Ausfuhr Be- und Verarbeitung

Auch hier gelten ab 1.1.2012 folgende Verschärfte Nachweisvorschriften (§ 11 UStDV).

Die Regelungen für die Ausfuhren in Be- und Verarbeitungsfällen wurden an das elektronische Ausfuhrverfahren angepasst.

Wird der Gegenstand also vor der Ausfuhrlieferung be- oder verarbeitet, hat der liefernde Unternehmer zusätzlich zu den in § 9 und § 10 UStDV genannten Positionen (genannt auf den beiden vorangehenden Seiten) zu beachten/aufzubewahren bzw nachzuweisen:

in Beförderungsfällen

  • den Ausgangsvermerk oder die Ausfuhrbestätigung der zuständigen Grenzzollstelle (§ 9 UStDV)

in Versendungsfällen

  • den Ausgangsvermerk, Versendungsbeleg oder einen handelsüblichen Beleg (§ 10 UStDV)

und

neben dem Ausfuhrnachweis bzw. darüber hinaus belegmäßige Nachweise mit folgendem Inhalt zu führen:

  • Namen und die Anschrift des Beauftragten,
  • Menge des an den Beauftragten übergebenen oder versendeten Gegenstands,
  • handelsübliche Bezeichnung,
  • Ort und Tag der Entgegennahme des Gegenstands durch den Beauftragten und
  • Bezeichnung des Auftrags und der vom Beauftragten vorgenommenen Bearbeitung oder Verarbeitung.

Bei Bearbeitung des Gegenstands der Lieferung durch mehrere Beauftragte erstrecken sich die Angaben auf die Bearbeitungen oder Verarbeitungen eines jeden einzelnen Beauftragten.

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Heiko Brand

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