Aufbewahrungsfristen von Unterlagen

Nachfolgend finden Sie folgende Information zu den Aufbewahrungsfristen von Unterlagen:

 

  • Wie lange muss ich denn die Ordner aufbewahren?
  • Aufbewahrungsfrist Privatpersonen
  • Aufbewahrungsfrist Selbstständige, Freiberufler, Handwerker, Gewerbetreibende (Unternehmer)

  • Wichtig bei Aufbewahrungsfristen für Privatpersonen und Selbständige / Unternehmer

  • Aufbewahrungsfristen bei eletronischen Kontoauszügen u.a. Dokumenten

  • ABC der Aufbewahrungsfristen

 

Wie lange muss ich denn die Ordner aufbewahren?

 

So oder so ähnlich lautet die alltägliche Frage zu Beginn eines neuen Jahres von engen Lagerkapazitäten geplagter Privatpersonen und Unternehmer. Das "muss" lässt sich noch relativ leicht klären, aber die Frage ob es sinnvoll ist Dokumente zu entsorgen oder aufzubewahren ist schon deutlich schwieriger zu beantworten. Insoweit verweisen die nachfolgenden Informationen nicht alleine auf Gesetzesnormen, sondern sollen einen Hinweis auf eine sinnvolle und praktische Handhabung mit diesem Problem geben.

 

Die Lösung für die Zukunft liegt – soweit kein Originaldokument gefordert ist - natürlich im Scannen von Dokumenten und einer dauerhaften Speicherung. Damit werden die meisten Probleme gelöst. Wichtig ist die Sicherstellung der Möglichkeit einer späteren Lesbarkeit / Sichtbarmachung der gespeicherten Dokumente. Aber dies sollte im „PDF-Zeitalter“ lösbar sein.

 

Schauen wir zunächst auf die gesetzlichen Regelungen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch, den Ordner, etc. gemacht wurde bzw. aus dem das Dokument stammt. Die Aufbewahrungsfrist gilt für Originalbelege wie auch für elektronisch gespeicherte Daten/Dokumente.

 

 

Aufbewahrungsfrist Privatpersonen:

 

Privatpersonen unterliegen bis auf die nachstehend genannte Regelung bei Arbeiten an einem Gebäude keinen besonderen Aufbewahrungspflichten. Es versteht sich jedoch von selbst, dass Dokumente über laufende Geschäfte / Verträge zumindest über deren Dauer / Gültigkeit und einer etwaigen Nachhaftungszeit (mind. 2 Jahre) hinaus aufbewahrt werden müssen. Sonstige wichtige Unterlagen wie Kontoauszüge und Kaufbelege sind ebenso mindestens für die Dauer von drei Jahren nach Ablauf des Jahres in dem das Ereignis (Beleg) entstanden ist, aufzubewahren. Dies schon um Ansprüchen Dritter im Rahmen der normalen zivilrechtlichen dreijährigen Verjährungsfrist entgegenzutreten.  

 

Wichtige persönliche Dokumente (alte Ausweispapiere, Versicherungspolicen, Arbeits-, Miet-, Grundstücks- und sonstige wichtige Verträge,  Zeugnisse, Urkunden, Kirchenaustritt, Arbeitsverträge, Kündigungen etc.) sollten lebenslang aufbewahrt werden.

 

Handwerkerrechnungen, Baurechnungen bzw. bei Aufträgen im Zusammenhang mit Leistungen an einem Grundstück gem. § 14b Abs. 1 und Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) sind 2 Jahre aufzubewahren. Dies u.a. zum Nachweis, dass die betreffenden Arbeiten nicht „schwarz“ ausgeführt wurden. Allerdings sollten genau diese Belege zur etwaigen Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem leistenden Unternehmer mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.

 

Aus der Alltagspraxis und mit Rücksicht auf zivilrechtliche Verjährungsansprüche, sollten wichtige Unterlagen mindestens für die Dauer von 3 Jahren aufbewahrt werden. D.h. ein Kontoauszug aus dem Jahre 2014 sollte mindestens bis zum 31.12.2017 aufbewahrt werden.

 

 

Aufbewahrungsfrist Selbstständige, Freiberufler, Handwerker, Gewerbetreibende (Unternehmer):

 

(§ 147 Abgabenordnung, § 257 Handelsgesetzbuch, §14b Umsatzsteuergesetz)

 

10 Jahre:

Buchungsbelege, Buchhaltungsaufzeichnungen, Inventurunterlagen, Jahresabschlüsse (Bilanzen, Gewinnermittlungen inkl. Eröffnungsbilanz), Steuererklärungen / Steueranmeldungen, Rechnungen im Sinne von §14b UStG,

 

6 Jahre:

Geschäftsbriefe / Korrespondenz (Eingang + Ausgang), sonstige Unterlagen soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.

