Mit Wirkung ab 1. 1.2002 ist die Abzugsbesteuerung für Bauleistungen in Kraft getreten (Steuerabzug von Vergütungen für im Inland erbrachte Bauleistungen). Die gesetzlichen Grundlagen sind im Einkommensteuergesetz in den §§ 48 – 48d EStG geregelt. Ausführliche Informationen zur Rechtsanwendung sind im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 27.12.2002 zu finden.
Mit dem Gesetz „Zur Eindämmung der illegalen Betätigung im Baugewerbe“ vom 30. 8.2001 (BGBL. I S. 2267) wurde die Bauabzugsteuer eingeführt. Ziel war es eine Besteuerung der Erträge / Umsätze leistender Bauunternehmer sicherzustellen. Insbesondere ausländische Bauunternehmer konnten – bis dato durch den einfachen Grenzübertritt – Leistungen im Inland erbringen, ohne dass eine Besteuerung dieser Leistungen gesichert war. Die Regelungen der Bauabzugsteuer führen dazu, dass von Bauleistungsrechnungen von Unternehmern, die keine gültige Freistellungsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes vorlegen können, ein 15%iger Steuerabzug durch den Leistungsempfänger einzubehalten und durch diesen an das Finanzamt abzuführen ist.
Die Bauabzugsteuer betrifft Unternehmer (Bauherrn, Bauauftraggeber, Alle Unternehmer im steuerlichen Sinne gem. § 2 UStG / Umsatzsteuergesetz) die Bauleistungen in Auftrag gegeben haben, die Leistungen empfangen und bezahlen.
Unternehmer ist jeder der selbstständig einer nachhaltigen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen nachgeht. Dies unabhängig davon, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.
Insoweit handelt es sich auch bei Vermietern um Unternehmer im steuerlichen Sinne.
Privatpersonen die ausschließlich Aufträge für ihr privat genutztes Haus erteilen sind keine Unternehmer. Darüber hinaus unterliegen auch Vermieter nicht der Bauabzugsteuer soweit diese insgesamt nicht mehr als zwei Wohnungen vermieten (Ziffer 1.4.4. BMF-Schreiben vom 27.12.2002).
Ein Steuerabzug entfällt, soweit der leistende Unternehmer eine Freistellungsbescheinigung vorlegt (§48 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Bagatellgrenze (§ 48 Abs. 2 EStG):
Vermieter sind vom Steuerabzug befreit, soweit die Bauleistungen im Kalenderjahr voraussichtlich (Prognoseentscheidung) insgesamt die Freigrenze (voraussichtlich) von
15.000€ nicht übersteigen.
Alle übrigen Auftraggeber sind vom Steuerabzug befreit,
soweit die Bauleistungen im Kalenderjahr voraussichtlich insgesamt die Freigrenze (voraussichtlich) von 5.000€ nicht übersteigen.
Haftung: Bei Missachtung der gesetzlichen Regelungen zur Bauabzugsteuer kann dies mit einem hohen Bußgeld geahndet werden und den Verlust des Vorsteuerabzugs zur Folge haben. Darüber hinaus haftet der Leistungsempfänger für den nicht oder zu niedrig abgeführten Betrag der Bauabzugssteuer (§ 48a Abs. 3 Satz 1 EStG).
Unter Bauleistungen sind alle Leistungen zu verstehen, die der Herstellung, Instandsetzung und Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Der Begriff Bauleistungen ist hier weit auszulegen und leider nicht präzise zu umfassen.
Hierzu gehören auch:
Nach den Ausführungen des Gesetzgebers sind von der Bauabzugsteuer ausgenommen:
Die Verpflichtung zum Steuereinbehalt entsteht beim Leistungsempfänger zum Zeitpunkt indem die Gegenleistung / Zahlung erbracht wird. Liegt zu diesem Zeitpunkt keine gültige Freistellungsbescheinigung vor, hat der Leistende den Steuerabzugsbetrag einzubehalten und bis zum 10. des Folgemonats an das für die Besteuerung des Leistenden Unternehmers zuständige Finanzamt (Finanzkasse) abzuführen. Die Anmeldung erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck.
Link: Informationen des Bundeszentralamtes für Steuern hierzu.
Das Verfahren ist umständlich und zeitraubend.
Ganz klar, gilt für beide Parteien. Den leistenden Unternehmer wie für den Leistungsempfänger, dass durch Vorlage einer gültigen Freistellungsbescheinigung die weitere Problematik entschärft und für den Leistungsempfänger das Problem gelöst. Insoweit ist es dem Leistungsempfänger wie auch dem Bauunternehmer dringend zu empfehlen die Problematik durch die Vorlage / Beantragung einer Freistellungsbescheinigung zu entschärfen / zu vereinfachen. Leistungsempfänger können über die Homepage des Bundeszentralamtes für Steuern www.bzst.de die Legalität der vorgelegten Freistellungsbescheinigung überprüfen.
Unternehmer können bei ihrem zuständigen Finanzamt formlos die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung (§48b EStG) beantragen. Für unsere Mandanten erledigen wir dies gerne.
Für Auftraggeber:
Auftraggeber für Bauleistungen sollten grundsätzlich nur mit Unternehmen arbeiten die eine gültige Freistellungsbescheinigung ihrer Ausgangsrechnung beifügen. Die Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung sollte online beim Bundeszentralamt für Steuer überprüft werden. Dies minimiert den Arbeitsaufwand und vermeidet Haftungsansprüche der Finanzverwaltung.
Für Auftragnehmer / Bauleistende / Bauunternehmer:
Bauleistenden Unternehmer sollten grundsätzlich eine Freistellungsbescheinigung bei ihrem Finanzamt beantragen und diese in Kopie jeder Ausgangsrechnung beilegen. Dies erspart Ärger mit den Kunden und Zahlungsverzögerungen
Rechtsstand 2014