Beförderungs- und Versendungslieferung:
Im Gegensatz zur Beförderundglieferung befördert bei der Versendungslieferung der liefernde Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung nicht selbst, sondern der Lieferer oder Abnehmer lassen den Gegenstand durch einen selbstständigen Beauftragten in das Drittlandsgebiet befördern.