 

Wichtig bei Aufbewahrungsfristen für Privatpersonen und Unternehmer:

Ein Fall aus dem Leben. Die Eheleute Maier sind Eigentümer eines Einfamilienhauses. 25 Jahre nach Bau ihres Hauses ziehen sie in eine Eigentumswohnung in der Stadt um und vermieten ihr Einfamilienhaus. Der Steuerberater fragt nach den Herstellungskosten des Hauses, um noch unverbrauchte Abschreibungsbeträge (Abschreibungsdauer 50 Jahre) steuermindernd geltend zu machen. Die Eheleute hatten keine Belege aufbewahrt, da das Objekt aufgrund der Selbstnutzung in den letzten 15 Jahren bei der Einkommensteuer ohne Bedeutung war. So oder so ähnlich könnte ein Lebenssachverhalt sein, der einen Nachweis für längst vergangene Ereignisse fordert.

 

Unabhängig von gesetzlichen Aufbewahrungsfristen ist damit die Frage zu beantworten, ob es sinnvoll ist Dokumente (Rechnungen, Korrespondenz etc.) zu entsorgen. Besser ist zu prüfen, ob der Fall eintreten, dass mit dem Dokument auch noch in späterer Zeit ein Beweis zu führen ist.

 

Zunächst ein Blick auf die Verjährungfristen im Zivilrecht. Unter Verjährung ist hier das Recht des Schuldners zu verstehen, den von einem Gläubiger gemachten Anspruch, unter der Einrede der Verjährung zu verweigern. Durch die Verjährung ist der Anspruch zwar dem Grunde nach nicht verloren, er lässt sich jedoch nicht mehr gerichtlich durchsetzen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gem. § 195 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) drei Jahre. Gewährleistungsansprüche für Arbeiten an Bauwerken etc. verjähren in 5 Jahren (§ 634a BGB).  Ansprüche die sich auf Rechte an Grundstücken richten verjähren gem. § 196 BGB in 10 Jahren. Bestimmte Ansprüche, wie Herausgabe des Eigentums sowie familien- und erbrechtliche Ansprüche verjähren gem. § 197 BGB erst in 30 Jahren. Hierzu sind im Einzelfall auch Fristhemmungen zu berücksichtigen.

 

Insoweit macht es bei vielen Belegen und Dokumenten wenig Sinn sich nur an den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen zu orientieren. Dies könnte sonst zu einem späteren Zeitpunkt zu einer nicht gewollten Beweisnot führen.

 

Beispiele hierfür:

  1. Eigentumsnachweis (Wer hat was zu welchem Wert angeschafft, Wem gehört der Gegenstand (Beispiel: Im Falle eines Diebstahles, bei Ehe- / Familienstreitigkeiten etc.).
  2. Nachweise zur Inanspruchnahme von Garantie- / Gewährleistungen (gesetzliche / Herstellergarantie) und Versicherungsleistungen (Policen).
  3. Nachweis zum Wert und der Beschaffenheit (Anschaffungskosten, Folgekosten)
  4. Nachweis zur Legalität (Beispiel Handwerkerrechnung: Arbeiten wurden durch Fachfirma ausgeführt)
  5. Nachweis zur Geltendmachung von Vorsteueransprüchen (§15 UStG) oder zur Berechnung / Bezahlung der Umsatzsteuer (EU-Ausfuhr / Einfuhr).
  6. Wertnachweis im Falle des Vermögensverlustes durch Diebstahl, Brand etc..
  7. Anforderungs- / Befähigungsnachweise
  8. Zustandsnachweis (Unterlagen zur Überprüfung, über den Zustand einer Sache zum Zeitpunkt X etc. / Beispiel letzte Reparaturrechnung, TÜV-Bericht vor Verkauf eines Fahrzeuges etc.)
  9. Historischer Nachweis zu späteren Dokumentations- und Nachweiszwecken (Beispiele: Wer war wann wo beschäftigt, mit was wurde gearbeitet, wer war seit wann Kunde u.s.w., Lebenslauf, Verdienstnachweise etc.)
  10. Urkunden / Dokumente mit laufender Gültigkeit sollten niemals entsorgt werden (Mitgliedschaften, Beitrittserklärungen, Versicherungsdokumente, Genehmigungen, persönliche Dokumente etc.)

 

Insoweit ist jeder Ordner, jedes Dokument im Zweifel in die Hand zu nehmen und dann ist darüber zu entscheiden, ob der Beleg entsorgt, weiter archiviert oder ggf. digitalisiert also eingescannt und gespeichert wird.

