Ohne sorgfältige Planung geht es nicht! Bei dem Ziel, für das Jahr 2017 nicht mehr Steuern zu zahlen als unbedingt erforderlich, dürfen auch die Auswirkungen auf das Jahr 2018 nicht außer Acht gelassen werden. Für das Jahr 2017 gilt es zu überprüfen, ob durch geschickte und gezielte Gestaltungsmaßnahmen Steuern minimiert oder optimiert werden können. Hierzu bestehen eine Vielzahl von Möglichkeiten und es kommt wie immer auf den Einzelfall an, ob die eine oder andere Maßnahme sinnvoll ist.
Nach wie vor gilt: Es macht keinen Sinn, nur deshalb Geld auszugeben, um Steuern zu sparen. Jede Investition muss sinnvoll und zweckmäßig sein, weil man ansonsten Geld verliert. Es ist wirtschaftlich unsinnig, 100 Euro auszugeben, nur um 40 Euro weniger Steuern zu zahlen.
Hier eine sicher nicht vollständige Übersicht zu den wichtigsten Gestaltungsmöglichkeiten /Überlegungen aus der Sicht von Freiberuflern und Unternehmern:
Ist die Gründung eines Unternehmens beabsichtigt, so bedarf es auch hier einer Vielzahl von Überlegungen und Abwägungen in Bezug auf den Zeitpunkt. Hier kann eine Gründung noch im alten Jahr oder erst im Folgejahr im Einzelfall von Vorteil sein. Die Unternehmensgründung, mit Anlaufverlusten im ersten Jahr (Beispiel: Ankauf von Waren bei Einnahmen-/Ausgabenrechnung, Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages für in den folgenden drei Jahren geplante Investitionen), kann zur Verrechnung mit steuerpflichtigen Einkünften aus der bisherigen Tätigkeit im gleichen Jahr sehr vorteilhaft sein. War der Gründer, bisher Arbeitnehmer und hat im Jahr 2017 eine hohe Arbeitnehmerabfindung erhalten, so führt der steuerliche Verlust aus der Unternehmensgründung im Jahr 2017 zwangsläufig zu einer günstigeren Besteuerung der Arbeitnehmerabfindung nach der Fünftelregelung. Mit Blick auf die Möglichkeiten des Investitionsabzugsbetrages ist ebenfalls zu prüfen, wann die Gründung erfolgt. Durch zielorientierte Handlungen können hier tatsächlich einige 1.000 € an Steuern gespart werden.
Es geht einmal um die Ausnutzung des Freibetrags (§ 16 Abs. 4 EStG) und auch in diesem Fall um die Nutzung eines möglichst niedrigen Grenzsteuersatzes zur Anwendung der Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG). Hier kann einmal eine Verschiebung in ein anderes Wirtschaftsjahr oder auch eine Aufteilung in zwei Teilbetriebsveräußerungen (erst das Grundstück, dann der Betrieb u.a.) von Vorteil sein. Dies ist im Detail zu prüfen.
Wichtig: soweit im Jahr 2017 es zu einer ermäßigten Besteuerung kommt (Fünftelregelung), sollte geprüft werden, ob durch Sonderzahlungen (Spenden, Versicherungen etc.) der Grenzsteuersatz gesenkt und damit die gesamte Steuerlast optimiert werden kann. Hier sollte kurz vor Jahresende eine steuerliche Hochrechnung erfolgen, um eine optimale Lösung zu erzielen.
