Auch hier gelten ab 1.1.2012 folgende Verschärfte Nachweisvorschriften (§ 11 UStDV).
Die Regelungen für die Ausfuhren in Be- und Verarbeitungsfällen wurden an das elektronische
Ausfuhrverfahren angepasst.
Wird der Gegenstand also vor der Ausfuhrlieferung be- oder
verarbeitet, hat der liefernde Unternehmer zusätzlich zu den in § 9 und § 10 UStDV genannten Positionen (genannt auf den beiden vorangehenden Seiten) zu beachten/aufzubewahren bzw
nachzuweisen:
in Beförderungsfällen
in Versendungsfällen
und
neben dem Ausfuhrnachweis bzw. darüber hinaus belegmäßige Nachweise mit folgendem Inhalt zu führen:
Bei Bearbeitung des Gegenstands der Lieferung durch mehrere Beauftragte erstrecken sich die Angaben auf die Bearbeitungen oder Verarbeitungen eines jeden einzelnen Beauftragten.