Mindestlohn Leitfaden für Arbeitgeber und Arbeitnehmer:


Ab 1. Januar 2015 gilt deutschlandweit erstmals ein gesetzlicher Mindestlohn. Das Mindestlohngesetz erlegt besondere Pflichten für Arbeitgeber auf . Im Regelfall müssen alle Arbeitgeber Mindestlohn von 8,50 € brutto pro Stunde vergüten.
  • Prüfende Behörden sind die Zollverwaltung und die DRV Prüfer
  • Es drohen Strafen von bis zu 500.000,00 €
  • Als Lösungsmöglichkeit bietet sich neben einer Stundenlohnerhöhung auch eine Arbeitszeitverkürzung an.

 

FOLGE: Arbeitszeit-Dokumentationspflicht!


Es ist ab 1.1.2015 die tägliche Arbeitszeit mit BEGINN, ENDE und DAUER aufzuzeichnen und zu archivieren bei folgenden AN-Gruppen:
  • Minijobs,
  • Kurzfristig Beschäftigten und
  • Arbeitnehmern nach § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes.
Die Dokumentation muss bis zum Ablauf des 7. Tages nach der Arbeitsleistung erfolgt sein.

Für diese Listen / Daten gilt eine Aufbewahrungsfrist von 2 Jahren !.

 

 

Ausnahmen vom Mindestlohn


Es gelten folgende Ausnahmen vom Mindestlohn:
  • Auszubildende
  • Langzeitarbeitslose (bis sechs Monate nach Eintritt)
  • körperlich oder geistig benachteiligte Menschen in Werkstätten
  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Praktikanten , in einem Pflichtpraktikum nach Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung
  • Praktikanten, in einem Orientierungspraktikum (bis zu drei Monate vor Berufsausbildung oder Studium)
  • Praktikanten, in einem begleitenden Praktikum (bis zu drei Monate neben einer Berufs- oder Hochschulausbildung)
  • in Ehrenämtern
  • in Berufseinstiegs- und Vorbereitungsqualifizierungen

Sonderfall - wenn der Tariflohn unter 8,50 € liegt


Beachten Sie, dass es noch zeitlich begrenzte allgemeingültige Mindestlohnausnahmen gibt.
Es gibt Branchen mit allgemeinverbindlichem Tariflohn unterhalb des Mindestlohnes von 8,50 €! hier ist eine Abweichung nach unten erlaubt bis zum Ablauf dieses Tarifvertrags – längstens bis 01.01.2017. Danach muss auch hier der Arbeitgeber 8,50 € zahlen.

 

Achtung Änderungen bei kurzfristig Beschäftigten:


Beachten Sie, dass sich die Möglichkeit der SV-freien Beschäftigung bei kurzfristig Beschäftigten auf 70 Tage bzw. drei Monate verlängert.
(bisher: 50 Tage bzw. zwei Monate). Diese Regelung gilt befristet für vier Jahre bis 31.12.2018.

 

Arbeitgebern raten wir unbedingt eine Mindestlohnprüfung durchzuführen !


Beachten Sie besonders bei der Prüfung des Mindestlohns, dass nicht alle Lohnarten eingerechnet werden dürfen. Ausnahmen bilden beispielsweise folgende Lohnarten:
  • Akkordprämien, Qualitätsprämien
  • Überstunden, Sonn- oder Feiertagsarbeit
  • Schmutzzulagen, Gefahrenzulagen
  • Entsendezulagen (z. B. Unterkunft, Verpflegung, Reisekosten)

 

Prüfschema Mindestlohn:


Was müssen Sie bei den verschiedenen Arbeitnehmertypen prüfen ?

 

Stundenlohnempfänger und Mindestlohn


Ab 01.01.2015 besteht ein gesetzlicher Anspruch auf einen Brutto-Stundenlohn von 8,50 Euro.
Prüfen Sie den Stundenlohn aller Stundenlohnempfänger unter Beachtung der oben genannten Ausnahmen und Übergangsregelungen. Passen Sie bei Unterschreitung den Grund-Stundenlohn des Arbeitnehmers auf mind. 8,50 € nach oben an oder verkürzen Sie die vertragliche Arbeitzeit "so dass es passt" und dokumentieren Sie diese Vertragsänderung(en) unbedingt schriftlich.

 

Gehaltsempfänger und Mindestlohn


Bei einer i.d.R. Voll-Monatsarbeitszeit von 173,33 Stunden (=40 Wochenstunden mal 13 Wochen geteilt durch 3 Monate) ist also künftig ein Brutto-Gehalt von mindestens 1.473,31 zu leisten (die Berechnung der Monatsarbeitszeit kann unterschiedlich erfolgen/=nur ein übliches Beispiel).

Prüfen Sie den Stundenlohn also anhand des Gehalts und der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Beachten Sie dabei wider die eingangs genannte generelle Ausnahmen. Passen Sie das Gehalt oder ggf auch oder NUR die Arbeitszeit an.

 

Geringfügig Beschäftigte und Mindestlohn


Die theoretische - rechnerische - regelmäßige Höchstarbeitszeit hier beträgt ab 01.01.2015 52,9 Stunden pro Monat.
ACHTUNG: 53 Stunden sind zu viel (=450,50 Euro).
Der Wert 52,9 Stunden pro Monat ist nur zutreffend, wenn dem Arbeitnehmer kein Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Prämien etc. gezahlt werden! Für Berechnung, wie viele h künftig gearbeitet werden darf, ist das gesamte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen.
Prüfen Sie alle möglicherweise betroffenen Arbeitsverträge! Die individuelle Arbeitszeit und das Entgelt sowie Mehrleistungen in Geld. Passen Sie entweder die Arbeitszeit nach unten an oder erhöhen Sie das Arbeitsentgelt.

 

Gleitzone und Mindestlohn


Hier liegt die rechnerische regelmäßige Höchstarbeitszeit ab 2015 bei 100 Stunden pro Monat. (Gleitzone heute = max. 850 Euro monatlich bzw. 10.200 Euro p.a.)

Nehmen Sie eine Neuregelung wie bei den obigen Personengruppen vor.

 

Auszubildende und Mindestlohn


Auszubildende haben keinen gesetzlichen Anspruch auf den Mindestlohn.

 

Kurzfristig Beschäftigte und Mindestlohn


Dokumentieren Sie die Arbeitszeit (s.o., Aufzeichnungspflichten). Beachten Sie stets die Verlängereung der zeitlichen Fristen/Grenzen (70 Tage, s.o.).

 

Stücklohn-/Akkordlohnempfänger und Mindstlohn


hier muss ab 2015 die Arbeitsleistung und die Arbeitszeit dokumentiert werden.
Prüfen Sie ob nicht eine Umstellung des bisherigen Abrechnungssystems auf Stundenlohn günstiger ist. Dabei ist zu beachten, dass für Zeitungszusteller eine stufenweise Einführung des Mindestlohns gilt: ab 01.01.2015: 6,38 Euro / ab 01.01.2016: 7,23 Euro / ab 01.01.2017: 8,50 Euro.

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