Zum Jahreswechsel sollte geprüft werden, ob ein Wahlrecht zum Wechsel der Gewinnermittlungsart besteht und dieses vorteilhaft ausgeübt werden kann. Es geht um die Frage, ob es für Unternehmer/Freiberufler, die ihren Gewinn durch Erstellung einer Einnahmen-/Ausgabenrechnung ermitteln, von Vorteil ist, die Gewinne durch den Betriebsvermögensvergleich, d.h. durch freiwillige Aufstellung einer Bilanz zu ermitteln. Ebenso kann es für Unternehmer, die bisher ihren Gewinn im Rahmen der Bilanzierung ermitteln von Vorteil sein zur Einnahmen-/Ausgabenrechnung zu wechseln. Per Saldo können hier im Jahr des Wechsels der Gewinnermittlungsart erhebliche steuerliche Vorteile realisiert werden. Der Wechsel der Gewinnermittlungsart ist jedoch auch betriebswirtschaftlich zu durchdenken. Dies sollte individuell geprüft werden. Folgende steuerlichen Unterschiede in Bezug auf die Gewinnermittlungsart sind hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den konkreten Einzelfall abzuprüfen:
Reparaturen
Bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung werden die Kosten für Reparaturen und Instandhaltungen im Zeitpunkt der Zahlung als Betriebsausgaben abgezogen. Mit Abschlags- und Vorauszahlungen im Jahr 2017 kann bereits dadurch der Gewinn 2017 gemindert werden.
Wer seinen Gewinn durch Bilanzierung ermittelt, darf die Kosten nur dann im Jahr 2017 abziehen, wenn sie auch im Jahr 2017 entstanden sind. Allerdings kann für unterlassene Instandhaltungen, die innerhalb der ersten 3 Monate des Jahres 2018 durchgeführt werden, bereits 2017 eine gewinnmindernde Rückstellung gebildet werden (§ 249 HGB). Diese Regelung gilt sowohl für das Handels- und das Steuerrecht.
Wer seinen Gewinn mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt, kann den Gewinn des Jahres 2017 und damit die Höhe seiner Steuerbelastung beeinflussen, indem er Ausgaben in das Jahr 2017 vorzieht und/oder Einnahmen in das Jahr 2018 verlagert oder umgekehrt. Gewinnverschiebungen lohnen sich nicht, wenn in den nächsten Jahren ähnlich hohe Gewinne zu erwarten sind. Wenn aber der Gewinn größeren Schwankungen unterliegt, kann eine Verlagerung von Einnahmen und Ausgaben sinnvoll sein, um eine gleichmäßige Steuerbelastung zu erreichen.
Wichtig! Unternehmer sind verpflichtet, über ihre Leistungen innerhalb von 6 Monaten eine Rechnung auszustellen. Wenn sie sich bei der Abrechnung mit ihren Kunden zu lange Zeit lassen, vergrößert sich außerdem die Gefahr, dass einige Kunden nicht mehr zahlen können bzw. nicht mehr in vollem Umfang zahlen wollen.
Praxistipp: Nur solche Einnahmen sollten ins Jahr 2018 verschoben werden, die kurz vor dem Jahreswechsel fällig werden und bei denen der Unternehmer sicher ist, dass er sein Geld erhält. Einnahmen, die verloren gehen, sind immer teurer als die Steuerbelastung, die hierauf entfällt.
Bei der Planung der Ausgaben unterscheiden Einnahmen-Überschuss-Rechner danach, ob
Zu den sofort abziehbaren Aufwendungen gehören z. B. Instandhaltungskosten, Werbeaufwendungen, Fortbildungskosten, Beratungshonorare, Abbruchkosten, geringwertige Wirtschaftsgüter bis 410 Euro netto (ab 2018: 800 Euro), Herstellungsaufwand für eigene immaterielle Wirtschaftsgüter, Waren- und Materialeinkauf bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern. Abziehbare Aufwendungen, die ins Jahr 2017 vorgezogen werden, mindern sofort in vollem Umfang den Gewinn.
Praxistipp: Abschlags- oder Vorauszahlungen, die 2017 für sofort abziehbare Aufwendungen geleistet werden, sind 2017 als Betriebsausgaben abziehbar, auch wenn die Leistung erst 2018 erbracht wird. Grund: Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gilt das Abflussprinzip.
