bei einer schriftstellerischen oder journalistischen Tätigkeit, aus wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Tätigkeit sowie aus nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit
Nach den Einkommensteuerrichtlichen (EStR) H 18.2 wird es seitens der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn anstatt eines Einzelkostennachweises – ohne weiteren Nachweis - eine Betriebsausgabenpauschale von den Einnahmen in Abzug gebracht nicht. Dies ist nicht möglich soweit der Freibetrag für die nebenberufliche Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG (Einkommensteuergesetz) in Höhe von 2.400€ in Anspruch genommen wird.
Betriebsausgabenpauschale:
1. bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer
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30% der Betriebseinnahmen, maximal: 2.455 € jährlich |
2. bei nebenberuflicher wissenschaftlicher, künstlerischer
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25% der Betriebseinnahmen, maximal: 614 € jährlich (wird für alle Nebentätigkeiten nur einmal gewährt) |
Von der Regelungen sollte Gebrauch gemacht werden, soweit keine höheren Betriebsausgaben belegt werden und die Regelung für die nebenberufliche Tätigkeit gem. § 3 Nr. 26 EStG nicht greift.
Rechtsstand 2014