Ausfuhr Aufzeichnungen

Ab 1.1.2012 Änderung umsatzsteuerlicher Verordnungen
Aufzeichnungen bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen (§ 13 UStDV)

Buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen:

Bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§§ 6 und 7 UStG) hat der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung buchmäßig nachzuweisen, was sich eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung ersehen lassen muss:

  • Menge des Gegenstands der Lieferung 
  • die Art und den Umfang der Lohnveredelung und die
  • handelsübliche Bezeichnung einschließlich der
  • Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen,
  • Namen und die Anschrift des Abnehmers oder Auftraggebers,
  • Tag der Lieferung oder der Lohnveredelung,
  • das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung
  • nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt,
  • Tag der Vereinnahmung,
  • Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Ausfuhr,
  • die Ausfuhr selber,
  • Registriernummer der Ausfuhranmeldung (Movement Reference Number – MRN),
  • Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer selbst und Bestimmungsort, wenn der Abnehmer kein Ausländer ist und
  • Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers und den
  • Erwerbszweck, wenn Lieferung im persönlichen Reisegepäck.
  • Zusätzlich zu der Aufzeichnung der 
  • handelsüblichen Bezeichnung und der
  • Menge der Liefergegenstände muss der Unternehmer
  • bei Fahrzeugen die Fahrzeug-Identifikationsnummer aufzeichnen.

 

Die Regelung dient der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs.


Die Finanzverwaltung soll in die Lage versetzt werden, Betrugsfälle rascher aufzudecken, z. B. bei sog. Karussellgeschäften, bei denen Fahrzeuge mehrfach über die Grenze geliefert werden, oder bei sog. Scheingeschäften, bei denen tatsächlich kein Gegenstand geliefert wird.


Zusätzlich zu den bislang vorgesehenen Nachweisen, muss der Unternehmer auch die

  • Registriernummer der Ausfuhranmeldung (MRN = Movement Reference Number) aufzeichnen.


Durch die Aufzeichnung dieser Registriernummer, die der Zoll im Rahmen des elektronischen Ausfuhrverfahrens ATLAS-Ausfuhr erteilt, kann die Finanzverwaltung schneller Zugriff auf den entsprechenden Datensatz der Zollverwaltung erhalten, der den Ausfuhrvorgang dokumentiert. Die Regelung dient ebenfalls der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs.


Führt der liefernde Unternehmer das Ausfuhrverfahren selbst durch
, erhält er den Ausgangsvermerk mit MRN.


Führt ein selbstständiger Beauftragter (insbesondere Spediteur) das Ausfuhrverfahren durch
, erhält dieser die MRN, die er dem Unternehmer entweder durch Weiterleitung des Ausgangsvermerks der Zollverwaltung oder durch Aufnahme in den Versendungsbeleg oder den handelsüblichen Beleg, aus dem sich das Gelangen der gelieferten Gegenstände in das Drittlandsgebiet ergibt, übermittelt.


Hinweis

Die bisherige Sollvorschrift wird durch eine Mussvorschrift ("hat der Unternehmer") ersetzt.

 



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