Vorauszahlungen für einen Zeitraum von mehr als 5 Jahren, die 2017 für die Nutzungsüberlassung eines Wirtschaftsguts gezahlt werden, sind gleichmäßig auf den Zeitraum zu verteilen, für den sie geleistet wurden (§ 11 Abs. 2 Satz 3 EStG). Das gilt allerdings nicht für ein Damnum bzw. Disagio, das bei der Aufnahme eines Darlehens gezahlt wird (§ 11 Abs. 2 Satz 4 EStG).
Die Leasing-Sonderzahlung ist ebenfalls eine Vorauszahlung für eine Nutzungsüberlassung. Bei Firmenfahrzeugen liegt die Vertragsdauer jedoch regelmäßig unter 5 Jahren. Somit können Einnahmen-Überschuss-Rechner die Leasing-Sonderzahlung in voller Höhe im Jahr der Zahlung als Betriebsausgabe abziehen.
Erhält der Unternehmer Vorauszahlungen für einen Zeitraum von mehr als 5 Jahren für die Nutzungsüberlassung eines Wirtschaftsguts, hat er die Wahl:
Alle anderen sofort abziehbaren Aufwendungen werden von Einnahmen-Überschuss-Rechnern immer in dem Jahr erfasst, in dem sie abgeflossen sind. Um die richtige Zuordnung vornehmen zu können, kommt darauf an, wann die Zahlung und damit der Abfluss der Beträge erfolgt ist (siehe folgende Übersicht).
Art der Zahlung |
Abfluss |
Barzahlung |
Zeitpunkt der Zahlung (Nachweis durch quittierte Rechnung, Quittung oder durch Eigenbeleg) |
Überweisung (Zahlung) |
Übergabe bzw. der Eingang des Überweisungsauftrags bei der Bank (bei Abgabe in Papier, möglichst von der Bank bestätigen lassen) |
Onlineüberweisung |
sobald die Bank bestätigt, dass sie die Überweisung entgegengenommen hat (Bestätigung sollte ausgedruckt werden) |
Überweisung an Automaten in der Bank |
sobald die Bank die Überweisung angenommen hat; Bestätigung kann i. d. R. dem Kontoauszug entnommen werden |
Überweisung (Erhalt) |
Zufluss am Tag der Gutschrift (nicht am Tag der Wertstellung) |
Scheck, Verrechnungsscheck |
Zeitpunkt der Hingabe des Schecks, z. B. Einwurf in den Briefkasten der Post oder des Empfängers (Datum festhalten!). Ausnahme: Steuerzahlungen (3 Tage nach Einreichung) |
Kreditkarte, EC-Karte |
Tag, an dem mit der Karte gezahlt wird (Zahlungsbelege aufbewahren!) |
Die Frage, ob aus steuerlicher Sicht Wirtschaftsgüter noch im alten oder neuen Jahr angeschafft werden sollen, ist von den steuerlichen Verhältnissen im Einzelfall abhängig und nicht pauschal zu entscheiden.
Investitionen, die kurzfristig erforderlich sind, können in das Jahr 2017 vorgezogen werden. Wirtschaftsgüter, die im Laufe des Jahres 2017 angeschafft wurden, dürfen nur zeitanteilig abgeschrieben werden (1/12 der Jahresabschreibung für jeden Monat, einschließlich Anschaffungsmonat). Der Anteil der Abschreibung, der für 2017 geltend gemacht werden kann, fällt somit meist gering aus. Ein Vorziehen der Investition lohnt sich jedoch dann, wenn
Hinweis: Wegen der Erhöhung des Grenzwerts bei geringwertigen Wirtschaftsgütern auf 800 Euro ab dem 01.01.2018 kann es sinnvoll sein, die Anschaffung von selbstständig nutzbaren materiellen Wirtschaftsgütern, die netto mehr als 410 Euro und nicht mehr als 800 Euro kosten, in das Jahr 2018 zu verschieben.
