Gerade zu Beginn einer Existentgründung werden häufig steuerliche Fehler begangen. Um diese zu vermeiden, soll nachfolgend aufgezeigt werden, was in bestimmten Bereichen zu berücksichtigen ist.
Buchführung
Im Bereich der Buchführung ist es besonders bedeutsam, vorab alle wichtigen Sachverhalte zu klären. Ebenfalls sollte eine explizite Unterscheidung zwischen Umsatz-, Gewerbe-, Körperschafts- und Einkommensteuer erfolgen. Dabei kann sich die Hilfe eines Experten auszahlen, damit man sich später nicht mit Steuernachzahlungen, beispielsweise aufgrund einer zu spät oder gar nicht entrichteten Umsatzsteuer, beschäftigen muss.
Gründungsaufwendungen
Die sogenannten Gründungsaufwendungen (beispielsweise: Berater- oder Reisekosten), die vor der eigentlichen Unternehmensgründung entstehen, können vom Gründer in der Art und Weise steuerlich berücksichtigt werden, dass sie den Gewinn mindern.
Rechtsform
Des Weiteren sollte der Gründer beachten welchen Effekt die Rechtsform für ihn und das Unternehmen hat. So müssen Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) und Einzelunternehmen Gewerbe- und Einkommensteuern zahlen, währen Kapitalgesellschaften (GmbH, Aktiengesellschaft, Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt) grundsätzlich Gewerbe- und Körperschaftssteuern zu entrichten haben.
Im Ergebnis ist nicht die steuerliche Gesamtbelastung die wichtigste Position, sondern der Liquiditätseffekt den Steuerzahlungen mit sich bringen. Bei der GmbH ist dem Geschäftsführer ein Geschäftsführergehalt zu zahlen, für das die GmbH Lohnsteuer zu zahlen hat.
Steuerzahlung
Es ist empfehlenswert, Steuervorauszahlungen nicht zu niedrig zu gestalten, da solche Nachzahlungen gerade Personenunternehmen empfindlich treffen können. Allerdings ist eine zu hohe Einstufung unter Liquiditätsgesichtspunkten wenig optimal. Daher sollte Expertenrat eingeholt werden.
Verträge mit Verwandten und Freunden
Finanzielle Leistungen von der Familie oder Freunden können steuerwirksam berücksichtigt werden, wenn diese vertraglich geregelt und auch tatsächlich durchgeführt werden, beispielsweise für Arbeitsleistungen, Darlehen oder Überlassung von Gegenständen.
Umsatzsteuer
Im Umsatzsteuergesetz sind die Voraussetzungen, unter denen Sie die Vorsteuer aus Eingangsrechnungen in Anspruch nehmen können, geregelt. So müssen beispielsweise Rechnungsbeträge über 150 Euro (brutto) zwingend die Namen des Leistungsempfängers und des Leistungserbringers auf der Rechnung enthalten.
Elektronische Rechnungen benötigen für den Vorsteuerabzug grundsätzlich eine digitale Signatur. Nicht signierte Rechnungen erkennt das Finanzamt aber ebenfalls an, wenn die Zahlung nachgewiesen werden kann. Die Umsatzsteuer hat direkte Auswirkungen auf die Liquidität eines Unternehmens. Oft beantragen Firmen beispielsweise die so genannte Dauerfristverlängerung, um ihre Umsatzsteuervoranmeldung erst einen Monat später beim Finanzamt einzureichen. Dann werden aber auch die Vorsteuerbeträge aus Einkaufsrechnungen später erstattet, die gerade bei Investitionen in der Anfangsphase hoch sein können.