Ab 1.1.2012 Änderung umsatzsteuerlicher Verordnungen
Aufzeichnungen bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen (§ 13 UStDV)
Buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen:
Bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§§ 6 und 7 UStG) hat der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung buchmäßig nachzuweisen, was sich eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung ersehen lassen muss:
Die Regelung dient der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs.
Die Finanzverwaltung soll in die Lage versetzt werden, Betrugsfälle rascher aufzudecken, z. B. bei sog. Karussellgeschäften, bei denen Fahrzeuge mehrfach über die Grenze geliefert werden, oder bei
sog. Scheingeschäften, bei denen tatsächlich kein Gegenstand geliefert wird.
Zusätzlich zu den bislang vorgesehenen Nachweisen, muss der Unternehmer auch die
Durch die Aufzeichnung dieser Registriernummer, die der Zoll im Rahmen des elektronischen Ausfuhrverfahrens ATLAS-Ausfuhr erteilt, kann die Finanzverwaltung schneller Zugriff auf den entsprechenden
Datensatz der Zollverwaltung erhalten, der den Ausfuhrvorgang dokumentiert. Die Regelung dient ebenfalls der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs.
Führt der liefernde Unternehmer das Ausfuhrverfahren selbst durch, erhält er den Ausgangsvermerk mit MRN.
Führt ein selbstständiger Beauftragter (insbesondere Spediteur) das Ausfuhrverfahren durch, erhält dieser die MRN, die er dem Unternehmer entweder
durch Weiterleitung des Ausgangsvermerks der Zollverwaltung oder durch Aufnahme in den Versendungsbeleg oder den handelsüblichen Beleg, aus dem sich das Gelangen der gelieferten Gegenstände in das
Drittlandsgebiet ergibt, übermittelt.
Hinweis
Die bisherige Sollvorschrift wird durch eine Mussvorschrift ("hat der Unternehmer") ersetzt.