Der Begünstigungszeitraum für die Sonderabschreibung beträgt 5 Jahre. Somit kann die Sonderabschreibung noch für zurückliegende Jahre in Anspruch genommen werden. Die private Nutzung darf weder 2017 noch 2018 mehr als 10 % betragen. Wer für Anschaffungen im Jahr 2017 die Sonderabschreibung beanspruchen will, sollte sicherstellen, dass auch die private Nutzung 2018 nicht mehr als 10 % beträgt. Ansonsten wird die Sonderabschreibung insgesamt wieder rückgängig gemacht.
Grenzwerte für die Betriebsgröße
Begünstigte Betriebe/Freiberufler |
Grenzwert
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Einnahmen-Überschuss-Rechner, wenn der Gewinn des Vorjahres nicht höher war als |
100.000 Euro
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Bilanzierende, wenn das Betriebsvermögen des Vorjahres nicht höher war als |
235.000 Euro
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Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, wenn im Vorjahr der Wirtschafts- bzw. Ersatzwirtschaftswert nicht höher ist als |
125.000 Euro
|
Höhe der Sonderabschreibung: Insgesamt 20 % innerhalb von 5 Jahren (beliebige Verteilung).
Für Anschaffungen, die im Jahre 2018, 2019 oder 2020 geplant sind, kann bereits im Jahr 2017 der Investitionsabzugsbetrag (40 % des Nettoinvestitionsbetrages) in Anspruch genommen werden, soweit die sonstigen Bedingungen der Förderung erfüllt sind (gem. § 7g EStG). Dieser wird auch für die Anschaffung gebrauchter Wirtschaftsgüter gewährt.
Wichtig: Wurde im Jahr 2014 zur Gewinnminimierung ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen, so muss zur Vermeidung einer schädlichen Auflösung, die Investition bis spätestens zum 31.12.2017 erfolgen. Darüber hinaus kann die 20-prozentige Sonderabschreibung für kleine und mittelständische Betriebe für Anschaffungen auch dann in Anspruch genommen werden, wenn vorher kein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde. Insoweit ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Anschaffung im Jahre 2017 nicht vorteilhafter ist.
Für bilanzierende Unternehmer kann die Eigenkapitalausstattung des Unternehmens von besonderer Bedeutung sein. Ein negatives Eigenkapital führt zu Problemen bei der Unternehmensbewertung, hier insbesondere beim Rating durch die Banken. Dies kann deutliche Zinsnachteile bei notwendigen Finanzierungen bringen. Liegen die Entnahmen aus dem Unternehmen über dem Gewinn des laufenden Jahres (Überentnahmen), kann dies dazu führen, dass die Schuldzinsen des Unternehmens in Höhe von 6 % der Überentnahme steuerlich nicht mehr abzugsfähig sind (§ 4 Abs. 4a EStG). Diese Regelung ist bedeutsam, soweit der Zinsaufwand insgesamt über 2.050 € im Jahr liegt. Personenunternehmen können die Eigenkapitalsituation verbessern und Überentnahmen vermeiden, indem entsprechende Einzahlungen noch im Dezember auf das Unternehmenskonto erfolgen. Das positive Eigenkapital sollte 235.000 € nicht übersteigen, um noch in den Genuss des Investitionsabzugsbetrages zu kommen. Für Unternehmer mit einer hohen Einkommensteuerbelastung (Grenzsteuersatz über 35 %) kann die Nutzung der begünstigten Besteuerungsregelung für Gewinne, die im Unternehmen bleiben (Thesaurierungsbesteuerung) von Vorteil sein. Um diese optimal zu nutzen, ist eine frühzeitige Strategie zur Eigenkapitalgestaltung durch Einlagen und Entnahmen erforderlich. In welcher Höhe dann der Antrag auf die begünstigte Besteuerung (Steuersatz rund 29 %) gestellt wird, bedarf dann noch weiterer individueller Berechnungen und Planungen.
