Betriebsausgabenpauschale - bei freiberuflicher Tätigkeit

bei einer schriftstellerischen oder journalistischen Tätigkeit, aus wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Tätigkeit sowie aus nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit

 

Nach den Einkommensteuerrichtlichen (EStR) H 18.2 wird es seitens der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn anstatt eines Einzelkostennachweises – ohne weiteren Nachweis - eine Betriebsausgabenpauschale von den Einnahmen in Abzug gebracht nicht. Dies ist nicht möglich soweit der Freibetrag für die nebenberufliche Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG (Einkommensteuergesetz) in Höhe von 2.400€ in Anspruch genommen wird. 

 

 

Betriebsausgabenpauschale: 

 

1. bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer
oder journalistischer Tätigkeit:

 

30% der Betriebseinnahmen, maximal: 2.455 € jährlich

 

2. bei nebenberuflicher wissenschaftlicher, künstlerischer
oder schriftstellerischer Tätigkeit (auch Vortrags- oder Lehr- und Prüfungstätigkeit): 

 

25% der Betriebseinnahmen, maximal: 614 € jährlich  (wird für alle Nebentätigkeiten nur  einmal gewährt)

 

Von der Regelungen sollte Gebrauch gemacht werden, soweit keine höheren Betriebsausgaben belegt werden und die Regelung für die nebenberufliche Tätigkeit gem. § 3 Nr. 26 EStG nicht greift.

Rechtsstand 2014