 

 

Aufbewahrungsfristen bei elektronische Kontoauszüge etc. u.a. Dokumente

Der ausgedruckte elektronische Kontoauszug beim E-Banking entspricht nach den aktuellen gesetzlichen Regelungen als Dokument nicht den Nachweisanforderungen. Aufzubewahren ist demgemäß nicht der Papierausdruck, sondern das elektronische Eingangsdokument (pdf / E-Mail), d.h. die Originaldatei aufzubewahren die nicht vom Empfänger verändert wurde. Soweit der Kontoauszug auch noch in Papierform vom Bankinstitut übermittelt wurde oder innerhalb der Aufbewahrungsfrist (§147 Abs 3 AO)noch übermittelt werden kann (durch Vorhaltung beim Bankinstitut), ergibt sich kein Nachweisproblem.

 

ABC der Aufbewahrungsfristen

Das Verzeichnis listet beispielhaft in alphabetischer Reihenfolge die wesentlichen Schriftgutarten auf. Dabei kann aus der Bezeichnung des Schriftgutes alleine noch keine Aussage über seine Aufbewahrung gemacht werden. Entscheidend ist die Funktion, die das Schriftgut im Betrieb hat. 

 

 

 

Schriftgut

Aufbewahrungsfrist (Jahre)

Abrechnungsunterlagen

10

Abtretungserklärungen, soweit erledigt

6

Änderungsnachweise der EDV-Buchführung

10

Akkreditive

6

Aktenvermerke,

wenn Bilanzunterlagen oder Buchungsbelege

6

10

Angebote mit Auftragsfolge

6

Angestelltenversicherung (wenn Buchungsbelege)

10

Anhang zum Jahresabschluss (§ 264 HGB)

10

Anlagenvermögensbücher- und Karteien

10

Anträge auf Arbeitnehmersparzulage

10

Arbeitsanweisungen (auch für EDV-Buchführung)

10

Aufbewahrungsvorschriften für betriebliche EDV-Dokumentation

10

Aufzeichnungen

10

Ausgangsrechnungen

10

Außendienstabrechnungen, wenn Buchungsbelege

wenn sonstige

10

6

Bankbelege

10

Bankbürgschaften nach Vertragsende

10

Bedienerhandbücher Rechnerbetrieb

10

Belegformate

10

Beitragsabrechnungen zu Sozialversicherungsträgen, wenn Buchungsbelege

10

Belege, soweit Buchungsfunktion (Offene-Posten-Buchhaltung)

10

Benutzerhandbücher bei EDV-Buchführung

10

Betriebsabrechnungsbögen mit Belegen als Bewertungsgrundlagen

10

Betriebskostenrechnungen

10

Betriebsprüfungsberichte (steuerliche Außenprüfung)

6

Bewertungsunterlagen

10

Bewirtungsunterlagen (Formblatt, wenn Buchungsbelege oder steuerlich erforderlich)

10

Bilanzen (auch Eröffnungsbilanz)

10

Blockdiagramme, soweit Verfahrensdokumentation

10

Buchungsbelege

10

Darlehensunterlagen (nach Vertragsende)

als Buchungsbeleg

6

10

Dauerauftragsunterlagen (nach Ablauf des Auftrags)

10

Dateien, Beschreibungen der

10

Dateiverzeichnisse

10

Datensätze, Beschreibung und Aufbau der

10

Datensicherungsregeln

10

Debitorenliste (soweit Bilanzunterlage)

10

Depotauszüge (soweit nicht Inventare)

10

Einfuhrunterlagen (Anträge, Genehmigungen, Erklärungen,

Lizenzen, Zollunterlagen etc.)

10

Eingabebeschreibungen bei EDV-Buchführung

10

Eingabedatenformate

10

Eingangsrechnungen einschließlich Berichtigungsbelege dazu

10

Einheitswertunterlagen

10

Essensmarkenabrechnungen

10

Exportunterlagen

10

Fahrtkostenerstattungsunterlagen

10

Fehlermeldungen, Fehlerkorrekturanweisung

bei EDV-Buchführung, wenn Buchungsbelege

10

Frachtbriefe

6

Gehaltslisten einschließlich Listen für Sonderzahlungen

soweit Buchungsbeleg

10

Geschäftsberichte

10

Geschäftsbriefe (zugegangene und Wiedergabe versandter),

als Buchungsbeleg wie z.B. Rechnungen und Gutschriften

6

10

Geschenknachweise

10

Gewinn- und Verlustrechnung (nur Jahreserfolgsrechnungen)

10

Grundbuchauszüge, wenn Inventurunterlagen

10

Grundstücksverzeichnis (soweit Inventar)