Für Unternehmer/Freiberufler, die umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer (§ 19 UStG) behandelt werden, gilt es die Grenzen des Umsatzsteuerrechts zu beachten, um nicht durch Überschreitung der Grenzwerte in eine unerwünschte Besteuerungsregelung zu kommen. Überschreiten Kleinunternehmer den Grenzbetrag von 17.500 € im Jahr 2017, unterliegen diese ab 01.01.2018 der umsatzsteuerlichen Regelbesteuerung. Auch hier kann durch Verschiebung von Einnahmen eine steuerlich optimierte Gestaltung erfolgen. Bei Überschreitung gilt es die Rechnungsstellung ab 01.01.2018 mit Umsatzsteuerausweis entsprechend Vorschriften des Umsatzsteuerrechts durchzuführen. Die Besteuerung erfolgt bei der Umsatzsteuer in der Regel nach vereinbarten Entgelten. Dies bedeutet, dass bei Rechnungserhalt der Vorsteuerabzug möglich und bei Rechnungsstellung die Umsatzsteuer abzuführen ist. Dies unabhängig davon, ob die Zahlung bereits erfolgte. Dies kann – je nach Branche und Zahlungsziele – für den einzelnen Unternehmer zu einem hohen Liquiditätsbedarf führen, soweit die Umsatzsteuer weit vor dem Erhalt der Kundenzahlungen abgeführt werden muss. Aus diesem Grund besteht für bestimmte Unternehmen die Möglichkeit, die Umsatzsteuerbeträge erst beim Zahlungsvorgang (Ist-Besteuerung Umsatzsteuer) zu berücksichtigen. Hierzu gehören die Freiberufler (Katalog gem. § 18 EStG) und Unternehmen, die nicht bilanzierungspflichtig sind, sowie – auf Antrag – Unternehmen, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Wirtschaftsjahr 500.000 € nicht übersteigt (§ 20 UStG). Für die begünstigten Unternehmen ist eine Umstellung auf die so genannte Ist-Versteuerung jeweils zum Jahreswechsel möglich. Hierzu ist ein Antrag beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Der Antrag ist an keine Frist gebunden.
Zum Jahresende sollten regelmäßig alle Verträge mit Angehörigen, die steuerliche Wirkung entfalten, überprüft werden. Werden die gewünschten Ziele noch erreicht? Wurden Grenzen über- oder unterschritten? Dies gilt im Besonderen für Miet- und Arbeitsverträge. Bei einer steuerlich wirksamen Vermietung an Dritte, ist der Vergleich zur ortsüblichen Miete im Rahmen der steuerlichen Regeln im Auge zu behalten.
Auch Verjährungsfristen zu Forderungen, Umlagenabrechnungen etc. und der Ablauf von Gewährleistungspflichten gilt es zum Jahresende zu beachten, um keine Ansprüche zu verlieren. Inwieweit welche Frist gilt, ist im konkreten Einzelfall zu klären und ggf. sind Maßnahmen zur Wahrung der Frist oder Hemmung eines Fristablaufs zu treffen.
Für Unternehmer des produzierenden Gewerbes (Beispiel Bäckerei) besteht bei entsprechend hohem Stromverbrauch u.U. Anspruch auf eine Entlastung/Rückerstattung von Stromsteuer. Das Gesetz sieht verschiedene Entlastungstatbestände vor. Zur Rückvergütung ist ein entsprechender Antrag beim Hauptzollamt zu stellen. Die Antragsfrist läuft jeweils zum 31.12. des Folgejahres ab. Antragformulare und Infos hierzu sind im Internet bei den Stromanbietern und unter www.bundesfinanzministerium.de zu finden.
Zum Jahreswechsel sollte überprüft werden, ob es sinnvoll ist, von der sogenannten 1-%-Regelung zur Fahrtenbuchmethode zu wechseln. Hierzu ist die Installation eines elektronischen Fahrtenbuchs rechtzeitig vor dem 1. Januar des nächsten Jahres zu empfehlen.
Unternehmen mit einem Warenbestand sollten per 31.12. eine Inventur durchführen, auch wenn sie nicht dazu verpflichtet sind. Das Inventurergebnis dient der Beurteilung des Unternehmensgewinns, der Lagerumschlagsgeschwindigkeit und deckt Fehlmengen auf.