Ab 1.1.2012 gelten durch die Änderung umsatzsteuerlicher Verordnungen bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen (§ 9 UStDV) gewisse Verschärfungen:
BEGRIFF UND ALLGEMEINE
REGELUNG
Eine steuerfreie Ausfuhrlieferung liegt vor, wenn, die Ware durch den Lieferer oder den Abnehmer ins Drittlandsgebiet (oder einen Freihafen) befördert oder versendet wird (§§ 4 Nr. 1a, 6 UStG) und die unten angeführten Nachweise vorliegen (§§ 6 Abs. 3 UStG, 8 ff. UStDV).
DAS ATLAS AUSFUHR-VERFAHREN IST PFLICHT:
Seit 1.7.2009 besteht EU-einheitlich die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen ATLAS - Ausfuhrverfahren -
unabhängig vom Beförderungsweg (Straßen-, Luft-, See-, Post- und Bahnverkehr).
Die Nichtanwendung des ATLAS-Verfahrens ist nur zulässig im Ausfall- und
Sicherheitskonzept oder bei der Ausfuhr mit mündlicher oder konkludenter Anmeldung in Fällen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung (1000 €). Hier wird ein sonstiger
handelsüblicher Beleg als Ausfuhranmeldung verwendet.
ÄNDERUNGEN BEI
AUSFUHRLIEFERUNGEN:
Als Belegnachweis der Ausfuhr ist (muss) der Ausgangsvermerk, entweder
BENÖTIGTE NACHWEISE ZU
AUSFUHRLIEFERUNGEN
Mit Atlas-Verfahren:
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 UStDV
Ohne EDV-Verfahren:
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UStDV
Besonderheiten bei Fahrzeugen
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 UStDV
Beim Zoll-Versandverfahren
§ 9 Abs. 2 UStDV
TIPP Steuerkanzlei Brand:
In den Ausnahmefällen bei Nichtanwendung des ATLAS Verfahrens ist die Ausfuhranmeldung von der Ausgangszollstelle auf der Rückseite mit einem Dienststempelabdruck zu versehen