10

Gutschriften im Sinne von "umgekehrten Rechnungen"

10

Handelsbriefe (außer Rechnungen oder Gutschriften)

6

Handelsbücher

10

Handelsregisterauszüge,

beglaubigte oder soweit im eigenen Interesse erforderlich

10

Hauptabschlussübersicht

10

Inventare (§ 240 HGB)

10

Investitionszulage (Unterlagen)

6

Jahresabschluss mit Erläuterungen

10

Journale für Hauptbuch oder Kontokorrent

10

Kalkulation und Kalkulationsunterlagen,

wenn handels- oder steuerrechtlich relevant

z.B. für Vorratsbewertung

10

Kassenberichte

10

Kassenbücher/-blätter

10

Kassenzettel,

wenn Tagessummenbons aufbewahrt werden, dann müssen keine Kassenzettel

10

0

Kontenpläne und Kontenplanänderungen

10

Kontenregister

10

Kontoauszüge

10

Konzernabschluss (§ 290 HGB)

10

Konzernlagebericht (§§ 290, 350 HGB)

10

Kreditunterlagen, wenn Korrespondenz,

wenn Buchungsbeleg

6

10

Lageberichte, wenn Bilanzunterlagen

10

Lagerbuchführungen

10

Lieferscheine,

sofern als Belegnachweis v.a. i. Zshg. mit einer Rechnung

6

10

Lohnbelege als Buchungsbelege

10

Lohnlisten für Zwischen-, End- und Sonderzahlungen

6

Magnetbänder, wenn Grundbuch oder Konten- oder Belegfunktion

10

Mahnbescheide und

Mahnungen (empfangene Handelsbriefe und
inhaltliche Wiedergabe abgesandter Handelsbriefe)

6

Maske (Bildschirm-, Druck-)

10

Menu-Übersicht

10

Mietunterlagen (nach Vertragsende), soweit Buchungsbelege

10

Nachnahmebelege

10

Nebenbücher

10

Organisationsunterlagen der EDV-Buchführung

10

Pachtunterlagen (nach Vertragsende), soweit Buchungsbelege

10

Postgiroauszüge und Belege, wenn Buchungsbelege

10

Preislisten,

wenn Bewertungs- oder Buchungsunterlagen

6

10

Programmablaufbeschreibungen

10

Programmverzeichnisse

10

Protokolle*, als Handelsbrief

6

Prozessakten

10

Prüfungsberichte des Abschlussprüfers

10

Quittungen

10

Rechnungen an Unternehmer

10

Rechnungen an Nichtunternehmer

im Zusammenhang mit Grundstücken (Hinweispflicht)

2

Reisekostenabrechnung

10

Repräsentationsaufwendungen (Unterlagen)

10

Sachkonten

10

Saldenbilanzen

10

Schadensunterlagen,

wenn Bilanzunterlagen

6

10

Scheck- und Wechselunterlagen,

als Buchungsbeleg

6

10

Schriftwechsel

6

Speicherbelegungsplan der EDV-Buchführung

10

Spendenbescheinigungen, sofern Buchungsunterlagen

10

Steuererklärungen und Steuerbescheide

10

Systemhandbücher

10

Telefonkostennachweise, wenn Buchungsbelege

10

Überstundenlisten, wenn Lohnbelege

10

Unterlagen von Bedeutung für Besteuerung

6

Verbindlichkeiten (Zusammenstellungen)

10

Verkaufsbücher

10

Vermögensverzeichnis

10

Vermögenswirksame Leistungen (Unterlagen)**,

wenn Buchungsbelege

6

10

Versand- und Frachtunterlagen, wenn Buchungsbelege

10

Versicherungspolicen,

nach Ablauf der Versicherung

10

6

Verträge, sonstige, soweit handels- und steuerrechtlich von

Bedeutung und wenn Buchungsbelege

10

Wareneingangs- und Warenausgangsbücher

10

Wechsel

10

Zahlungsanweisungen

10

Zollbelege

10

Zugriffsregelungen bei EDV-Buchführung

10

 

Zwischenbilanz (bei Gesellschafterwechsel oder Umstellung des Wirtschaftsjahres)

10

 

 

* Für Protokolle über die Gewährung von Prämien für Verbesserungsvorschläge gilt eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist. Für Protokolle der DÜVO- Meldungen (Datenübertragungsverordnung) dagegen nur eine 3- jährige.

 

** Bei Buchungsbelegen gilt die 10-jährige Aufbewahrungsfrist, bei empfangenen Handels- und Geschäftsbriefen und Wiedergaben von Handels- und Geschäftsbriefen die 6-jährige.